Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen der Nachschau und Probenahme im Sinne des § 18 Abs. 1 Düngemittelgesetz 1994 ist eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, zu entrichten. Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen der Nachschau und Probenahme im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Düngemittelgesetz 1994 ist eine Gebühr gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zu entrichten.
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