§ 7 DMV

DMV - Düngemittelverordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Bei Bodenhilfsstoffen und Pflanzenhilfsmitteln hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;

2.

jeweilige Bezeichnung als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel (Pflanzenstärkungsmittel);

3.

Bezeichnung der Ausgangsstoffe gemäß Anlage 1;

4.

Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;

5.

Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen;

6.

die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

In Kraft seit 01.02.2004 bis 31.12.9999
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