Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. | „Produkte“: Düngemittel (Dünger), Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel; | |||||||||
2. | „Typenbezeichnung“: gemeinsame Bezeichnung für Produkte im Sinne der Anlage 1; | |||||||||
3. | „EG-Düngemittel“: Düngemittel, das einem in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel (ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003, S 1) angeführten Düngemitteltyp entspricht; | |||||||||
4. | „Primärnährstoff“: die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium; | |||||||||
5. | „Sekundärnährstoff“: die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel; | |||||||||
6. | „Spurennährstoff“: die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink; | |||||||||
7. | „Nährstoffe“: Primärnährstoffe, Sekundärnährstoffe und Spurennährstoffe; | |||||||||
8. | „Mineralischer Dünger“: Dünger, der Nährstoffe in anorganischer Form enthält, welche durch physikalische oder industrielle chemische Verfahren gewonnen werden; dazu zählen auch Kalkstickstoff, Harnstoff sowie seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen; | |||||||||
9. | „Einnährstoffdünger“: Dünger, der nur einen Primärnährstoff enthält; | |||||||||
10. | „Mehrnährstoffdünger“: Dünger, der mindestens zwei Primärnährstoffe enthält; | |||||||||
11. | „Volldünger“: Dünger, der alle Primärnährstoffe enthält; | |||||||||
12. | „Langzeitdünger“: auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Dünger mit besonders langsamer Nährstofffreisetzung; | |||||||||
13. | „Langzeitstickstoff“: auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Stickstoff-Dünger mit besonders langsamer Stickstofffreisetzung; | |||||||||
14. | „Gesteinsmehl“: feingemahlenes Gestein mit sehr geringem Nährstoffgehalt (zB Basalt, Diabas); | |||||||||
15. | „Qualitätskompost“: Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, mit den Anforderungen für den Anwendungsbereich Landwirtschaft/Hobbygartenbau; | |||||||||
16. | „Hersteller“: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die für das In-Verkehr-Bringen als | |||||||||
a. | Erzeuger, | |||||||||
b. | Importeur, | |||||||||
c. | ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder | |||||||||
d. | sonstige Person, welche die Merkmale eines Produkts hinsichtlich Kennzeichnung, Verpackung, Zusammensetzung oder auf andere Weise verändert, | |||||||||
verantwortlich ist; | ||||||||||
17. | „Verpackung“: verschlossenes Behältnis für Verwahrung, Schutz, Handhabung und Vermarktung von Produkten mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1 000 kg; | |||||||||
18. | „harmonisierte europäische Norm“: von der Gemeinschaft anerkannte CEN (Europäisches Komitee für Normung)-Norm, deren Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde; | |||||||||
19. | „Toleranz“: erlaubte Abweichung des gemessenen Wertes vom angegebenen Nährstoffgehalt; | |||||||||
20. | „Grenzwert“: zulässiger Höchstgehalt an Schadstoffen. | |||||||||
21. | „Charge“: Menge eines Produktes aus gleichem Produktionsprozess; | |||||||||
22. | „Partie“: die räumlich zuordenbare Einheit einer Charge, von der angenommen wird, dass sie die gleichen Merkmale besitzt; | |||||||||
23. | „Wirtschaftsdünger“: tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle und Jauche sowie Stroh und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und welche Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen; | |||||||||
24. | „Kennzeichnung“: Angaben, Abbildungen oder Zeichen, einschließlich Hersteller- oder Handelsmarken, die sich auf Produkte beziehen und auf Verpackungen, Behältnissen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und Produkte begleiten oder sich auf Produkte beziehen sowie sonstige Informationen, die Produkte betreffen und dem Abnehmer durch sonstiges Begleit- oder Werbematerial schriftlich oder in anderer Form, einschließlich über moderne technologische Mittel zur Verfügung gestellt werden; | |||||||||
25. | „EU-Düngeprodukte“: Düngeprodukte, deren Inverkehrbringen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019 S. 1, unterliegt. |
(1) Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. | bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr für die Bodenfruchtbarkeit, die pflanzliche, tierische und menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen und | |||||||||
2. | unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
(2) Unter der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ dürfen nur Düngemittel in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 entsprechen.
(3) Nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnete Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in der Anlage 1 angeführten Typ entsprechen oder nach § 9a DMG 1994 zugelassen sind.
(4) Es ist verboten, Produkte in Verkehr zu bringen, die
1. | in der Anlage 2 festgelegte Grenzwerte überschreiten, | |||||||||
2. | in sonstiger Weise nicht den Anforderungen des Düngemittelgesetzes 1994 oder dieser Verordnung entsprechen. |
(5) Seuchenhygienische, phytosanitäre, veterinär- und gentechnikrechtliche Bestimmungen sowie chemikalienrechtliche Bestimmungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 44/2018, bleiben unberührt.
(6) Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit haben die Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen schriftlichen Aufzeichnungen und Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer von Produkten, einschließlich die Art und Herkunft von organischen Ausgangsstoffen, für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.
(1) Die Kennzeichnung ist auf der Verpackung, dem Etikett oder auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Anhänger in deutscher Sprache deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich anzubringen. Bei Produkten, die lose in Verkehr gebracht werden, kann die Kennzeichnung auch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier derart erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung des Produkts jederzeit zweifelsfrei möglich ist.
(2) Über die – in dieser Verordnung festgelegten – Kennzeichnungselemente, insbesondere Chargenbezeichnungen, hinausgehende Angaben können angebracht werden, sofern es sich um nachprüfbare Angaben oder sonstige Informationen handelt, die nicht dazu geeignet sind, den Käufer irrezuführen. Diese Angaben dürfen jedenfalls nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung des Produkts oder zu den Kennzeichnungselementen stehen. Unzulässig sind insbesondere Angaben, die
1. | auf eine pflanzenschützerische oder die tierische oder menschliche Gesundheit fördernde Eigenschaft oder Wirkung hinweisen oder | |||||||||
2. | ein anderes oder besseres als das betreffende Produkt vortäuschen oder die Anlass zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln, Pflanzenschutzmitteln oder ähnlichen Gegenständen geben können. |
(1) Soweit in dieser Verordnung oder in einem Bescheid nach § 9a DMG 1994 nicht abweichendes geregelt ist, können Produkte lose oder in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
(2) Verpackung und Verschluss müssen so beschaffen sein, dass sie
1. | vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen, | |||||||||
2. | den Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten und | |||||||||
3. | diesen Anforderungen auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen. |
(1) Für Düngemittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, darf nicht geworben werden.
(2) In der Werbung dürfen keine irreführenden Informationen in Form von Texten oder Grafiken enthalten sein, insbesondere hinsichtlich möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt.
(3) In der Werbung dürfen nur solche technischen Aussagen – insbesondere betreffend Inhaltsstoffe, chemische Reaktion, Verwendung, Handhabung oder Lagerung – verwendet werden, die nachweislich zutreffend sind:
(1) Bei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern, hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
1. | Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft; | |||||||||
2. | Typenbezeichnung gemäß Anlage 1; | |||||||||
3. | Höhe der Gehalte der in der Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten; | |||||||||
4. | Bezeichnung der Ausgangsstoffe bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln sowie Biogasgülle gemäß Anlage 1; | |||||||||
5. | Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind; | |||||||||
6. | bei mechanisch gemischten mineralischen Düngern die eingesetzten Komponenten; | |||||||||
7. | Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben; | |||||||||
8. | bei flüssigen organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln der Trockensubstanzgehalt, sofern die Angaben der Nährstoffgehalte auf die Trockensubstanz bezogen sind; | |||||||||
9. | Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit gemäß § 11 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes; | |||||||||
10. | die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben. |
(2) Bei Wirtschaftsdüngern hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
1. | Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft; | |||||||||
2. | Bezeichnung; | |||||||||
3. | Angabe des Gesamtstickstoffgehaltes in Prozent; | |||||||||
4. | Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; | |||||||||
5. | Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung. |
(3) Bei mechanisch gemischten mineralischen Düngemitteln ist die Bezeichnung „Mischdünger“ anzugeben.
