§ 176 DPL 1972 Gehalt und Landesverwaltungsgerichtszulage

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes erhält einen monatlichen Gehalt, der von der niedrigsten bis zur höchsten Gehaltsstufe ansteigt.
  2. (2)Absatz 2Der Gehalt ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:

Gehaltsstufe

Euro

Gehaltsstufe

Euro

1

2952,63222,8

9

5519,66024,6

2

3271,93571,3

10

5841,06375,5

3

3591,63920,2

11

6163,26727,1

4

3910,84268,6

12

6484,97078,3

5

4231,74618,9

13

6806,97429,7

6

4553,84970,5

14

7293,67961,0

7

4875,65321,7

15

7733,68441,2

8

5197,55673,1

16

8172,98920,7

  1. (3) Absatz 3Das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes rückt alle zwei Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Eine vorzeitige Vorrückung ist unzulässig.
    1. 1.Ziffer einsdurch die rechtskräftige Feststellung, daß das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbracht hat, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn ein Disziplinarerkenntnis dies vorsieht.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDas Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes erhält einen monatlichen Gehalt, der von der niedrigsten bis zur höchsten Gehaltsstufe ansteigt.
  2. (2)Absatz 2Der Gehalt ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:

Gehaltsstufe

Euro

Gehaltsstufe

Euro

1

2952,63222,8

9

5519,66024,6

2

3271,93571,3

10

5841,06375,5

3

3591,63920,2

11

6163,26727,1

4

3910,84268,6

12

6484,97078,3

5

4231,74618,9

13

6806,97429,7

6

4553,84970,5

14

7293,67961,0

7

4875,65321,7

15

7733,68441,2

8

5197,55673,1

16

8172,98920,7

  1. (3) Absatz 3Das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes rückt alle zwei Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Eine vorzeitige Vorrückung ist unzulässig.
    1. 1.Ziffer einsdurch die rechtskräftige Feststellung, daß das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbracht hat, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn ein Disziplinarerkenntnis dies vorsieht.

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