Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsSoweit der Rat Maßnahmen gemäß Art. 64 Abs. 2 und 3 und Art. 66 AEUV trifft, hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 4 allenfalls erforderliche Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen.Soweit der Rat Maßnahmen gemäß Artikel 64, Absatz 2 und 3 und Artikel 66, AEUV trifft, hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß Paragraph 4, allenfalls erforderliche Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen.
(2)Absatz 2Soweit die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs durch Mitgliedstaaten vorliegen, kann die Oesterreichische Nationalbank Maßnahmen gemäß § 4 treffen.Soweit die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs durch Mitgliedstaaten vorliegen, kann die Oesterreichische Nationalbank Maßnahmen gemäß Paragraph 4, treffen.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, soweit das Sanktionengesetz 2024 (SanktG 2024), BGBl. I Nr. 5/2025; anwendbar ist.Die Absatz eins und 2 kommen nicht zur Anwendung, soweit das Sanktionengesetz 2024 (SanktG 2024), BGBl. römisch eins Nr. 5/2025; anwendbar ist.
In Kraft seit 11.02.2025 bis 31.12.9999
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