Bei Kultursubstraten hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
1. | Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft; | |||||||||
2. | Bezeichnung als Kultursubstrat; | |||||||||
3. | Bezeichnung der Ausgangsstoffe gemäß Anlage 1; | |||||||||
4. | bei Einmischung von Langzeitdüngemitteln: Ablaufdatum oder Haltbarkeitsdauer und Wirkungsdauer; | |||||||||
5. | Angabe der verfügbaren Primärnährstoffe, Salzgehalt in g/l Kaliumchlorid und pH-Wert in Bereichen; | |||||||||
6. | Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben; | |||||||||
7. | Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen; | |||||||||
8. | die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben. |
Bei Bodenhilfsstoffen und Pflanzenhilfsmitteln hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
1. | Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft; | |||||||||
2. | jeweilige Bezeichnung als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel (Pflanzenstärkungsmittel); | |||||||||
3. | Bezeichnung der Ausgangsstoffe gemäß Anlage 1; | |||||||||
4. | Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben; | |||||||||
5. | Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen; | |||||||||
6. | die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben. |
(1) Für die Probenahme der zur amtlichen Kontrolle bestimmten Produkte ist Anlage 3 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel anzuwenden.
(2) Bei der Untersuchung der Proben sind geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere harmonisierte europäische Normen, anzuwenden.
(1) Die Angaben über Gehalte gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den in der Kennzeichnung angegebenen um nicht mehr als die in der Anlage 4 festgelegten Werte abweichen. Die Werte schließen verfahrensbedingte Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein.
(2) Für Spurennährstoffe gelten nach der wertvermehrenden Seite die doppelten Toleranzen der in der Anlage 4 festgesetzten Werte. Bei sonstigen Nährstoffen ist die Einhaltung dieser Toleranzen nach der wertvermehrenden Seite nicht erforderlich.
Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen der Nachschau und Probenahme im Sinne des § 18 Abs. 1 Düngemittelgesetz 1994 ist eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, zu entrichten.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2004 in Kraft.
(2) Verpackte Produkte, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, jedoch der Düngemittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 1007/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 240/1998 und 277/1998, entsprechen, dürfen zwei Jahre nach Kundmachung dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden. Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen der Düngemittelverordnung 2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 162/2010 entsprechen, dürfen bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2014 erstmals in Verkehr gebracht werden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen dieser Verordnung in der vorher geltenden Fassung BGBl. II Nr. 100/2004 entsprechen, dürfen – ausgenommen im internationalen Handel – bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2007 in Verkehr gebracht werden.
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft:
1. | die Düngemittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 1007/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 240/1998 und 277/1998; | |||||||||
2. | die Düngemittelprobenahmeverordnung, BGBl. Nr. 1008/1994; | |||||||||
3. | der Düngemittelgebührentarif, BGBl. II Nr. 35/1999. |
1. | Mineralische Stickstoffdünger | |||||||||
2. | Mineralische Phosphatdünger | |||||||||
3. | Mineralische Kalidünger | |||||||||
4. | Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger | |||||||||
5. | Mineralische Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger | |||||||||
6. | Mineralische Spurennährstoffdünger | |||||||||
7. | Mineralische Mehrnährstoffdünger | |||||||||
8. | Organische Dünger | |||||||||
9. | Biogasgülle | |||||||||
10. | Organisch-mineralische Dünger | |||||||||
11. | Kultursubstrate | |||||||||
12. | Bodenhilfsstoffe | |||||||||
13. | Pflanzenhilfsmittel |
Soweit nicht anderes angegeben ist, beziehen sich die Nährstoffgehalte auf Frischmasse.
Die Angabe der Nährstoffgehalte hat in Gewichtsprozenten bezogen auf das Nettogewicht in ganzen | ||||||||||
Zahlen oder gegebenenfalls mit einer Dezimalstelle zu erfolgen; bei | ||||||||||
Spurennährstoffen sind bis zu vier | ||||||||||
Dezimalstellen zulässig. | ||||||||||
Nährstoffe sind in Worten und in chemischen Symbolen anzugeben und können bei der Typenbezeichnung hinzugefügt werden. |
Bei Phosphor und Kalium sowie Sekundärnährstoffen darf außer der Oxid- oder Carbonatform zusätzlich | ||||||||||
auch die Elementform angegeben werden. Dabei sind die Gehalte wie folgt umzurechnen: |
P2 O5 | x 0,436 = | P (Phosphor) |
K2 O | x 0,830 = | K (Kalium) |
CaO | x 0,715 = | Ca (Calcium) |
CaCO3 | x 0,400 = | Ca (Calcium) |
CaCO3 | x 0,560 = | CaO (Calciumoxid) |
MgO | x 0,603 = | Mg (Magnesium) |
MgCO3 | x 0,288 = | Mg (Magnesium) |
MgCO3 | x 0,478 = | MgO (Magnesiumoxid) |
SO3 | x 0,400 = | S (Schwefel) |
Na2 O | x 0,742 = | Na (Natrium) |
SO4 | x 0,333 = | S (Schwefel) |
Der Gehalt an Sekundärnährstoffen (Calcium als CaO, Schwefel als S, Magnesium als MgO, Natrium als Na2 O) ist bei Düngemitteln ab einem Gehalt von jeweils 5% anzugeben. | ||||||||||
Überschreitet einer der Spurennährstoffe in Düngemitteln und Kultursubstraten folgende Konzentrationen, so ist dessen Gehalt in Gewichtsprozent unter Angabe des Spurennährstoffes anzugeben: | ||||||||||
– | 0,01% B | |||||||||
– | 0,002% Co | |||||||||
– | 0,01% Cu | |||||||||
– | 0,5% Fe | |||||||||
– | 0,1% Mn | |||||||||
– | 0,001% Mo | |||||||||
– | 0,03% Zn |
Das Granulieren und Beschichten der Granulate mit gesundheitlich und ökologisch unbedenklichen, im Boden abbaubaren Stoffen ist zulässig. |
Die für die Verwendung in den Produkten zulässigen Ausgangsstoffe sind im jeweiligen Typ abschließend geregelt. Austauschbare Ausgangsstoffe sind als solche zu kennzeichnen. | ||||||||||
Andere Ausgangsstoffe – ausgenommen Wasser – dürfen nur verwendet werden, wenn die Produkte gemäß § 9a Düngemittelgesetz 1994 zugelassen sind, wobei Stoffe, Rückstände und Nebenprodukte aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie und der pharmazeutischen Industrie sowie gleichzuhaltender Bereiche nur verwendet werden dürfen, wenn sie in Produktionsverfahren mit getrennter Prozesswassererfassung hergestellt wurden. |
