Gesamte Rechtsvorschrift DMV

Düngemittelverordnung 2004

DMV
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 16.04.2022

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 DMV Begriffsbestimmungen


§ 1.Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.Ziffer eins„Produkte“: Düngemittel (Dünger), Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel;
  2. 2.Ziffer 2„Typenbezeichnung“: gemeinsame Bezeichnung für Produkte im Sinne der Anlage 1;
  3. 3.Ziffer 3„EG-Düngemittel“: Düngemittel, das einem in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel (ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003, S 1) angeführten Düngemitteltyp entspricht;
  4. 4.Ziffer 4„Primärnährstoff“: die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium;
  5. 5.Ziffer 5„Sekundärnährstoff“: die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel;
  6. 6.Ziffer 6„Spurennährstoff“: die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink;
  7. 7.Ziffer 7„Nährstoffe“: Primärnährstoffe, Sekundärnährstoffe und Spurennährstoffe;
  8. 8.Ziffer 8„Mineralischer Dünger“: Dünger, der Nährstoffe in anorganischer Form enthält, welche durch physikalische oder industrielle chemische Verfahren gewonnen werden; dazu zählen auch Kalkstickstoff, Harnstoff sowie seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen;
  9. 9.Ziffer 9„Einnährstoffdünger“: Dünger, der nur einen Primärnährstoff enthält;
  10. 10.Ziffer 10„Mehrnährstoffdünger“: Dünger, der mindestens zwei Primärnährstoffe enthält;
  11. 11.Ziffer 11„Volldünger“: Dünger, der alle Primärnährstoffe enthält;
  12. 12.Ziffer 12„Langzeitdünger“: auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Dünger mit besonders langsamer Nährstofffreisetzung;
  13. 13.Ziffer 13„Langzeitstickstoff“: auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Stickstoff-Dünger mit besonders langsamer Stickstofffreisetzung;
  14. 14.Ziffer 14„Gesteinsmehl“: feingemahlenes Gestein mit sehr geringem Nährstoffgehalt (zB Basalt, Diabas);
  15. 15.Ziffer 15„Qualitätskompost“: Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, mit den Anforderungen für den Anwendungsbereich Landwirtschaft/Hobbygartenbau;„Qualitätskompost“: Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, mit den Anforderungen für den Anwendungsbereich Landwirtschaft/Hobbygartenbau;
  16. 16.Ziffer 16„Hersteller“: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die für das In-Verkehr-Bringen als
    1. a.Litera aErzeuger,
    2. b.Litera bImporteur,
    3. c.Litera cein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder
    4. d.Litera dsonstige Person, welche die Merkmale eines Produkts hinsichtlich Kennzeichnung, Verpackung, Zusammensetzung oder auf andere Weise verändert,
    verantwortlich ist;
  17. 17.Ziffer 17„Verpackung“: verschlossenes Behältnis für Verwahrung, Schutz, Handhabung und Vermarktung von Produkten mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1 000 kg;
  18. 18.Ziffer 18„harmonisierte europäische Norm“: von der Gemeinschaft anerkannte CEN (Europäisches Komitee für Normung)-Norm, deren Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde;
  19. 19.Ziffer 19„Toleranz“: erlaubte Abweichung des gemessenen Wertes vom angegebenen Nährstoffgehalt;
  20. 20.Ziffer 20„Grenzwert“: zulässiger Höchstgehalt an Schadstoffen.
  21. 21.Ziffer 21„Charge“: Menge eines Produktes aus gleichem Produktionsprozess;
  22. 22.Ziffer 22„Partie“: die räumlich zuordenbare Einheit einer Charge, von der angenommen wird, dass sie die gleichen Merkmale besitzt;
  23. 23.Ziffer 23„Wirtschaftsdünger“: tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle und Jauche sowie Stroh und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und welche Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen;
  24. 24.Ziffer 24„Kennzeichnung“: Angaben, Abbildungen oder Zeichen, einschließlich Hersteller- oder Handelsmarken, die sich auf Produkte beziehen und auf Verpackungen, Behältnissen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und Produkte begleiten oder sich auf Produkte beziehen sowie sonstige Informationen, die Produkte betreffen und dem Abnehmer durch sonstiges Begleit- oder Werbematerial schriftlich oder in anderer Form, einschließlich über moderne technologische Mittel zur Verfügung gestellt werden;
  25. 25.Ziffer 25„EU-Düngeprodukte“: Düngeprodukte, deren Inverkehrbringen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019 S. 1, unterliegt.„EU-Düngeprodukte“: Düngeprodukte, deren Inverkehrbringen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019 Sitzung 1, unterliegt.

