Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsFür die Probenahme der zur amtlichen Kontrolle bestimmten Produkte ist Anlage 3 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel anzuwenden.Für die Probenahme der zur amtlichen Kontrolle bestimmten Produkte ist Anlage 3 und Anhang römisch IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel anzuwenden.
(2)Absatz 2Bei der Untersuchung der Proben sind geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere harmonisierte europäische Normen, anzuwenden.
In Kraft seit 01.02.2004 bis 31.12.9999
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