Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
(1)Absatz einsBei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern, hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsName (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;
2.Ziffer 2Typenbezeichnung gemäß Anlage 1;
3.Ziffer 3Höhe der Gehalte der in der Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten;
4.Ziffer 4Bezeichnung der Ausgangsstoffe bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln sowie Biogasgülle gemäß Anlage 1;
5.Ziffer 5Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind;
6.Ziffer 6bei mechanisch gemischten mineralischen Düngern die eingesetzten Komponenten;
7.Ziffer 7Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;
8.Ziffer 8bei flüssigen organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln der Trockensubstanzgehalt, sofern die Angaben der Nährstoffgehalte auf die Trockensubstanz bezogen sind;
9.Ziffer 9Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit gemäß § 11 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes;Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit gemäß Paragraph 11, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes;
10.Ziffer 10die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.
(2)Absatz 2Bei Wirtschaftsdüngern hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsName (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft;
2.Ziffer 2Bezeichnung;
3.Ziffer 3Angabe des Gesamtstickstoffgehaltes in Prozent;
4.Ziffer 4Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3;
5.Ziffer 5Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung.
(3)Absatz 3Bei mechanisch gemischten mineralischen Düngemitteln ist die Bezeichnung „Mischdünger“ anzugeben.
In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 DMV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 DMV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 DMV