§ 2 DMV Allgemeine Anforderungen


  1. (1)Absatz einsProdukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsbei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr für die Bodenfruchtbarkeit, die pflanzliche, tierische und menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen und
    2. 2.Ziffer 2unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind.
  2. (2)Absatz 2Unter der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ dürfen nur Düngemittel in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnete Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in der Anlage 1 angeführten Typ entsprechen oder nach § 9a DMG 1994 zugelassen sind.Nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnete Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in der Anlage 1 angeführten Typ entsprechen oder nach Paragraph 9 a, DMG 1994 zugelassen sind.
  4. (4)Absatz 4Es ist verboten, Produkte in Verkehr zu bringen, die
    1. 1.Ziffer einsin der Anlage 2 festgelegte Grenzwerte überschreiten,
    2. 2.Ziffer 2in sonstiger Weise nicht den Anforderungen des Düngemittelgesetzes 1994 oder dieser Verordnung entsprechen.
  5. (5)Absatz 5Seuchenhygienische, phytosanitäre, veterinär- und gentechnikrechtliche Bestimmungen sowie chemikalienrechtliche Bestimmungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 44/2018, bleiben unberührt.Seuchenhygienische, phytosanitäre, veterinär- und gentechnikrechtliche Bestimmungen sowie chemikalienrechtliche Bestimmungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 44 aus 2018,, bleiben unberührt.
  6. (6)Absatz 6Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit haben die Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen schriftlichen Aufzeichnungen und Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer von Produkten, einschließlich die Art und Herkunft von organischen Ausgangsstoffen, für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.

§ 3 DMV Kennzeichnung


  1. (1)Absatz einsDie Kennzeichnung ist auf der Verpackung, dem Etikett oder auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Anhänger in deutscher Sprache deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich anzubringen. Bei Produkten, die lose in Verkehr gebracht werden, kann die Kennzeichnung auch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier derart erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung des Produkts jederzeit zweifelsfrei möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Über die – in dieser Verordnung festgelegten – Kennzeichnungselemente, insbesondere Chargenbezeichnungen, hinausgehende Angaben können angebracht werden, sofern es sich um nachprüfbare Angaben oder sonstige Informationen handelt, die nicht dazu geeignet sind, den Käufer irrezuführen. Diese Angaben dürfen jedenfalls nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung des Produkts oder zu den Kennzeichnungselementen stehen. Unzulässig sind insbesondere Angaben, die
    1. 1.Ziffer einsauf eine pflanzenschützerische oder die tierische oder menschliche Gesundheit fördernde Eigenschaft oder Wirkung hinweisen oder
    2. 2.Ziffer 2ein anderes oder besseres als das betreffende Produkt vortäuschen oder die Anlass zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln, Pflanzenschutzmitteln oder ähnlichen Gegenständen geben können.

§ 4 DMV Verpackung


  1. (1)Absatz einsSoweit in dieser Verordnung oder in einem Bescheid nach § 9a DMG 1994 nicht abweichendes geregelt ist, können Produkte lose oder in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.Soweit in dieser Verordnung oder in einem Bescheid nach Paragraph 9 a, DMG 1994 nicht abweichendes geregelt ist, können Produkte lose oder in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Verpackung und Verschluss müssen so beschaffen sein, dass sie
    1. 1.Ziffer einsvom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen,
    2. 2.Ziffer 2den Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten und
    3. 3.Ziffer 3diesen Anforderungen auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen.

