§ 65 DO 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
(1) Dem Beamten ist die notwendige Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen, wenn die dienstliche Tätigkeit

1.

eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder Abnützung der Bekleidung mit sich bringt,

2.

das Tragen einer Dienstbekleidung zum Schutz gegen Witterungseinflüsse erfordert,

3.

das Tragen einer Dienstbekleidung aus hygienischen Gründen erfordert,

4.

eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres erfordert.

(2) Die Mindesttragedauer ist unter Berücksichtigung der sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergebenden durchschnittlichen Abnützung der Dienstbekleidungsstücke festzusetzen.

(3) Die unentgeltliche Überlassung von Dienstbekleidungsstücken in das Eigentum des Beamten ist nur zulässig, wenn die Mindesttragdauer abgelaufen ist.

  1. (1)Absatz einsDem Beamten ist die notwendige Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen, wenn die dienstliche Tätigkeit
    1. 1.Ziffer einseine überdurchschnittliche Verschmutzung oder Abnützung der Bekleidung mit sich bringt,
    2. 2.Ziffer 2das Tragen einer Dienstbekleidung zum Schutz gegen Witterungseinflüsse erfordert,
    3. 3.Ziffer 3das Tragen einer Dienstbekleidung aus hygienischen Gründen erfordert,
    4. 4.Ziffer 4eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres erfordert.
  2. (2)Absatz 2Die Mindesttragedauer ist unter Berücksichtigung der sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergebenden durchschnittlichen Abnützung der Dienstbekleidungsstücke festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Die unentgeltliche Überlassung von Dienstbekleidungsstücken in das Eigentum des Beamten ist nur zulässig, wenn die Mindesttragedauer abgelaufen ist.

Stand vor dem 31.07.2023

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.07.2023
(1) Dem Beamten ist die notwendige Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen, wenn die dienstliche Tätigkeit

1.

eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder Abnützung der Bekleidung mit sich bringt,

2.

das Tragen einer Dienstbekleidung zum Schutz gegen Witterungseinflüsse erfordert,

3.

das Tragen einer Dienstbekleidung aus hygienischen Gründen erfordert,

4.

eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres erfordert.

(2) Die Mindesttragedauer ist unter Berücksichtigung der sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergebenden durchschnittlichen Abnützung der Dienstbekleidungsstücke festzusetzen.

(3) Die unentgeltliche Überlassung von Dienstbekleidungsstücken in das Eigentum des Beamten ist nur zulässig, wenn die Mindesttragdauer abgelaufen ist.

  1. (1)Absatz einsDem Beamten ist die notwendige Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen, wenn die dienstliche Tätigkeit
    1. 1.Ziffer einseine überdurchschnittliche Verschmutzung oder Abnützung der Bekleidung mit sich bringt,
    2. 2.Ziffer 2das Tragen einer Dienstbekleidung zum Schutz gegen Witterungseinflüsse erfordert,
    3. 3.Ziffer 3das Tragen einer Dienstbekleidung aus hygienischen Gründen erfordert,
    4. 4.Ziffer 4eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres erfordert.
  2. (2)Absatz 2Die Mindesttragedauer ist unter Berücksichtigung der sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergebenden durchschnittlichen Abnützung der Dienstbekleidungsstücke festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Die unentgeltliche Überlassung von Dienstbekleidungsstücken in das Eigentum des Beamten ist nur zulässig, wenn die Mindesttragedauer abgelaufen ist.

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