Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsFür Düngemittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, darf nicht geworben werden.
(2)Absatz 2In der Werbung dürfen keine irreführenden Informationen in Form von Texten oder Grafiken enthalten sein, insbesondere hinsichtlich möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt.
(3)Absatz 3In der Werbung dürfen nur solche technischen Aussagen – insbesondere betreffend Inhaltsstoffe, chemische Reaktion, Verwendung, Handhabung oder Lagerung – verwendet werden, die nachweislich zutreffend sind:
In Kraft seit 14.04.2022 bis 31.12.9999
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