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(1) Soweit in dieser Verordnung oder in einem Bescheid nach § 9a DMG 1994 nicht abweichendes geregelt ist, können Produkte lose oder in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
(2) Produkte, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
(3) Verpackung und Verschluss müssen so beschaffen sein, dass sie
1. | vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen, | |||||||||
2. | den Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten und | |||||||||
3. | diesen Anforderungen auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen. |
(1) Soweit in dieser Verordnung oder in einem Bescheid nach § 9a DMG 1994 nicht abweichendes geregelt ist, können Produkte lose oder in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
(2) Produkte, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
(3) Verpackung und Verschluss müssen so beschaffen sein, dass sie
1. | vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen, | |||||||||
2. | den Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten und | |||||||||
3. | diesen Anforderungen auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen. |