(1) Jeder Verarbeitungsvorgang ist in geeigneter Weise so zu protokollieren, dass die Zulässigkeit der Verarbeitung nachvollzogen und überprüft werden kann.
(2) In automatisierten Verarbeitungssystemen sind alle Verarbeitungsvorgänge in automatisierter Form zu protokollieren. Aus diesen Protokolldaten müssen zumindest der Zweck, die verarbeiteten Daten, das Datum und die Uhrzeit der Verarbeitung, die Identifizierung der Person, die die personenbezogenen Daten verarbeitet hat, sowie die Identität eines allfälligen Empfängers solcher personenbezogenen Daten hervorgehen.
(3) In nicht automatisierten Verarbeitungssystemen sind zumindest Abfragen und Offenlegungen einschließlich Übermittlungen, Veränderungen sowie Löschungen zu protokollieren. Für diese Protokolldaten gilt Abs. 2 zweiter Satz.
(4) Die Protokolle dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einschließlich der Eigenüberwachung, der Gewährleistung von Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie in gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden.
(5) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben der Datenschutzbehörde auf deren Verlangen die Protokolle zur Verfügung zu stellen.
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