Art. 2 § 53 DSG Vorherige Konsultation der Datenschutzbehörde

DSG - Datenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 53.Paragraph 53,

Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 36 DSGVO vor der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu anzulegenden Dateisystemen die Datenschutzbehörde zu konsultieren, wobei sich die Verweise in Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 lit. e DSGVO auf § 52 und der Verweis auf die Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Datenschutzbehörde in Art. 36 Abs. 2 DSGVO auf § 33 beziehen und die in Art. 36 Abs. 2 DSGVO angeführten Maßnahmen innerhalb von sechs Wochen mit der Möglichkeit einer Verlängerung um einen weiteren Monat zu treffen sind. Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Artikel 36, DSGVO vor der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu anzulegenden Dateisystemen die Datenschutzbehörde zu konsultieren, wobei sich die Verweise in Artikel 36, Absatz eins und Absatz 3, Litera e, DSGVO auf Paragraph 52 und der Verweis auf die Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Datenschutzbehörde in Artikel 36, Absatz 2, DSGVO auf Paragraph 33, beziehen und die in Artikel 36, Absatz 2, DSGVO angeführten Maßnahmen innerhalb von sechs Wochen mit der Möglichkeit einer Verlängerung um einen weiteren Monat zu treffen sind.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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