(1) Bei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern, hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
1. | Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft; | |||||||||
2. | Typenbezeichnung gemäß Anlage 1; | |||||||||
3. | Höhe der Gehalte der in der Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten; | |||||||||
4. | Bezeichnung der Ausgangsstoffe bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln sowie Biogasgülle gemäß Anlage 1; | |||||||||
5. | Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind; | |||||||||
6. | bei mechanisch gemischten mineralischen Düngern die eingesetzten Komponenten; | |||||||||
7. | Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben; | |||||||||
8. | bei flüssigen organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln der Trockensubstanzgehalt, sofern die Angaben der Nährstoffgehalte auf die Trockensubstanz bezogen sind; | |||||||||
9. | Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit gemäß § 11 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes; | |||||||||
10. | die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben. |
(2) Bei Wirtschaftsdüngern hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
1. | Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft; | |||||||||
2. | Bezeichnung; | |||||||||
3. | Angabe des Gesamtstickstoffgehaltes in Prozent; | |||||||||
4. | Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; | |||||||||
5. | Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung. |
(3) Bei mechanisch gemischten mineralischen Düngemitteln ist die Bezeichnung „Mischdünger“ anzugeben.
0 Kommentare zu § 5 DMV