Zur Färbung der Produkte dürfen nur lebens- oder futtermittelrechtlich zugelassene Farbstoffe verwendet werden; diesfalls sind sie in der Kennzeichnung mit der chemischen oder einer anerkannten verkehrsüblichen Bezeichnung, oder EG-Nummer anzuführen. |
Produkte müssen so beschaffen sein, dass sie sich bei Prüfung mit gängigen Testverfahren (zB Linzer Substrattest) als pflanzenverträglich erweisen. |
Die Produkte haben allgemeinen hygienischen Anforderungen zu entsprechen. Bei der amtlichen Untersuchung im Hinblick auf die Gesundheit von Menschen und Haustieren können auch nicht in Anlage 2 angeführte pathogene Keime sowie Toxine untersucht werden. |
Gesamtstickstoff, Acetylendiharnstoff, 3-Methylpyrazol, 1H-1,2,4-Triazol, Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff, Calciumcyanamid, Dicyandiamid, Crotonylidendiharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Formaldehydharnstoff, Oxamid Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff. |
Calciumnitrat, Magnesiumnitrat, Natriumnitrat, Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat, Ammonsulfatsalpeter, Dicyandiamid, Dimethylpyrazolphosphat (DMPP), Acetylendiharnstoff, 3-Methylpyrazol 1H-1,2,4-Triazol, Calciumcyanamid, Harnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Formaldehydharnstoff, Oxamid, Calciumsulfat, Calciumcarbonat, Calciumchlorid, Magnesiumcarbonat, Dolomit, Calciumoxid, Magnesiumsulfat sowie sämtliche für den Typ „Mineralischer Spurennährstoffdünger“ erlaubte Ausgangsstoffe. |
– | Bei einem Gehalt von mehr als 1% einer zur Herstellung erlaubten Stickstoffform ist diese ihrem Stickstoffgehalt nach anzugeben. | |||||||||
– | Höchstgehalt an Ammoniumnitrat-N: 28% bei Abgabe an Landwirte, Gewerbetreibende und sonstige Berechtigte gemäß Nr. 57 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 1348/2008/EG, ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 108; ansonsten ein Höchstgehalt an Ammoniumnitrat-N von 16 %. | |||||||||
– | Bei kalkammonsalpeter(KAS)-hältigen Düngemitteln beträgt der Mindestgehalt an Calciumcarbonat oder Dolomit 20%, wobei diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90% aufweisen müssen. Die Mindestgehalte der angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 gelten auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles basischen CaO einen Teil basischen MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält. | |||||||||
– | Biurethöchstgehalt: Gesamt-Stickstoff x 0,03. | |||||||||
– | Bei flüssigen Stickstoffdüngern ist ein Hinweis über die richtige Anwendung, Lagerung und Sicherheitsbestimmungen zu geben. | |||||||||
– | Der Gehalt von 46% Gesamt-N darf nicht überschritten werden. | |||||||||
– | Übersteigt der Gehalt an Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Oxamid oder Formaldehydharnstoff und Acetylendiharnstoff ein Drittel des Gehaltes an Gesamtstickstoff, ist der Kennzeichnungshinweis „enthält Langzeitstickstoff“ unter Angabe des Gehaltes anzubringen. | |||||||||
– | Gemisch aus Dicyandiamid und 3-Methylpyrazol im Verhältnis 15:1. Der Gehalt an 3- Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen. | |||||||||
– | Gemisch aus Dicyandiamid und 1H-1,2,4-Triazol im Verhältnis 10:1; | |||||||||
– | Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol. | |||||||||
– | Bei mineralischen Stickstoffdüngern, denen ein Nitrifikations- oder Ureasehemmstoff zugesetzt wurde, werden der Typenbezeichnung die Wörter „mit Nitrifikationshemmstoff“ bzw. „mit Ureasehemmstoff“ unter Angabe der Bezeichnung des Nitrifikationshemmstoffs bzw. Ureasehemmstoffs hinzugefügt. |
Mineralsäurelösliches oder neutralammon-citratlösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat, in 2%iger Ameisensäure lösliches Phosphat, alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat. | ||||||||||
Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches, neutral-ammoncitratlösliches oder alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat, mindestens 35% des angegebenen Gehaltes an mineralsäurelöslichem P2 O5 in 2%iger Ameisensäure löslich. |
Gemahlene, teil- oder vollaufgeschlossene Rohphosphate, Phosphorsäure, Kalk, Schwefelsäure, Magnesiumcarbonat, Magnesiumsulfat, Magnesiumphosphat, Calciumsulfat, Calciumcarbonat, Monocalciumphosphat, mineralisches Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Alkalicalciumphosphat, Calciumsilicat, Calciumsilicophosphate, Aluminium-Calciumphosphat sowie sämtliche für den Typ „Mineralischer Spurennährstoffdünger“ erlaubte Ausgangsstoffe. |
– | Ab einem Anteil von mehr als 35% wasserlöslichem | |||||||||
P2 | O5 am Gesamtgehalt ist dieser Gehalt anzugeben. | |||||||||
– | Bei weicherdigen Rohphosphaten muss der Siebdurchgang mindestens 99% bei 0,125 mm und 90% bei 0,063 mm lichter Maschenweite betragen. |
10% K2 O. |
Wasserlösliches Kaliumoxid. |
Kalirohsalz, Kaliumchlorid, Magnesiumsalze, Kaliumsulfat, Kieserit sowie sämtliche für den Typ „Mineralischer Spurennährstoffdünger“ erlaubte Ausgangsstoffe. |
65% CaCO3 + MgCO3 bzw. 30% CaO + MgO bezogen auf das Produkt; bei Carbokalken oder Feuchtkalken gelten diese Werte für das Produkt und der Gehalt an Trockenmasse ist anzugeben. |
Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Calciumoxid, Magnesiumoxid. Calcium bewertet als Gesamt-CaO, Magnesium bewertet als Gesamt-MgO; Kalkwert (= Gesamtbasizität) bewertet als CaO, Magnesiumverbindungen bewertet als MgO. | ||||||||||
Die Reaktivität von Calcium- und Magnesiumcarbonaten, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, muss mindestens 30% betragen, ab einem Gehalt von 25% MgCO3 mindestens 10%. |
Calciumhydroxid, Calciumoxid, Magnesiumhydroxid, Magnesiumsulfat, Silicate von Calcium und Magnesium, Magnesiumoxid, Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit, Branntkalk, Magnesiumcarbonat, Löschkalk, Algenkalk, Geflügelkotkalk, Kalk aus der Kalkstickstoffherstellung, Carbonatationskalk aus der Zuckerindustrie, Konverterkalk, Hüttenkalk, Gesteinsmehle, Rohphosphate, aufgeschlossene Phosphate, Kaliumchlorid, Kaliumsulfat, Kaliumcarbonate. |
– | Die Mindestgehalte der angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 gelten auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles basischen CaO einen Teil basischen MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält. Auf Gehalte an Magnesiumcarbonat von mehr als 5% CaCO3 bzw. mehr als 3% MgO, Mg(OH2 (Magnesiumoxid bzw. Magnesiumhydroxid) darf mit Angaben der Bindungsform hingewiesen werden. | |||||||||
