Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 33 DSGVO Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten der Datenschutzbehörde zu melden.Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Artikel 33, DSGVO Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten der Datenschutzbehörde zu melden.
(2)Absatz 2Soweit von der Verletzung des Schutzes personenbezogene Daten betroffen sind, die von dem oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, sind die in Art. 33 Abs. 3 DSGVO genannten Informationen dem Verantwortlichen jenes Mitgliedstaates der Europäischen Union unverzüglich zu übermitteln.Soweit von der Verletzung des Schutzes personenbezogene Daten betroffen sind, die von dem oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, sind die in Artikel 33, Absatz 3, DSGVO genannten Informationen dem Verantwortlichen jenes Mitgliedstaates der Europäischen Union unverzüglich zu übermitteln.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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