Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsJeder Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 37 Abs. 5 und 7 DSGVO einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Gerichte sind im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit von der Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ausgenommen. § 5 gilt im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Hauptstücks sinngemäß.Jeder Verantwortliche hat nach Maßgabe des Artikel 37, Absatz 5 und 7 DSGVO einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Gerichte sind im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit von der Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ausgenommen. Paragraph 5, gilt im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Hauptstücks sinngemäß.
(2)Absatz 2Für die Stellung des Datenschutzbeauftragten gilt Art. 38 DSGVO.Für die Stellung des Datenschutzbeauftragten gilt Artikel 38, DSGVO.
(3)Absatz 3Dem Datenschutzbeauftragten obliegen die in Art. 39 DSGVO genannten Aufgaben in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstücks.Dem Datenschutzbeauftragten obliegen die in Artikel 39, DSGVO genannten Aufgaben in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstücks.
(4)Absatz 4Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und der Datenschutzbehörde mitzuteilen.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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