– | Die Bezeichnung „Branntkalk“, „Branntkalk körnig“ bzw. „Magnesium Branntkalk“ ist dann erlaubt, wenn mindestens 90% CaO + MgO (Calciumoxid + Magnesiumoxid) aus gebranntem Kalkstein, Dolomit oder Kreide und weniger als 10% CaO gebunden an CO2 enthalten sind. Die Bezeichnung „Magnesium Branntkalk“ ist zulässig, wenn der Gesamtgehalt (aus MgO, MgCO3 und Mg(OH)2) rechnerisch mindestens 10% MgO beträgt. | |||||||||
– | Die Bezeichnung „Kohlensaurer Kalk“ bzw. „Kohlensaurer Magnesiumkalk“ ist zulässig für vermahlenes Kalk- oder Dolomitgestein oder Kreidemehle natürlichen Ursprungs mit einem Mindestcarbonatgehalt von 90% CaCO3 + MgCO3 (Calcium- und Magnesiumcarbonaten), bewertet als CaO + MgO mindestens 50%. | |||||||||
– | Die Bezeichnung „Kohlensaurer Magnesiumkalk“ ist zulässig, wenn der Magnesiumcarbonatgehalt mindestens 15% MgCO3 erreicht. | |||||||||
– | Die Bezeichnung „Mischkalk“ bzw. „Magnesium Mischkalk“ ist erlaubt für Mischungen aus kohlensaurem Kalk bzw. kohlensaurem Magnesiumkalk, Dolomit- oder Kreidemehl mit Branntkalk bzw. Magnesium Branntkalk oder Löschkalk, sowie für Produkte, die durch teilweises Brennen von Kalkstein oder Dolomit hergestellt werden und einen rechnerischen Mindestgehalt an CaO + MgO von 60% aus den Mischverbindungen (CaO, MgO, CaCO3, MgCO3, Ca(OH)2, Mg(OH)2) erreichen. | |||||||||
– | Die Bezeichnung „Magnesium Mischkalk“ ist zulässig, wenn der rechnerische MgO-Gehalt (aus MgO, MgCO3, Mg(OH)2) mindestens 10% MgO beträgt. | |||||||||
– | Bei Zusatz von Phosphat ist der Gehalt in % P2 O5 mineralsäurelöslich bzw. alkalisch ammoncitratlöslich bzw. in 2%iger Ameisensäure löslich anzugeben. | |||||||||
– | Bei Zusatz von Kalidüngern ist der Gehalt in % K2 O wasserlöslich anzugeben. | |||||||||
– | 100% Siebdurchgang bei 1 mm lichter Maschenweite, mindestens 80% bei 0,3 mm, bei gekörnten Produkten 97% bei 8 mm. | |||||||||
– | Bei Feuchtkalken ist der errechnete CaO + MgO bzw. CaCO3 + MgCO3-Gehalt im Produkt anzugeben. |
10% CaO, 10% MgO, 10% S. |
Gesamt-Calcium, Gesamt-Calciumoxid, Gesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches Magnesiumoxid, Schwefel, Gesamtschwefel. Calcium bewertet als Gesamt-Calciumoxid oder als wasserlösliches Calciumoxid, Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid oder als wasserlösliches Magnesiumoxid, Schwefel bewertet als Gesamtschwefel, als wasserlöslicher Schwefel oder als Schwefelsäureanhydrid. |
Ca-Salze und Mg-Salze (Chloride, Sulfate, Sulfite, Carbonate, Oxide), Schwefel, Kaliumsulfat sowie sämtliche für den Typ „Mineralischer Spurennährstoffdünger“ erlaubte Ausgangsstoffe. |
– | Ist mehr als 50% des angeführten Gesamtgehaltes wasserlöslich, so ist der wasserlösliche Anteil anzugeben. | |||||||||
– | Kalium bewertet als K2 O wasserlöslich darf ab einem Gehalt von 5% angegeben werden. Bei Zusatz von Kalidünger ist der Gehalt in % K2 O wasserlöslich anzugeben. |
0,2% Bor; 0,02% Kobalt; 0,1% Kupfer; 1% Eisen; 0,5% Mangan; 0,01% Molybdän; 0,1% Zink. |
Spurennährstoffe bewertet als wasserlösliche Gehalte oder als Gesamtgehalte. |
Borsäure, Natriumborat, Boräthanolamin, Calciumborat, Kobaltchelat, Kobaltsalze, Kupferchelat, Kupferhydroxid, Kupfersalz, Kupferoxychlorid, Kupferoxid, Eisenchelat, Eisen II-Salz, Manganchelat, Manganoxide, Mangan II-Salze, Natriummolybdat, Ammoniummolybdat, Zinkchelat, Zinksalze, Zinkoxid, Monoethanolamin. |
– | Bei Verwendung von Spurennährstoffchelaten ist der Komplexbildner anzugeben. | |||||||||
i) | Chelatbildner: | |||||||||
DTPA – Diäthylentriaminpentaessigsäure | ||||||||||
C14 H23 O10 N3 | ||||||||||
EDDCHA – Äthylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure C20 H20 O10 N2 | ||||||||||
EDDHA – Äthylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essigsäure C18 H20 O6 N2 | ||||||||||
EDDHMA – Äthylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphenyl)essigsäure C20 H24 O 6 N2 | ||||||||||
EDTA – Äthylendiamintetraessigsäure | ||||||||||
C10 H16 O8 N2 | ||||||||||
HEDTA – Hydroxy-2-äthylendiamintriessigsäure | ||||||||||
C10 H18 O7 N2 | ||||||||||
TMHBED – Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure C21 H26 O6 N2 oder deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze | ||||||||||
ii) | Sonstige Komplexbildner: | |||||||||
HEDPA – Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure) C2 H8 O7 P2 Zitronensäure | ||||||||||
Cyanidin-Fe-Komplex | ||||||||||
– | Das Anion des Salzes ist anzugeben. | |||||||||
– | Bei Spurennährstoffdüngern in Chelatform müssen mindestens 80% des angegebenen Gehaltes an den jeweiligen Spurennährstoff in Chelatform vorliegen. Bei diesen Düngemitteln ist der für eine gute Chelatstabilität maßgebliche pH-Bereich anzugeben. | |||||||||
– | Kennzeichnungshinweis für eine Anwendung ausschließlich im Bedarfsfall unter Einhaltung der Aufwandmenge. |
3% N; 5% P2 O5; 5% K2 O | ||||||||||
In Summe muss der Gehalt an den genannten Nährstoffen mindestens 15% betragen. | ||||||||||
Bei Düngemitteln für den Hobby- und Gartenbereich mindestens zwei | ||||||||||
der nachgenannten Gehalte: | ||||||||||
1% N; 1% P2 O5; 1% K2 O |
Nährstoffe bewertet als Gesamtgehalte oder wasserlöslicher Gehalt entsprechend den Vorgaben in den jeweiligen Typen 1 bis 6. |
Sämtliche mineralische Düngemitteltypen bzw. auch Colemanit und Pandermit (Ca-Borat), Monoammonium- und Diammoniumphosphat, Kalium- und Magnesiumnitrat, Monokaliumphosphat sowie sämtliche für den Typ „Mineralischer Spurennährstoffdünger“ erlaubte Ausgangsstoffe. |
– | Ab einem Gehalt von mehr als 1% einer zur Herstellung erlaubten Stickstoffform ist diese ihrem Stickstoffgehalt nach anzugeben. | |||||||||
– | Mindestens 35% des angegebenen mineralsäurelöslichen P2 O5-Gehaltes müssen in 2%iger Ameisensäure löslich sein. Ab einem Anteil am Gesamtgehalt von mehr als 35% wasserlöslichem P2 O5 ist dieser anzugeben. | |||||||||
– | Die besonderen Bestimmungen der sonstigen mineralischen Düngemitteltypen gelten sinngemäß. | |||||||||
– | Ein mineralischer Mehrnährstoffdünger darf nur dann als Volldünger bezeichnet werden, wenn er mindestens 5% N, 5% P2 O5 und 5% K2 O enthält. | |||||||||
– | Übersteigt der Gehalt an Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Oxamid oder Formaldehydharnstoff ein Drittel des Gehaltes an Gesamtstickstoff, ist der Kennzeichnungshinweis „enthält Langzeitstickstoff“ unter Angabe des Gehaltes anzubringen. | |||||||||
– | Dünger für den Hobby- und Gartenbereich sind als solche zu kennzeichnen. |
1% N; 1% P2O5; 1% K2O.
