Art. 2 § 49 DSG Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

DSG - Datenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsJeder Verantwortliche hat sinngemäß nach Maßgabe des Art. 30 Abs. 1 bis 4 DSGVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, wobei sich die Verweise in Art. 30 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 lit. d DSGVO auf § 54 beziehen und die Bezugnahme auf einen Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gegenstandslos ist.Jeder Verantwortliche hat sinngemäß nach Maßgabe des Artikel 30, Absatz eins bis 4 DSGVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, wobei sich die Verweise in Artikel 30, Absatz eins, Litera g und Absatz 2, Litera d, DSGVO auf Paragraph 54, beziehen und die Bezugnahme auf einen Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gegenstandslos ist.
  2. (2)Absatz 2Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 hat auch Angaben zu enthalten überDas Verzeichnis gemäß Absatz eins, hat auch Angaben zu enthalten über
    1. 1.Ziffer einsdie Verwendung von Profiling, wenn eine solche Verwendung vorgenommen wird, und
    2. 2.Ziffer 2die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, einschließlich der Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind.
  3. (3)Absatz 3Jeder Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten zu führen, das Folgendes enthält:
    1. 1.Ziffer einsName und Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten,
    2. 2.Ziffer 2die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden,
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, wenn vom Verantwortlichen entsprechend angewiesen, einschließlich der Identifizierung des Drittlandes oder der internationalen Organisation,
    4. 4.Ziffer 4wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 54 Abs. 1.wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Paragraph 54, Absatz eins,
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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