Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsSoweit in dieser Verordnung oder in einem Bescheid nach § 9a DMG 1994 nicht abweichendes geregelt ist, können Produkte lose oder in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.Soweit in dieser Verordnung oder in einem Bescheid nach Paragraph 9 a, DMG 1994 nicht abweichendes geregelt ist, können Produkte lose oder in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2Verpackung und Verschluss müssen so beschaffen sein, dass sie
1.Ziffer einsvom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen,
2.Ziffer 2den Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten und
3.Ziffer 3diesen Anforderungen auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen.
In Kraft seit 14.03.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 DMV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 DMV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 DMV