§ 4 DMV Verpackung

Düngemittelverordnung 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Soweit in dieser Verordnung oder in einem Bescheid nach § 9a DMG 1994 nicht abweichendes geregelt ist, können Produkte lose oder in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.

(2) Produkte, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Verpackung und Verschluss müssen so beschaffen sein, dass sie

1.

vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen,

2.

den Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten und

3.

diesen Anforderungen auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen.

Stand vor dem 13.03.2019

In Kraft vom 01.02.2004 bis 13.03.2019

(1) Soweit in dieser Verordnung oder in einem Bescheid nach § 9a DMG 1994 nicht abweichendes geregelt ist, können Produkte lose oder in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.

(2) Produkte, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Verpackung und Verschluss müssen so beschaffen sein, dass sie

1.

vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen,

2.

den Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten und

3.

diesen Anforderungen auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten