Art. 2 § 58 DSG

DSG - Datenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, durch zuständige Behörden ist nur zulässig, wenn die Bestimmungen dieses Hauptstücks eingehalten werden und

1.

die Übermittlung für die in § 36 Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist,

2.

die personenbezogenen Daten an einen Verantwortlichen in einem Drittland oder einer internationalen Organisation, die eine für die in § 36 Abs. 1 genannten Zwecke zuständige Behörde ist, übermittelt werden,

3.

in Fällen, in denen personenbezogene Daten aus einem anderen Mitgliedstaat der EU übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, dieser Mitgliedstaat die Übermittlung zuvor genehmigt hat,

4.

die Europäische Kommission gemäß § 59 Abs. 1 und 2 einen Angemessenheitsbeschluss gefasst hat oder, wenn kein solcher Beschluss vorliegt, geeignete Garantien im Sinne des § 59 Abs. 3 bis 5 erbracht wurden oder bestehen oder, wenn kein Angemessenheitsbeschluss gemäß § 59 Abs. 1 und 2 vorliegt und keine geeigneten Garantien im Sinne des § 59 Abs. 3 bis 5 vorhanden sind, Ausnahmen für bestimmte Fälle gemäß § 59 Abs. 6 und 7 anwendbar sind und

5.

sichergestellt ist, dass eine Weiterübermittlung an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation nur aufgrund einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde, die die ursprüngliche Übermittlung durchgeführt hat, und unter gebührender Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Faktoren, einschließlich der Schwere der Straftat, des Zwecks der ursprünglichen Übermittlung personenbezogener Daten und des Schutzniveaus für personenbezogene Daten in dem Drittland oder der internationalen Organisation, an das bzw. die personenbezogene Daten weiterübermittelt werden, zulässig ist.

(2) Eine Übermittlung ohne vorherige Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 3 ist nur zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats abzuwehren, und die vorherige Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die für die Erteilung der vorherigen Genehmigung zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Ersucht eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der EU um Genehmigung zur Übermittlung von personenbezogenen Daten, die ursprünglich aus dem Inland übermittelt wurden, an ein Drittland oder eine internationale Organisation gemäß Abs. 1 Z 3, so ist zur Erteilung dieser Genehmigung jene zuständige Behörde zuständig, die die personenbezogenen Daten ursprünglich übermittelt hat, soweit nicht gesetzlich anderes angeordnet ist.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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