Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Angaben über Gehalte gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den in der Kennzeichnung angegebenen um nicht mehr als die in der Anlage 4 festgelegten Werte abweichen. Die Werte schließen verfahrensbedingte Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein.
(2)Absatz 2Für Spurennährstoffe gelten nach der wertvermehrenden Seite die doppelten Toleranzen der in der Anlage 4 festgesetzten Werte. Bei sonstigen Nährstoffen ist die Einhaltung dieser Toleranzen nach der wertvermehrenden Seite nicht erforderlich.
In Kraft seit 01.02.2004 bis 31.12.9999
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