§ 4 DMV Verpackung

Düngemittelverordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in dieser Verordnung oder in einem Bescheid nach § 9a DMG 1994 nicht abweichendes geregelt ist, können Produkte lose oder in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.Soweit in dieser Verordnung oder in einem Bescheid nach Paragraph 9 a, DMG 1994 nicht abweichendes geregelt ist, können Produkte lose oder in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Produkte, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.Produkte, die als gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8,, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
  3. (32)Absatz 32Verpackung und Verschluss müssen so beschaffen sein, dass sie
    1. 1.Ziffer einsvom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen,
    2. 2.Ziffer 2den Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten und
    3. 3.Ziffer 3diesen Anforderungen auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen.

Stand vor dem 13.03.2019

In Kraft vom 01.02.2004 bis 13.03.2019
  1. (1)Absatz einsSoweit in dieser Verordnung oder in einem Bescheid nach § 9a DMG 1994 nicht abweichendes geregelt ist, können Produkte lose oder in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.Soweit in dieser Verordnung oder in einem Bescheid nach Paragraph 9 a, DMG 1994 nicht abweichendes geregelt ist, können Produkte lose oder in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Produkte, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.Produkte, die als gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8,, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
  3. (32)Absatz 32Verpackung und Verschluss müssen so beschaffen sein, dass sie
    1. 1.Ziffer einsvom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen,
    2. 2.Ziffer 2den Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten und
    3. 3.Ziffer 3diesen Anforderungen auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen.

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