§ 175 DPL 1972 Bezüge

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Mit Wirksamkeit der Ernennung erwirbt das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes den Anspruch auf den Dienstbezug, auf die Sonderzahlung (§ 61) und auf Nebenbezüge.

(2) Der Dienstbezug ist derdas Gehalt zuzüglich einer Landesverwaltungsgerichtszulage, Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, KinderzulageLeitungszulage und Leitungszulageeines Kinderzuschusses.

(3) Für die Einstufung eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 2 in die Gehaltsstufe gemäß § 176 Abs. 2 ist der fünf Jahre übersteigende Zeitraum ab dem Stichtag maßgebend.

Stand vor dem 29.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.01.2018

(1) Mit Wirksamkeit der Ernennung erwirbt das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes den Anspruch auf den Dienstbezug, auf die Sonderzahlung (§ 61) und auf Nebenbezüge.

(2) Der Dienstbezug ist derdas Gehalt zuzüglich einer Landesverwaltungsgerichtszulage, Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, KinderzulageLeitungszulage und Leitungszulageeines Kinderzuschusses.

(3) Für die Einstufung eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 2 in die Gehaltsstufe gemäß § 176 Abs. 2 ist der fünf Jahre übersteigende Zeitraum ab dem Stichtag maßgebend.

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