Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsWer entgegen den gemäß § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß den Art. 64 bis 66 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung gemäß § 4 Abs. 4 im Wert von mehr als 75 000 Euro vornimmt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.Wer entgegen den gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß den Artikel 64 bis 66 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, im Wert von mehr als 75 000 Euro vornimmt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte und Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer im Ausland begangen werden.Die im Absatz eins, bezeichneten Rechtsgeschäfte und Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer im Ausland begangen werden.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, wenn das Sanktionengesetz 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, zur Anwendung gelangt.Die Absatz eins und 2 kommen nicht zur Anwendung, wenn das Sanktionengesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, zur Anwendung gelangt.
In Kraft seit 11.02.2025 bis 31.12.9999
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