§ 5 DMV

DMV - Düngemittelverordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern, hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;

2.

Typenbezeichnung gemäß Anlage 1;

3.

Höhe der Gehalte der in der Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten;

4.

Bezeichnung der Ausgangsstoffe bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln sowie Biogasgülle gemäß Anlage 1;

5.

Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind;

6.

bei mechanisch gemischten mineralischen Düngern die eingesetzten Komponenten;

7.

Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;

8.

bei flüssigen organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln der Trockensubstanzgehalt, sofern die Angaben der Nährstoffgehalte auf die Trockensubstanz bezogen sind;

9.

Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit gemäß § 11 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes;

10.

die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

(2) Bei Wirtschaftsdüngern hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft;

2.

Bezeichnung;

3.

Angabe des Gesamtstickstoffgehaltes in Prozent;

4.

Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3;

5.

Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung.

(3) Bei mechanisch gemischten mineralischen Düngemitteln ist die Bezeichnung „Mischdünger“ anzugeben.

In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
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