§ 4a DMV Werbung


  1. (1)Absatz einsFür Düngemittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, darf nicht geworben werden.
  2. (2)Absatz 2In der Werbung dürfen keine irreführenden Informationen in Form von Texten oder Grafiken enthalten sein, insbesondere hinsichtlich möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt.
  3. (3)Absatz 3In der Werbung dürfen nur solche technischen Aussagen – insbesondere betreffend Inhaltsstoffe, chemische Reaktion, Verwendung, Handhabung oder Lagerung – verwendet werden, die nachweislich zutreffend sind:

2. Abschnitt Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

§ 5 DMV Düngemittel


  1. (1)Absatz einsBei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern, hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;
    2. 2.Ziffer 2Typenbezeichnung gemäß Anlage 1;
    3. 3.Ziffer 3Höhe der Gehalte der in der Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten;
    4. 4.Ziffer 4Bezeichnung der Ausgangsstoffe bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln sowie Biogasgülle gemäß Anlage 1;
    5. 5.Ziffer 5Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind;
    6. 6.Ziffer 6bei mechanisch gemischten mineralischen Düngern die eingesetzten Komponenten;
    7. 7.Ziffer 7Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;
    8. 8.Ziffer 8bei flüssigen organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln der Trockensubstanzgehalt, sofern die Angaben der Nährstoffgehalte auf die Trockensubstanz bezogen sind;
    9. 9.Ziffer 9Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit gemäß § 11 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes;Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit gemäß Paragraph 11, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes;
    10. 10.Ziffer 10die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.
  2. (2)Absatz 2Bei Wirtschaftsdüngern hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft;
    2. 2.Ziffer 2Bezeichnung;
    3. 3.Ziffer 3Angabe des Gesamtstickstoffgehaltes in Prozent;
    4. 4.Ziffer 4Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3;
    5. 5.Ziffer 5Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung.
  3. (3)Absatz 3Bei mechanisch gemischten mineralischen Düngemitteln ist die Bezeichnung „Mischdünger“ anzugeben.

§ 6 DMV Kultursubstrate


§ 6.Paragraph 6,

Bei Kultursubstraten hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;
  2. 2.Ziffer 2Bezeichnung als Kultursubstrat;
  3. 3.Ziffer 3Bezeichnung der Ausgangsstoffe gemäß Anlage 1;
  4. 4.Ziffer 4bei Einmischung von Langzeitdüngemitteln: Ablaufdatum oder Haltbarkeitsdauer und Wirkungsdauer;
  5. 5.Ziffer 5Angabe der verfügbaren Primärnährstoffe, Salzgehalt in g/l Kaliumchlorid und pH-Wert in Bereichen;
  6. 6.Ziffer 6Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;
  7. 7.Ziffer 7Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen;
  8. 8.Ziffer 8die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

§ 7 DMV Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel


§ 7.Paragraph 7,

Bei Bodenhilfsstoffen und Pflanzenhilfsmitteln hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;
  2. 2.Ziffer 2jeweilige Bezeichnung als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel (Pflanzenstärkungsmittel);
  3. 3.Ziffer 3Bezeichnung der Ausgangsstoffe gemäß Anlage 1;
  4. 4.Ziffer 4Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;
  5. 5.Ziffer 5Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen;
  6. 6.Ziffer 6die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

3. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

§ 8 DMV Probenahme und Analysemethoden


  1. (1)Absatz einsFür die Probenahme der zur amtlichen Kontrolle bestimmten Produkte ist Anlage 3 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel anzuwenden.Für die Probenahme der zur amtlichen Kontrolle bestimmten Produkte ist Anlage 3 und Anhang römisch IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Bei der Untersuchung der Proben sind geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere harmonisierte europäische Normen, anzuwenden.

§ 9 DMV Toleranzen


  1. (1)Absatz einsDie Angaben über Gehalte gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den in der Kennzeichnung angegebenen um nicht mehr als die in der Anlage 4 festgelegten Werte abweichen. Die Werte schließen verfahrensbedingte Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein.
  2. (2)Absatz 2Für Spurennährstoffe gelten nach der wertvermehrenden Seite die doppelten Toleranzen der in der Anlage 4 festgesetzten Werte. Bei sonstigen Nährstoffen ist die Einhaltung dieser Toleranzen nach der wertvermehrenden Seite nicht erforderlich.

§ 10 DMV Gebühren


§ 10.Paragraph 10,

Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen der Nachschau und Probenahme im Sinne des § 18 Abs. 1 Düngemittelgesetz 1994 ist eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, zu entrichten. Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen der Nachschau und Probenahme im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Düngemittelgesetz 1994 ist eine Gebühr gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zu entrichten.

