(1) Die Kennzeichnung ist auf der Verpackung, dem Etikett oder auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Anhänger in deutscher Sprache deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich anzubringen. Bei Produkten, die lose in Verkehr gebracht werden, kann die Kennzeichnung auch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier derart erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung des Produkts jederzeit zweifelsfrei möglich ist.
(2) Über die – in dieser Verordnung festgelegten – Kennzeichnungselemente, insbesondere Chargenbezeichnungen, hinausgehende Angaben können angebracht werden, sofern es sich um nachprüfbare Angaben oder sonstige Informationen handelt, die nicht dazu geeignet sind, den Käufer irrezuführen. Diese Angaben dürfen jedenfalls nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung des Produkts oder zu den Kennzeichnungselementen stehen. Unzulässig sind insbesondere Angaben, die
1. | auf eine pflanzenschützerische oder die tierische oder menschliche Gesundheit fördernde Eigenschaft oder Wirkung hinweisen oder | |||||||||
2. | ein anderes oder besseres als das betreffende Produkt vortäuschen oder die Anlass zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln, Pflanzenschutzmitteln oder ähnlichen Gegenständen geben können. |
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