Art. 2 § 52 DSG Datenschutz-Folgenabschätzung

DSG - Datenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Verantwortliche hat zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1, 2, 3, 7 und 11 DSGVO durchzuführen, wobei sich der Nachweis gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. d DSGVO auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Hauptstücks bezieht.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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