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 11 DMV In-Kraft-Treten


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Februar 2004 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verpackte Produkte, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, jedoch der Düngemittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 1007/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 240/1998 und 277/1998, entsprechen, dürfen zwei Jahre nach Kundmachung dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden. Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen der Düngemittelverordnung 2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 162/2010 entsprechen, dürfen bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2014 erstmals in Verkehr gebracht werden.Verpackte Produkte, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, jedoch der Düngemittelverordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 1998, und 277/1998, entsprechen, dürfen zwei Jahre nach Kundmachung dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden. Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen der Düngemittelverordnung 2004 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010, entsprechen, dürfen bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2014, erstmals in Verkehr gebracht werden.
  3. (3)Absatz 3Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen dieser Verordnung in der vorher geltenden Fassung BGBl. II Nr. 100/2004 entsprechen, dürfen – ausgenommen im internationalen Handel – bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2007 in Verkehr gebracht werden.Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen dieser Verordnung in der vorher geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004, entsprechen, dürfen – ausgenommen im internationalen Handel – bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2007, in Verkehr gebracht werden.

§ 12 DMV Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften


§ 12.Paragraph 12,

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft:

  1. 1.Ziffer einsdie Düngemittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 1007/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 240/1998 und 277/1998;die Düngemittelverordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 1998, und 277/1998;
  2. 2.Ziffer 2die Düngemittelprobenahmeverordnung, BGBl. Nr. 1008/1994;
  3. 3.Ziffer 3der Düngemittelgebührentarif, BGBl. II Nr. 35/1999.der Düngemittelgebührentarif, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 1999,.

Anlagen

Anl. 1 DMV


Typen
I. Typenbezeichnungen
  1. 1.Ziffer einsMineralische Stickstoffdünger
  2. 2.Ziffer 2Mineralische Phosphatdünger
  3. 3.Ziffer 3Mineralische Kalidünger
  4. 4.Ziffer 4Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger
  5. 5.Ziffer 5Mineralische Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger
  6. 6.Ziffer 6Mineralische Spurennährstoffdünger
  7. 7.Ziffer 7Mineralische Mehrnährstoffdünger
  8. 8.Ziffer 8Organische Dünger
  9. 9.Ziffer 9Biogasgülle
  10. 10.Ziffer 10Organisch-mineralische Dünger
  11. 11.Ziffer 11Kultursubstrate
  12. 12.Ziffer 12Bodenhilfsstoffe
  13. 13.Ziffer 13Pflanzenhilfsmittel
II. Allgemeine Bestimmungenrömisch II. Allgemeine Bestimmungen1. Nährstoffangabe a) Allgemeines:

Soweit nicht anderes angegeben ist, beziehen sich die Nährstoffgehalte auf Frischmasse.

Die Angabe der Nährstoffgehalte hat in Gewichtsprozenten bezogen auf das Nettogewicht in ganzen

P2 O5

x 0,436 =

P (Phosphor)

K2 O

x 0,830 =

K (Kalium)

CaO

x 0,715 =

Ca (Calcium)

CaCO3

x 0,400 =

Ca (Calcium)

CaCO3

x 0,560 =

CaO (Calciumoxid)

MgO

x 0,603 =

Mg (Magnesium)

MgCO3

x 0,288 =

Mg (Magnesium)

MgCO3

x 0,478 =

MgO (Magnesiumoxid)

SO3

x 0,400 =

S (Schwefel)

Na2 O

x 0,742 =

Na (Natrium)

SO4

x 0,333 =

S (Schwefel)

c) Sekundärnährstoffe und Spurennährstoffe:Der Gehalt an Sekundärnährstoffen (Calcium als CaO, Schwefel als S, Magnesium als MgO, Natrium als Na2 O) ist bei Düngemitteln ab einem Gehalt von jeweils 5% anzugeben.
  1. P2P2O5 am Gesamtgehalt ist dieser Gehalt anzugeben.
  1. i)Litera iChelatbildner:
DTPA – Diäthylentriaminpentaessigsäure
  1. ii)Sub-Litera, i, iSonstige Komplexbildner:
HEDPA – Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure) C2 H8 O7 P2 Zitronensäure