2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:Organische Substanz, Gesamtstickstoff oder organisch gebundener Stickstoff, Gesamtphosphat, Gesamtkaliumoxid oder wasserlösliches Kaliumoxid. | ||||||||||
Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5, Kali bewertet als Gesamt-K2O, Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumoxid. | ||||||||||
85% des Stickstoffs müssen als organischer Stickstoff vorliegen. |
Organische Dünger bestehen aus einem oder mehreren Ausgangsstoffen (organische Mischdünger). |
Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, Fischmehl, Seevogelguano, Fledermausguano, Hufmehl (-späne, -grieß), Hornmehl (-späne, -grieß), hydrolysierte Proteine aus tierischen Nebenprodukten, Wolle, Walkhaare, Haarmehl, Haare, Borsten, (pelletierter oder auf sonstige Weise aufbereiteter) Geflügel-, Pferde-, Schweine- und Rindermist, Wurmhumus, Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung für den Anwendungsbereich Hobbygartenbau, Biogasgülle und andere tierische Ausgangsstoffe, die aus Material der Kategorie 3 gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, gewonnen wurden. |
Press- und Extraktionsrückstände von Ölsaaten (Rizinus, Soja, Raps, Senf, Sonnenblume, Kürbis), Vinasse, Melasse, Trester aus der Obstverarbeitung, Treber aus der Biererzeugung, Bier- und Obstfiltrationsrückstände, Kartoffelrestfruchtwasser, Schlempe aus der Alkoholerzeugung, frische Holzfasern (physikalisch behandelt), Algen, Torf, Pflanzenreste aus der landwirtschaftlichen Erzeugung, Reisspelzen, Aspirationsabfälle aus der Getreideaufbereitung, Kokosnussabfälle, Kakaoschalen, Röstkaffeeabfälle, Rinden und Rindenhumus, Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung für den Anwendungsbereich Hobbygartenbau, Biogasgülle und Huminsäure. Rizinusschrot darf nur nach ausreichendem Erhitzen und in dauerhaft staubgebundener Form verwendet werden. |
– | Das Produkt darf nicht mehr als drei keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten, sofern diese nicht produktspezifisch sind. | |||||||||
– | Auf die für die Beständigkeit zweckmäßige Art der Lagerung und auf eventuelle Sicherheitsbestimmungen ist hinzuweisen. | |||||||||
– | Ein organischer Dünger darf nur dann als organischer Volldünger bezeichnet werden, wenn er mindestens 1% N, 1% P2 O5 und 1% K2 O enthält. | |||||||||
– | Die Herstellung, Aufmachung und Kennzeichnung von Düngemitteln mit tierischen Ausgangsstoffen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der darauf beruhenden Verordnung (EU) Nr. 142/2011, ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011, zu entsprechen. Insbesondere dürfen solche Düngemittel nicht zu Verwechslungen mit Futtermitteln führen und haben entsprechende Hinweise bezüglich ihrer sachgerechten Verwendung zu enthalten; die Anforderungen an die Zumischung von Beistoffen sowie die festgelegten Anwendungsbeschränkungen sind einzuhalten. Herstellungsbetriebe bedürfen einer Registrierung oder Zulassung nach dem Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003. |
mindestens 50% organische Substanz i.d. TS und einer der nachgenannten Gehalte in der Frischmasse:
– 0,2% N;
– 0,1% P2O5;
– 0,3% K2O
2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:Organische Substanz, Gesamtstickstoff oder organisch gebundener Stickstoff, Gesamtphosphat, Gesamtkaliumoxid oder wasserlösliches Kaliumoxid.
Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5, Kali bewertet als Gesamt-K2O, Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumoxid.
3. Ausgangsstoffe:Biogasgülle ist das vergorene Substrat aus Wirtschaftsdüngern und folgenden Ausgangsstoffen:
– | pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Urproduktion, einschließlich Ernterückstände und Silagen; | |||||||||
– | Futtermittel, einschließlich überlagerte Futtermittel und Futterreste; | |||||||||
– | verdorbenes oder überlagertes ungebeiztes Saatgut; | |||||||||
– | Kerne, Schalen und Fallobst sowie Gemüse(-reste); | |||||||||
– | Nebenprodukte aus der Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, insbesondere Erzeugnisse aus Molkereien, Brauereien (Trub) und Ölmühlen sowie Vinasse, Rübenschnitzel, Rübenschwänze, Rübenblatt und Melasse. |
– | Das Produkt darf nicht mehr als drei keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten. | |||||||||
– | Die Art und regionale Herkunft der Ausgangsstoffe ist zu dokumentieren. | |||||||||
– | Das Produkt muss frei von Wurmeiern sein. | |||||||||
– | Das Produkt muss frei von Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, von antibiotischen Wirkstoffen, Arzneimitteln und schwer abbaubaren Kunststoffen sein. | |||||||||
– | Auf die für die Beständigkeit zweckmäßige Art der Lagerung und auf eventuelle Sicherheitsbestimmungen ist hinzuweisen. | |||||||||
– | Auf die Wartefrist von 21 Tagen für die Ausbringung auf Weideland ist in der Kennzeichnung hinzuweisen. | |||||||||
– | Auf die Einhaltung der Richtlinien der sachgerechten Düngung für die Ausbringung auf Ackerland ist in der Kennzeichnung hinzuweisen. | |||||||||
– | Auf das Verbot der Kopfdüngung im Gemüse-, Heilkräuter- und Beerenobstbau ist in der Kennzeichnung hinzuweisen. |
10% Organische Substanz i.d. TS und mindestens 1% N oder 1% P2 O5 oder 1% K2 O. |
Organische Substanz, Gesamtstickstoff, organisch gebundener Stickstoff, wasserlösliches Kaliumoxid, Gesamtphosphat, Gesamtkaliumoxid. | ||||||||||
Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als Gesamt-P2 O5, Kali bewertet als wasserlösliches K2 O, Kali bewertet als Gesamt-K2 O, Spurennährstoffe bewertet als wasserlösliche Gehalte oder als Gesamtgehalte. |
Sämtliche bei organischen und mineralischen Düngemitteln angeführte Ausgangsstoffe sowie Lehm und Gesteinsmehl. |
– | Das Produkt darf nicht mehr als drei keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten, sofern diese nicht produktspezifisch sind. | |||||||||
– | Auf die für die Beständigkeit zweckmäßige Art der Lagerung und auf eventuelle Sicherheitsbestimmungen ist hinzuweisen. | |||||||||
– | Ein organisch-mineralisches Düngemittel darf nur dann als organisch-mineralischer Volldünger bezeichnet werden, wenn es mindestens 1% N, 1% P2 O5 und 1% K2 O enthält. | |||||||||
– | Übersteigt der Gehalt an Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Oxamid oder Formaldehydharnstoff ein Drittel des Gehaltes an Gesamtstickstoff, ist der Kennzeichnungshinweis „enthält Langzeitstickstoff“ unter Angabe des Gehaltes anzubringen. | |||||||||
– | Die Herstellung, Aufmachung und Kennzeichnung von Düngemitteln mit tierischen Ausgangsstoffen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der darauf beruhenden Verordnung (EU) Nr. 142/2011, ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011, zu entsprechen. Insbesondere dürfen solche Düngemittel nicht zu Verwechslungen mit Futtermitteln führen und haben entsprechende Hinweise bezüglich ihrer sachgerechten Verwendung zu enthalten; die Anforderungen an die Zumischung von Beistoffen sowie die festgelegten Anwendungsbeschränkungen sind einzuhalten. Herstellungsbetriebe bedürfen einer Registrierung oder Zulassung nach dem Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003. |
1. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:
Parameter | Anforderungen |
pH-Bereich (CaCl2) | 5 – 7,5 |
Salzgehalt (g/l FM) | Kultursubstrate für Pflanzen mit geringem und mittlerem Nährbedarf < 1,5 Kultursubstrate für Pflanzen mit höherem Nährstoffbedarf < 4 |
Pflanzenverträglichkeitstest mit Kresse | Pflanzenfrischmasse ≥ 80% der Kontrolle |
Keimrate in % | 100 |
Keimverzögerung in Tagen | 0 im Vergleich zur Kontrolle |
Keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile | ≤ 3 je Liter |
Korngröße in mm | Kultursubstrate für Pflanzen mit geringem und mittlerem Nährbedarf < 20 Kultursubstrate für Pflanzen mit höherem Nährstoffbedarf und Kultursubstrate für Sonderkulturen < 40 |
pH-Wert (0,01 mol/l CaCl2), Salzgehalt (als KCl) in g/l Frischmasse oder Leitfähigkeit in mS/cm, Stickstoff bewertet als verfügbarer Stickstoff (Summe von Nitrat- und Ammonium-Stickstoff), Phosphor bewertet als verfügbares Phosphat (angegeben als P2O5 oder P), Kalium bewertet als verfügbares Kalium (angegeben als K2O oder K).
