Entscheidungsgründe: 1.1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Salzburg. Er wurde anläßlich der Vollversammlung der Salzburger Rechtsanwaltskammer 1990 in den Disziplinarrat gewählt. 1.2. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 30. November 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe infolge Untätigkeit in drei Disziplinarsachen der Salzburger Rechtsanwaltskammer D 37/86, D 37/90 und D 13/90, jeweils nach Bes... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: EMRK Art4DSt 1990 §11RL-BA 1977 §23
Leitsatz: Kein Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit durch die
disziplinarrechtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen nicht
ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied des
Disziplinarrates
Rechtssatz: Vertretbare Qualifikation der Untätigkeit des Beschwerdeführers (nicht ordnungsgemäße Durchführung vo... mehr lesen...