Parameter

Anforderungen

pH-Bereich (CaCl2)

5 – 7,5

Salzgehalt (g/l FM)

Kultursubstrate für Pflanzen mit geringem und mittlerem Nährbedarf < 1,5

Kultursubstrate für Pflanzen mit höherem Nährstoffbedarf < 4

Pflanzenverträglichkeitstest mit Kresse

Pflanzenfrischmasse ≥ 80% der Kontrolle

Keimrate in %

100

Keimverzögerung in Tagen

0 im Vergleich zur Kontrolle

Keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile

≤ 3 je Liter

Korngröße in mm

Kultursubstrate für Pflanzen mit geringem und mittlerem Nährbedarf < 20

Kultursubstrate für Pflanzen mit höherem Nährstoffbedarf und Kultursubstrate für Sonderkulturen < 40

pH-Wert (0,01 mol/l CaCl2), Salzgehalt (als KCl) in g/l Frischmasse oder Leitfähigkeit in mS/cm, Stickstoff bewertet als verfügbarer Stickstoff (Summe von Nitrat- und Ammonium-Stickstoff), Phosphor bewertet als verfügbares Phosphat (angegeben als P2O5 oder P), Kalium bewertet als verfügbares Kalium (angegeben als K2O oder K).

2. Ausgangsstoffe:

Torf, frische Holzfasern (physikalisch behandelt), Reisspelzen, Kokosfasern, Röstkaffeeabfälle, Ton und Tonminerale, Blähton und Blähschiefer, Perlite, Bims, Ziegelsplit, Schaumlava, Steinwolle, Lehm, Sand, Gesteinsmehl, Xylit, Rinde und Rindenhumus, Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung für den Anwendungsbereich Hobbygartenbau, Stroh, Jute-, Hanf- und Flachsfasern, Nadelstreu und Huminsäure.

Zur Einstellung des Nährstoffgehalts sind alle Düngemitteltypen zulässig.

3. Besondere Bestimmungen:
  • Strichaufzählung

    Substratgruppe

    Einsatzbereiche (Beispiele)

    Kultursubstrate für Pflanzen mit

    geringem und mittlerem Nährstoffbedarf

    Aussaat, Jungpflanzen, salzempfindliche Pflanzen

    Kultursubstrate für Pflanzen mit

    höherem Nährstoffbedarf

    blüten- und fruchttragende Kulturen sowie Rasenanlagen, Hochbeet-, Container-, Topfpflanzen

    Kultursubstrate

    für Sonderkulturen

    trockenheitsliebende Pflanzen, Sukkulenten, Kakteen, Epiphyten, Moorbeet- und, Wasserpflanzen

    • Strichaufzählung

Anl. 2 DMV


Besondere Anforderungen

Abkürzungen:

TM = Trockenmasse

OS = Organische Substanz

TE = Toxizitätsäquivalente

Bq = Becquerel

I. Schwermetall-Frachtenregelungrömisch eins. Schwermetall-Frachtenregelung

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Schwermetallfrachten gemäß der in der Kennzeichnung angegebenen maximalen Aufwandmenge auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht überschritten werden:

Schwermetall

g/ha in einem Zeitraum von zwei Jahren

g/ha in einem Zeitraum von einem Jahr

Blei

400

200

Cadmium

10

5

Chrom

600

300

Kupfer *

700

350

Nickel

400

200

Quecksilber

10

5

Zink *

3000

1500

* Ausgenommen mineralische Spurennährstoffdünger. Sofern die mit der empfohlenen Aufwandmenge an Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ausgebrachten Kupfer- und Zinkfrachten ausdrücklich in der Kennzeichnung angegeben sind, dürfen die Werte für diese Elemente maximal das Doppelte der angeführten Werte betragen.

