§ 12 DpG

Depotgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Falls eine Bankein Kreditinstitut Wertpapiere, die ihr zu anderen Zwecken als zur Verwahrung anvertraut sind, nicht als Eigentümer inne hat, so sind die §§ 2 bis 6, 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Die Wertpapiere sind buchmäßig aufzuzeichnen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.1993

Falls eine Bankein Kreditinstitut Wertpapiere, die ihr zu anderen Zwecken als zur Verwahrung anvertraut sind, nicht als Eigentümer inne hat, so sind die §§ 2 bis 6, 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Die Wertpapiere sind buchmäßig aufzuzeichnen.

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