Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Mindesttragedauer ist unter Berücksichtigung der sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergebenden durchschnittlichen Abnützung der Dienstbekleidungsstücke festzusetzen.
(3) Die unentgeltliche Überlassung von Dienstbekleidungsstücken in das Eigentum des Beamten ist nur zulässig, wenn die Mindesttragdauer abgelaufen ist.
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(2) Die Mindesttragedauer ist unter Berücksichtigung der sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergebenden durchschnittlichen Abnützung der Dienstbekleidungsstücke festzusetzen.
(3) Die unentgeltliche Überlassung von Dienstbekleidungsstücken in das Eigentum des Beamten ist nur zulässig, wenn die Mindesttragdauer abgelaufen ist.