II. Grenzwerterömisch II. Grenzwerte
1. Schwermetalle

Schwermetall

Einheit

Grenzwert

Düngemittel *, Bodenhilfs-stoffe, Pflanzenhilfsmittel

Mineralische Düngemittel mit mehr als 5% P2O5

Kultursubstrate

Blei

mg/kg TM

100

100

50

Cadmium

mg/kg TM

3

75 mg/kg P2O5

1

Chrom VI

mg/kg TM

2

2

2

Nickel

mg/kg TM

100

100

70

Quecksilber

mg/kg TM

1

1

0,5

Vanadium

mg/kg TM

-

1500

-

Arsen

mg/kg TM

40

40

40

* ausgenommen mineralische Düngemittel mit mehr als 5 % P2O5

2. Organische Schadstoffe, Radioaktivität und Rückstände

Parameter

Einheit

Grenzwert

16 PAK: Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen

mg/kg TM

6

Organochlorpestizide: Summe von Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Heptachlorepoxid, Summe Hexachlorhexan (alpha-, beta-, gamma-, delta-HCH), DDT, DDE, Chlordan und Hexachlorbenzol

mg/kg Produkt

0,5

Polychlorierte Biphenyle: Summe der Kongenere 28, 52, 101, 138, 153 und 180

mg/kg TM

0,2

Polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane Toxizitätsäquivalent des 2-,3-,

7-,8-TCDD

ng TE/kg TM

20

Aktivität der Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137

Bq/g Produkt

0,5

AOX Adsorbierbare organisch gebundene Halogene

mg/kg TM

500

Perfluorierte Tenside (PFT) als Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS)

mg/kg TM

0,1

3. Hygienische Parameter

Escherichia coli O157:H7 (EHEC)

nicht nachweisbar in 50g Probe

Salmonella sp.

nicht nachweisbar in 50g Probe

Campylobacter sp.

nicht nachweisbar in 50g Probe

Listeria monocytogenes

nicht nachweisbar in 50g Probe 

4. Fremd- und Ballaststoffe

Summe aus Glas, Metall und Kunststoff > 2 mm

0,4 Mass.-%

Kunststoff > 2 mm

0,1 Mass.-%

Metall > 2 mm

0,2 Mass.-%

Glas > 2 mm

0,2 Mass.-%

III. Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für Chlorid, Bor und Molybdänrömisch III. Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für Chlorid, Bor und Molybdän

Produkt

Gehalt

Kennzeichnung

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel

Chlorid zwischen 2% und 10%

„minderchloridhältig“

Chlorid unter 2%

„chloridarm“

Chlorid unter 0,5%

„chloridfrei“

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel ausgenommen Bordünger und borhältige Spurennährstoff-Dünger

Boreintrag mehr als 50 g/ha bezogen auf die maximale jährliche Aufwandmenge

Angabe des Borgehalts sowie des Hinweises „Borgehalt des Produktes beachten“

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel ausgenommen Molybdändünger und molybdänhältige Spurennährstoff-Dünger

Molybdäneintrag mehr als 25 g/ha bezogen auf die maximale jährliche Aufwandmenge

Angabe des Molybdängehalts sowie des Hinweises „Molybdängehalt des Produktes beachten“

IV. Sicherheitskennzeichnungenrömisch IV. Sicherheitskennzeichnungen
  • Strichaufzählung
    1. i)Litera iflüssige Produkte;
    2. ii)Sub-Litera, i, iProdukte in Form von Tabletten oder Presslingen, insbesondere Stäbchen oder Keile;
    3. iii)iiiProdukte, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind;Produkte, die als gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8,, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind;
    4. iv)Sub-Litera, i, vProdukte, die aus Magnesiumsulfat bestehen.
    1. 1.Ziffer einsStoffe, die der Gefahrenklasse Keimzell-Mutagenität, (Kategorie 1A, 1B oder 2), der Gefahrenklasse Karzinogenität (Kategorie 1A, 1B oder 2) oder der Gefahrenklasse Reproduktionstoxizität (Kategorie 1A, 1B oder 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuzuordnen sind;Stoffe, die der Gefahrenklasse Keimzell-Mutagenität, (Kategorie 1A, 1B oder 2), der Gefahrenklasse Karzinogenität (Kategorie 1A, 1B oder 2) oder der Gefahrenklasse Reproduktionstoxizität (Kategorie 1A, 1B oder 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 Sitzung 1, zuzuordnen sind;
    2. 2.Ziffer 2Material der Kategorie 1 gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1;Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 Sitzung 1;
    3. 3.Ziffer 3chemisch behandeltes Holz.

