§ 74a DO 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

In Dienstrechts-Angelegenheiten der §§ 10, 68a und Disziplinarangelegenheiten72 hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen.

(2) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Beschwerde

1.

vom Beschuldigten gegen ein Disziplinarerkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, oder

2.

vom Disziplinaranwalt gegen ein Disziplinarerkenntnis

erhoben wurde.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019

In Dienstrechts-Angelegenheiten der §§ 10, 68a und Disziplinarangelegenheiten72 hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen.

(2) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Beschwerde

1.

vom Beschuldigten gegen ein Disziplinarerkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, oder

2.

vom Disziplinaranwalt gegen ein Disziplinarerkenntnis

erhoben wurde.

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