Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDer Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 34 DSGVO betroffene Personen von Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen.Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Artikel 34, DSGVO betroffene Personen von Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen.
(2)Absatz 2Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in § 43 Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.Die Benachrichtigung gemäß Absatz eins, kann unter den in Paragraph 43, Absatz 4, genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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