2. Ausgangsstoffe:Torf, frische Holzfasern (physikalisch behandelt), Reisspelzen, Kokosfasern, Röstkaffeeabfälle, Ton und Tonminerale, Blähton und Blähschiefer, Perlite, Bims, Ziegelsplit, Schaumlava, Steinwolle, Lehm, Sand, Gesteinsmehl, Xylit, Rinde und Rindenhumus, Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung für den Anwendungsbereich Hobbygartenbau, Stroh, Jute-, Hanf- und Flachsfasern, Nadelstreu und Huminsäure.
Zur Einstellung des Nährstoffgehalts sind alle Düngemitteltypen zulässig.
3. Besondere Bestimmungen:– | Die Substratgruppe und der Einsatzbereich des Kultursubstrates sind anzugeben: |
Substratgruppe | Einsatzbereiche (Beispiele) |
Kultursubstrate für Pflanzen mit geringem und mittlerem Nährstoffbedarf | Aussaat, Jungpflanzen, salzempfindliche Pflanzen |
Kultursubstrate für Pflanzen mit höherem Nährstoffbedarf | blüten- und fruchttragende Kulturen sowie Rasenanlagen, Hochbeet-, Container-, Topfpflanzen |
Kultursubstrate für Sonderkulturen | trockenheitsliebende Pflanzen, Sukkulenten, Kakteen, Epiphyten, Moorbeet- und, Wasserpflanzen |
– | Die typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten für Sonderkulturen sind kulturspezifisch anzugeben. | |||||||||
– | Angabe der verfügbaren Nährstoffe in Bereichen (in mg/l) unter Hinzufügung des Extraktionsmittels, sofern CAT verwendet wird (zB: P2O5 verfügbar (CAT): 200-500 mg/l). | |||||||||
– | Folgende Abkürzungen der Extraktionsmittel sind zu verwenden: | |||||||||
CAL = Calciumlactat/Calciumacetat/Essigsäure-Extrakt zB für verfügbares P2 O5 und K2 O; | ||||||||||
CaCl2 = Calciumchloridextrakt für verfügbaren Stickstoff; | ||||||||||
CAT = Calciumchlorid/DTPA-Extrakt zB für die verfügbaren Gehalte von Stickstoff, Phosphat und Kalium. | ||||||||||
– | Das Produkt darf nicht mehr als 3 keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten, sofern diese nicht produktspezifisch sind. | |||||||||
– | Im Boden nicht- oder nur schwer abbaubare Kunststoffe dürfen, außer in Topf- und Containersubstraten, nicht zugesetzt werden. | |||||||||
– | Für säureliebende Pflanzen ist beim Pflanzenverträglichkeitstest mit Kresse eine Pflanzenfrischmasse ab ≥ 70% der Kontrolle einzuhalten. Für Sonderkulturen sind die Vorgaben des Pflanzenverträglichkeitstestes nicht anzuwenden. | |||||||||
– | Bei lediglich haltbietenden Substraten ohne Nährstoffgehalt entfallen Nährstoffgehaltsangaben. | |||||||||
– | Als Graberde deklarierte Kultursubstrate dürfen auch mit Ruß, Eisensulfat oder Eisenoxid eingefärbt werden. |
– Bodenkrümler: Silikatkolloide;
– Nitrifikationshemmstoff: Dicyandiamid, Dimethylpyrazolphosphat;
– alle Ausgangsstoffe, die für den Typ organischer Dünger (Z 8) zulässig sind;
– mineralische Stoffe, wie Blähton und -schiefer, Perlite, Bims, Schaumlava, Ton und Tonminerale, Gesteinsmehl.
2. Besondere Bestimmungen:Jene Bestandteile oder Wirkstoffe, durch die der Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflusst wird, sind anzugeben. | ||||||||||
Das Produkt darf nicht mehr als drei keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten. |
Jene Bestandteile oder Wirkstoffe, durch die organische Stoffe aufbereitet werden oder die auf die Pflanze einwirken, sind anzugeben. |
Pflanzliche Stoffe, insbesondere Extrakte mit Wasser oder mit überkritischem CO2, mit geringem Nährstoffgehalt sowie sonstige homöopathische Zubereitungen; alle für organisch-mineralische Düngemittel erlaubte Ausgangsstoffe, soweit sie wegen ihres Nährstoffgehaltes nicht unter Düngemittel fallen, Huminstoffe; Rhizobien zur Beimpfung von Fabaceen (Hülsenfrüchtlern). | ||||||||||
Als Pflanzenhilfsmittel gelten auch Produkte, die in der durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 45 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) veröffentlichen Liste der Pflanzenstärkungsmittel angeführt sind. |
– | Für Rhizobiumpräparate gelten folgende Mindesterfordernisse: | |||||||||
mindestens 109 lebensfähige und kulturartspezifische Rhizobien pro Gramm Produkt, maximal 105 kontaminierende Pilze und andere Bakterien pro Gramm Produkt. | ||||||||||
– | Bei der Verwendung von pflanzlichen Stoffen ist die Art der Pflanze anzugeben. |
Abkürzungen:
TM = Trockenmasse
OS = Organische Substanz
TE = Toxizitätsäquivalente
Bq = Becquerel
I. Schwermetall-FrachtenregelungDüngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Schwermetallfrachten gemäß der in der Kennzeichnung angegebenen maximalen Aufwandmenge auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht überschritten werden:
Schwermetall | g/ha in einem Zeitraum von zwei Jahren | g/ha in einem Zeitraum von einem Jahr |
Blei | 400 | 200 |
Cadmium | 10 | 5 |
Chrom | 600 | 300 |
Kupfer * | 700 | 350 |
Nickel | 400 | 200 |
Quecksilber | 10 | 5 |
Zink * | 3000 | 1500 |
* Ausgenommen mineralische Spurennährstoffdünger. Sofern die mit der empfohlenen Aufwandmenge an Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ausgebrachten Kupfer- und Zinkfrachten ausdrücklich in der Kennzeichnung angegeben sind, dürfen die Werte für diese Elemente maximal das Doppelte der angeführten Werte betragen.