Anl. 3 DMV


Probenahme für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel1. Bildung und Anzahl der Endproben verpackter Produkte

Produkt

Anzahl der Endproben

Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe

3 Originalpackungen als Endproben; jede Endprobe mindestens 5 Liter

Pflanzenhilfsmittel

3 Originalpackungen als Endproben

2. Probenahme für Biogasgülle sowie lose Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe:

2.1. Allgemeines

Bei der Probenahme ist jedwede Beeinflussung des zu beprobenden Produktes und der Einzel- bzw. Endproben zu vermeiden; es sind die für den jeweiligen Betrieb geltenden Arbeitsschutz- und Betriebsanweisungen zu beachten.

Das Probenahmeverfahren ist in ausreichend kurzer Zeit so durchzuführen, dass eine Änderung der Eigenschaften des gelieferten Produktes oder der Proben vermieden wird. Während der Probenahme sind alle Einzelproben so aufzubewahren, dass ihre Eigenschaften erhalten bleiben.

2.2. Probenahmegeräte

Die Geräte zur Entnahme und Bildung von Proben müssen aus einem Material bestehen, das die qualitative Beschaffenheit der Proben nicht beeinflusst. Zur Entnahme und Bildung der Proben sind insbesondere Probenstecher, Schaufeln, bei flüssigen Produkten Stechheber und Schöpfbecher und zur Probenahme aus bewegten Produkten mechanische Vorrichtungen zu verwenden. Für die Probenahme zur Untersuchung auf hygienische Parameter ist eine Sekundärkontamination soweit als möglich zu vermeiden.

2.3. Umfang der beprobten Partie

Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.

3.4. Probenahmeverfahren

 

Biogasgülle flüssig (<15%TS)

Biogasgülle fest (>15%TS),

Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe lose

Homogenisierung

Die Repräsentativität der Probe muss durch Rühren oder sonstige zuverlässige Homogenisierungsmaßnahmen (durch den Betrieb) gewährleistet sein.

Die Repräsentativität der Probe wird durch eine gleichmäßig verteilte Ziehung der Einzelproben bei Probenahmepunkten erzielt.

Anzahl der
Einzelproben

bis 1000m3: 10

1000 bis 3000m3: 20

3000 bis 5000m3: 30

über 5000m3: 40

Anzahl der Probenahmepunkte (mindestens 12 und höchstens 30) beträgt

_____________________________

Umfang der
Einzelproben

Umfang: mindestens 0,5 Liter

Entnahme der Einzelproben

Vor Entnahme der ersten Einzelprobe muss mindestens das dreifache Volumen des sichtbaren Rohres (abhängig von der Entnahmevorrichtung) verworfen werden.

Die beprobte Menge wird visuell in die gleiche Anzahl gleicher Teile wie die geforderte Anzahl der Probenahmepunkte unterteilt.

Einzelproben werden über die Materialhöhe verteilt entnommen, wobei Material, das sich bis 50 mm unterhalb der Oberfläche befindet, nicht berücksichtigt wird.

Bildung und Umfang der Sammelprobe

Die Einzelproben werden in einem mindestens 50 l fassenden Behältnis zu einer Sammelprobe vereint und unter ständigem Rühren wird die Sammelprobe durch Umschöpfen (je 1l) in ein 15l Gefäß reduziert.

Einzelproben werden zu einer Sammelprobe vereinigt.

Die gut durchmischte Sammelprobe wird durch Vierteilung oder mit einem Gerät für die Probenteilung reduziert.

Entnahme und Bildung von Endproben

Die reduzierte Sammelprobe wird gut durchmischt bzw. immer wieder gerührt und daraus drei äquivalente Endproben mit je 1l gebildet.

Die reduzierte Sammelprobe wird gut durchmischt und daraus werden drei Endproben mit je 1l gebildet.

Anzahl und Umfang der Endproben

3 mal 1 Liter

Behandlung der Endproben

Die Endproben sind in sauberen, trockenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und verschließbaren Behältnissen aufzubewahren und zu verschließen. Der Verschluss ist durch Plombe, Siegel, Verschlussstreifen oder eine Kombination daraus so zu sichern, dass ein Öffnen ohne Verletzung der Sicherung nicht möglich ist.

