Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Februar 2004 in Kraft.
(2)Absatz 2Verpackte Produkte, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, jedoch der Düngemittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 1007/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 240/1998 und 277/1998, entsprechen, dürfen zwei Jahre nach Kundmachung dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden. Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen der Düngemittelverordnung 2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 162/2010 entsprechen, dürfen bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2014 erstmals in Verkehr gebracht werden.Verpackte Produkte, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, jedoch der Düngemittelverordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 1998, und 277/1998, entsprechen, dürfen zwei Jahre nach Kundmachung dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden. Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen der Düngemittelverordnung 2004 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010, entsprechen, dürfen bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2014, erstmals in Verkehr gebracht werden.
(3)Absatz 3Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen dieser Verordnung in der vorher geltenden Fassung BGBl. II Nr. 100/2004 entsprechen, dürfen – ausgenommen im internationalen Handel – bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2007 in Verkehr gebracht werden.Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen dieser Verordnung in der vorher geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004, entsprechen, dürfen – ausgenommen im internationalen Handel – bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2007, in Verkehr gebracht werden.
In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
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