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(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die ZuständigkeitDer Verantwortliche hat zum Schutz der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begehtRechte und berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu ahnden ist, wer
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(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist, wer
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(2a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Strafe bis zu 500 Euro zu ahnden ist, wer Daten entgegen den §§ 26, 27 oder 28 nicht fristgerecht beauskunftet, richtigstellt oder löschtDatenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach 35 Abs. 1 oder, 2 in Zusammenhang stehen, 3, 7 und 11 DSGVO durchzuführen, wobei sich der Nachweis gemäß Art.
(5) Zuständig für Entscheidungen nach 35 Abs. 1 bis 4 ist7 lit. d DSGVO auf die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren SprengelEinhaltung der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Inland nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Datenschutzbehörde eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde zuständigVorgaben dieses Hauptstücks bezieht.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die ZuständigkeitDer Verantwortliche hat zum Schutz der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begehtRechte und berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu ahnden ist, wer
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(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist, wer
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(2a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Strafe bis zu 500 Euro zu ahnden ist, wer Daten entgegen den §§ 26, 27 oder 28 nicht fristgerecht beauskunftet, richtigstellt oder löschtDatenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach 35 Abs. 1 oder, 2 in Zusammenhang stehen, 3, 7 und 11 DSGVO durchzuführen, wobei sich der Nachweis gemäß Art.
(5) Zuständig für Entscheidungen nach 35 Abs. 1 bis 4 ist7 lit. d DSGVO auf die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren SprengelEinhaltung der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Inland nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Datenschutzbehörde eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde zuständigVorgaben dieses Hauptstücks bezieht.