Verwendung der Endproben

Die Behältnisse der Endproben sind deutlich und haltbar mit der Nummer des Probenahmeprotokolls, der Probenahmestelle und des Probenahmedatums zu versehen.

Eine Endprobe ist der Untersuchung zuzuführen; eine Endprobe ist aufzubewahren; eine Endprobe ist einem über das Produkt Verfügungsberechtigten unter Beifügung des Probenahmeprotokolls auszufolgen.

Für die Untersuchung auf den hygienischen Zustand sind die Endproben gekühlt zu lagern und zu transportieren und unverzüglich der Prüfung zuzuführen.

Anl. 4 DMV


Toleranzen1. Mineralische StickstoffdüngerFür mineralische Stickstoffdünger beträgt die Toleranz 1% (absoluter Wert in Gewichtsprozent) des angegebenen gesamten Stickstoffgehaltes. Wird in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstoffform angegeben, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Stickstoffform 1/10 des Gehaltes der Stickstoffform. Die für den Gesamtstickstoff festgesetzte Toleranz darf aber nicht überschritten werden.

Gehalt an Spurennährstoffen über 2%

0,4 Gewichtsprozent

Gehalt an Spurennährstoffen bis 2%

1/5 des angegebenen Gehaltes

6. Mineralische MehrnährstoffdüngerFür mineralische Mehrnährstoffdünger beträgt die Toleranz 1/5 je angegebenem Nährstoffgehalt, jedoch für den einzelnen Nährstoff nicht mehr als:

Nährstoff

Absolute Werte in Gewichtsprozenten

Stickstoff

1,1 N

Phosphat

1,1 P2O5

Kaliumoxid

1,1 K2O

Kalk

3,0 CaO

Magnesiumoxid

0,9 MgO

Chlorid

0,2 Cl

negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt an Primärnährstoffen insgesamt höchstens:

NP-Dünger

1,5

NK-Dünger

1,5

PK-Dünger

1,5

NPK-Dünger

1,9

Für Gehalte an Stickstoffformen und Phosphatlöslichkeiten beträgt die Toleranz je Nährstoffform oder Nährstofflöslichkeit 1/10 des Gehaltes des Düngemittels am Nährstoffgesamtgehalt, höchstens 2 Gewichtsprozente.

 

Absolute Werte in Gewichtsprozenten

Stickstoff

1,2 N

Phosphat

2,0 P2O5

Kaliumoxid

1,2 K2O

Calciumoxid

3,0 CaO

Magnesiumoxid

1,0 MgO

Maximale Abweichungen vom angegebenen Gehalt nach der wertvermindernden Seite für N, P2O5 und K2O insgesamt

3

8. Biogasgülle

Für Biogasgülle beträgt die Toleranz die Hälfte des angegebenen Nährstoffgehaltes, höchstens jedoch:

Nährstoff

Absolute Werte in Gewichtsprozenten

Stickstoff

0,1

Phosphat

0,05

Kaliumoxid

0,1

Düngemittelverordnung 2004 (DMV) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 14.04.2022
  3. § 0 gültig von 01.02.2004 bis 13.04.2022
1. Abschnitt:Allgemeine Bestimmungen

§ 1Paragraph eins,

Begriffsbestimmungen

§ 2Paragraph 2,

Allgemeine Anforderungen

§ 3Paragraph 3,

Kennzeichnung

§ 4Paragraph 4,

Verpackung

(Anm.: § 4a Werbung)Anmerkung, Paragraph 4 a, Werbung)

2. Abschnitt:Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

§ 5Paragraph 5,

Düngemittel

§ 6Paragraph 6,

Kultursubstrate

§ 7Paragraph 7,

Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel

3. Abschnitt:Sonstige Bestimmungen

§ 8Paragraph 8,

Probenahme und Analysemethoden

§ 9Paragraph 9,

Toleranzen

§ 10Paragraph 10,

Gebühren

4. Abschnitt:Schlussbestimmungen

§ 11Paragraph 11,

In-Kraft-Treten

§ 12Paragraph 12,

Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

Anlage 1Typen
Anlage 2Besondere Anforderungen
Anlage 3Probenahme
Anlage 4Toleranzen