II. GrenzwerteSchwermetall | Einheit | Grenzwert | ||
Düngemittel *, Bodenhilfs-stoffe, Pflanzenhilfsmittel | Mineralische Düngemittel mit mehr als 5% P2O5 | Kultursubstrate | ||
Blei | mg/kg TM | 100 | 100 | 50 |
Cadmium | mg/kg TM | 3 | 75 mg/kg P2O5 | 1 |
Chrom VI | mg/kg TM | 2 | 2 | 2 |
Nickel | mg/kg TM | 100 | 100 | 70 |
Quecksilber | mg/kg TM | 1 | 1 | 0,5 |
Vanadium | mg/kg TM | - | 1500 | - |
Arsen | mg/kg TM | 40 | 40 | 40 |
* ausgenommen mineralische Düngemittel mit mehr als 5 % P2O5
2. Organische Schadstoffe, Radioaktivität und Rückstände
Parameter | Einheit | Grenzwert |
16 PAK: Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen | mg/kg TM | 6 |
Organochlorpestizide: Summe von Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Heptachlorepoxid, Summe Hexachlorhexan (alpha-, beta-, gamma-, delta-HCH), DDT, DDE, Chlordan und Hexachlorbenzol | mg/kg Produkt | 0,5 |
Polychlorierte Biphenyle: Summe der Kongenere 28, 52, 101, 138, 153 und 180 | mg/kg TM | 0,2 |
Polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane Toxizitätsäquivalent des 2-,3-, 7-,8-TCDD | ng TE/kg TM | 20 |
Aktivität der Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137 | Bq/g Produkt | 0,5 |
AOX Adsorbierbare organisch gebundene Halogene | mg/kg TM | 500 |
Perfluorierte Tenside (PFT) als Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS) | mg/kg TM | 0,1 |
3. Hygienische Parameter
Escherichia coli O157:H7 (EHEC) | nicht nachweisbar in 50g Probe |
Salmonella sp. | nicht nachweisbar in 50g Probe |
Campylobacter sp. | nicht nachweisbar in 50g Probe |
Listeria monocytogenes | nicht nachweisbar in 50g Probe |
4. Fremd- und Ballaststoffe
Summe aus Glas, Metall und Kunststoff > 2 mm | 0,4 Mass.-% |
Kunststoff > 2 mm | 0,1 Mass.-% |
Metall > 2 mm | 0,2 Mass.-% |
Glas > 2 mm | 0,2 Mass.-% |
Produkt | Gehalt | Kennzeichnung |
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel | Chlorid zwischen 2% und 10% | „minderchloridhältig“ |
Chlorid unter 2% | „chloridarm“ | |
Chlorid unter 0,5% | „chloridfrei“ | |
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel ausgenommen Bordünger und borhältige Spurennährstoff-Dünger | Boreintrag mehr als 50 g/ha bezogen auf die maximale jährliche Aufwandmenge | Angabe des Borgehalts sowie des Hinweises „Borgehalt des Produktes beachten“ |
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel ausgenommen Molybdändünger und molybdänhältige Spurennährstoff-Dünger | Molybdäneintrag mehr als 25 g/ha bezogen auf die maximale jährliche Aufwandmenge | Angabe des Molybdängehalts sowie des Hinweises „Molybdängehalt des Produktes beachten“ |
– | Mit dem Hinweis „Für Kinder und Haustiere unerreichbar aufbewahren“ sind zu kennzeichnen: | |||||||||
i) | flüssige Produkte; | |||||||||
ii) | Produkte in Form von Tabletten oder Presslingen, insbesondere Stäbchen oder Keile; | |||||||||
iii) | Produkte, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind; | |||||||||
iv) | Produkte, die aus Magnesiumsulfat bestehen. | |||||||||
– | Bei Produkten, die zur Aufbringung auf das Blatt bestimmt sind, ausgenommen Düngemittel für Zierpflanzen und Nadelbäume, ist die Wartezeit zwischen der letzten Applikation und der Ernte in Tagen anzugeben. | |||||||||
– | Produkte, die einen Siebdurchgang von > 10 Gewichtsprozent bei 0,063 mm aufweisen, sind mit dem Hinweis „Bei der Anwendung ist filtrierende Halbmaske/Feinstaubfilter erforderlich“ zu versehen. | |||||||||
– | Produkte, die bestimmungsgemäß mittels Spritz- oder Sprühverfahren ausgebracht werden, sind mit dem Hinweis „Spritz-/Sprühnebel nicht einatmen“ zu kennzeichnen. | |||||||||
– | Bei flüssigen Produkten ist ein Hinweis auf die Art der Lagerung und die Lagertemperatur zu geben. | |||||||||
– | Produkte, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die mit dem Hinweis „Vorsicht beim Ausstreuen, Reizwirkungen bei empfindlichen Personen sind möglich!“ gekennzeichnet sind. | |||||||||
– | Bei Düngemitteln, die elementaren Schwefel enthalten, ist der Sicherheitshinweis: „Darf nicht in Gülle eingerührt werden“ oder ein ähnlicher Hinweis anzugeben. |
V. Verbote
Folgende Stoffe dürfen in Produkten nicht enthalten sein:
1. | Stoffe, die der Gefahrenklasse Keimzell-Mutagenität, (Kategorie 1A, 1B oder 2), der Gefahrenklasse Karzinogenität (Kategorie 1A, 1B oder 2) oder der Gefahrenklasse Reproduktionstoxizität (Kategorie 1A, 1B oder 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuzuordnen sind; | |||||||||
2. | Material der Kategorie 1 gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1; | |||||||||
3. | chemisch behandeltes Holz. |
Probenahme für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel
1. Bildung und Anzahl der Endproben verpackter Produkte
Produkt | Anzahl der Endproben |
Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe | 3 Originalpackungen als Endproben; jede Endprobe mindestens 5 Liter |
Pflanzenhilfsmittel | 3 Originalpackungen als Endproben |
2. Probenahme für Biogasgülle sowie lose Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe:
2.1. Allgemeines
Bei der Probenahme ist jedwede Beeinflussung des zu beprobenden Produktes und der Einzel- bzw. Endproben zu vermeiden; es sind die für den jeweiligen Betrieb geltenden Arbeitsschutz- und Betriebsanweisungen zu beachten.
Das Probenahmeverfahren ist in ausreichend kurzer Zeit so durchzuführen, dass eine Änderung der Eigenschaften des gelieferten Produktes oder der Proben vermieden wird. Während der Probenahme sind alle Einzelproben so aufzubewahren, dass ihre Eigenschaften erhalten bleiben.
2.2. Probenahmegeräte
Die Geräte zur Entnahme und Bildung von Proben müssen aus einem Material bestehen, das die qualitative Beschaffenheit der Proben nicht beeinflusst. Zur Entnahme und Bildung der Proben sind insbesondere Probenstecher, Schaufeln, bei flüssigen Produkten Stechheber und Schöpfbecher und zur Probenahme aus bewegten Produkten mechanische Vorrichtungen zu verwenden. Für die Probenahme zur Untersuchung auf hygienische Parameter ist eine Sekundärkontamination soweit als möglich zu vermeiden.
2.3. Umfang der beprobten Partie
Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.
3.4. Probenahmeverfahren
| Biogasgülle flüssig (<15%TS) | Biogasgülle fest (>15%TS), Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe lose |
Homogenisierung | Die Repräsentativität der Probe muss durch Rühren oder sonstige zuverlässige Homogenisierungsmaßnahmen (durch den Betrieb) gewährleistet sein. | Die Repräsentativität der Probe wird durch eine gleichmäßig verteilte Ziehung der Einzelproben bei Probenahmepunkten erzielt. |
Anzahl der | bis 1000m3: 10 1000 bis 3000m3: 20 3000 bis 5000m3: 30 über 5000m3: 40 | Anzahl der Probenahmepunkte (mindestens 12 und höchstens 30) beträgt _____________________________ |
Umfang der | Umfang: mindestens 0,5 Liter | |
Entnahme der Einzelproben | Vor Entnahme der ersten Einzelprobe muss mindestens das dreifache Volumen des sichtbaren Rohres (abhängig von der Entnahmevorrichtung) verworfen werden. | Die beprobte Menge wird visuell in die gleiche Anzahl gleicher Teile wie die geforderte Anzahl der Probenahmepunkte unterteilt. Einzelproben werden über die Materialhöhe verteilt entnommen, wobei Material, das sich bis 50 mm unterhalb der Oberfläche befindet, nicht berücksichtigt wird. |
Bildung und Umfang der Sammelprobe | Die Einzelproben werden in einem mindestens 50 l fassenden Behältnis zu einer Sammelprobe vereint und unter ständigem Rühren wird die Sammelprobe durch Umschöpfen (je 1l) in ein 15l Gefäß reduziert. | Einzelproben werden zu einer Sammelprobe vereinigt. Die gut durchmischte Sammelprobe wird durch Vierteilung oder mit einem Gerät für die Probenteilung reduziert. |
Entnahme und Bildung von Endproben | Die reduzierte Sammelprobe wird gut durchmischt bzw. immer wieder gerührt und daraus drei äquivalente Endproben mit je 1l gebildet. | Die reduzierte Sammelprobe wird gut durchmischt und daraus werden drei Endproben mit je 1l gebildet. |
Anzahl und Umfang der Endproben | 3 mal 1 Liter | |
Behandlung der Endproben | Die Endproben sind in sauberen, trockenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und verschließbaren Behältnissen aufzubewahren und zu verschließen. Der Verschluss ist durch Plombe, Siegel, Verschlussstreifen oder eine Kombination daraus so zu sichern, dass ein Öffnen ohne Verletzung der Sicherung nicht möglich ist. | |
Verwendung der Endproben | Die Behältnisse der Endproben sind deutlich und haltbar mit der Nummer des Probenahmeprotokolls, der Probenahmestelle und des Probenahmedatums zu versehen. Eine Endprobe ist der Untersuchung zuzuführen; eine Endprobe ist aufzubewahren; eine Endprobe ist einem über das Produkt Verfügungsberechtigten unter Beifügung des Probenahmeprotokolls auszufolgen. Für die Untersuchung auf den hygienischen Zustand sind die Endproben gekühlt zu lagern und zu transportieren und unverzüglich der Prüfung zuzuführen. | |
Toleranzen
1. Mineralische Stickstoffdünger
Für mineralische Stickstoffdünger beträgt die Toleranz 1% (absoluter Wert in Gewichtsprozent) des angegebenen gesamten Stickstoffgehaltes. Wird in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstoffform angegeben, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Stickstoffform 1/10 des Gehaltes der Stickstoffform. Die für den Gesamtstickstoff festgesetzte Toleranz darf aber nicht überschritten werden. |
2. Mineralische Phosphatdünger
Für mineralische Phosphatdünger beträgt die Toleranz 1,5% (absoluter Wert in Gewichtsprozent) des angegebenen Phosphatgehaltes. Wird in der Kennzeichnung mehr als eine Phosphatlöslichkeit angegeben, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Phosphatlöslichkeit 1/10 des angegebenen gesamten Gehaltes der Phosphatlöslichkeit. Die für P2O5 insgesamt festgesetzte Toleranz darf aber nicht überschritten werden. Für andere zugesetzte Nährstoffe beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen Nährstoffgehaltes. |
3. Mineralische Kalidünger
Für mineralische Kalidünger beträgt die Toleranz 1,5% (absoluter Wert in Gewichtsprozent) des angegebenen Kaligehaltes. Für andere zugesetzte Nährstoffe beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen gesamten Nährstoffgehaltes, für Magnesiumoxid jedoch nicht mehr als 0,9 absolute Gewichtsprozente. |
4. Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger
Für mineralische Kalk- und Magnesiumdünger beträgt die Toleranz 1/20 des angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als 3,0% CaO bzw. CaCO3 und 1,0% MgO bzw. MgCO3 in absoluten Gewichtsprozenten. | ||||||||||
Bei Angabe in Karbonatform wird die Toleranz auf die berechnete Oxidform bezogen. |
5. Sekundärnährstoffe, Spurennährstoffe
Für Sekundärnährstoffe beträgt die Toleranz 1/4 des angegebenen Gehaltes, höchstens jedoch 1%. |
Gehalt an Spurennährstoffen über 2% | 0,4 Gewichtsprozent |
Gehalt an Spurennährstoffen bis 2% | 1/5 des angegebenen Gehaltes |
6. Mineralische Mehrnährstoffdünger
Für mineralische Mehrnährstoffdünger beträgt die Toleranz 1/5 je angegebenem Nährstoffgehalt, jedoch für den einzelnen Nährstoff nicht mehr als: |
Nährstoff | Absolute Werte in Gewichtsprozenten |
Stickstoff | 1,1 N |
Phosphat | 1,1 P2O5 |
Kaliumoxid | 1,1 K2O |
Kalk | 3,0 CaO |
Magnesiumoxid | 0,9 MgO |
Chlorid | 0,2 Cl |
negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt an Primärnährstoffen insgesamt höchstens:
NP-Dünger | 1,5 |
NK-Dünger | 1,5 |
PK-Dünger | 1,5 |
NPK-Dünger | 1,9 |
Für Gehalte an Stickstoffformen und Phosphatlöslichkeiten beträgt die Toleranz je Nährstoffform oder Nährstofflöslichkeit 1/10 des Gehaltes des Düngemittels am Nährstoffgesamtgehalt, höchstens 2 Gewichtsprozente. | ||||||||||
Die für die Gehalte der einzelnen Nährstoffe und für die Summe der Nährstoffgehalte festgesetzten Toleranzen dürfen aber nicht überschritten werden. |
7. Organische und organisch-mineralische Dünger
Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als
| Absolute Werte in Gewichtsprozenten |
Stickstoff | 1,2 N |
Phosphat | 2,0 P2O5 |
Kaliumoxid | 1,2 K2O |
Calciumoxid | 3,0 CaO |
Magnesiumoxid | 1,0 MgO |
Maximale Abweichungen vom angegebenen Gehalt nach der wertvermindernden Seite für N, P2O5 und K2O insgesamt | 3 |
8. Biogasgülle
Für Biogasgülle beträgt die Toleranz die Hälfte des angegebenen Nährstoffgehaltes, höchstens jedoch:
Nährstoff | Absolute Werte in Gewichtsprozenten |
Stickstoff | 0,1 |
Phosphat | 0,05 |
Kaliumoxid | 0,1 |
1. Abschnitt: | Allgemeine Bestimmungen |
Begriffsbestimmungen | |
Allgemeine Anforderungen | |
Kennzeichnung | |
Verpackung | |
(Anm.: § 4a Werbung) | |
2. Abschnitt: | Besondere Kennzeichnungsbestimmungen |
Düngemittel | |
Kultursubstrate | |
Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel | |
3. Abschnitt: | Sonstige Bestimmungen |
Probenahme und Analysemethoden | |
Toleranzen | |
Gebühren | |
4. Abschnitt: | Schlussbestimmungen |
In-Kraft-Treten | |
Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften | |
Anlage 1 | Typen |
Anlage 2 | Besondere Anforderungen |
Anlage 3 | Probenahme |
Anlage 4 | Toleranzen |