§ 1 DevG Begriffsbestimmungen

DevG - Devisengesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsausländische Währungen: sämtliche Währungen mit Ausnahme des Euro;
    2. 2.Ziffer 2Zahlungsmittel: Banknoten und Münzen mit gesetzlicher Zahlkraft;
    3. 3.Ziffer 3ausländische Zahlungsmittel: Zahlungsmittel, die auf eine ausländische Währung lauten;
    4. 4.Ziffer 4Forderungen in inländischer Währung: Forderungen, die auf Euro lauten;
    5. 5.Ziffer 5Gold: Feingold und legiertes Gold (roh oder als Halbmaterial), außer Kurs gesetzte oder nicht mehr umlauffähige Goldmünzen sowie Forderungen und Verpflichtungen auf Lieferung von Gold;
    6. 6.Ziffer 6inländische Wertpapiere: Wertpapiere, die von einem Inländer ausgestellt sind, sowie Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine von solchen Wertpapieren;
    7. 7.Ziffer 7ausländische Wertpapiere: Wertpapiere, die von einem Ausländer ausgestellt sind, sowie Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine von solchen Wertpapieren;
    8. 8.Ziffer 8inländischer Vermögensstatus: Forderungen oder Verpflichtungen von Inländern gegenüber anderen Inländern;
    9. 9.Ziffer 9Inland: Das Gebiet innerhalb der Grenzen der Republik Österreich;
    10. 10.Ziffer 10Ausland: Das Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich;
    11. 11.Ziffer 11Inländer: Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben oder sich länger als drei Monate im Inland aufhalten;juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Inland haben; Niederlassungen eines ausländischen Unternehmens im Inland und inländische Betriebe eines Ausländers gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Inländer, auch wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet;
    12. 12.Ziffer 12Ausländer: Natürliche Personen, die nicht Inländer sind;juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Ausland haben; ausländische Niederlassungen inländischer Unternehmungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Ausländer, wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet;
    13. 13.Ziffer 13Verfügung: Rechtsgeschäft, sonstiger Rechtsvorgang oder tatsächliche Handlung, die unmittelbar die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts bewirkt;
    14. 14.Ziffer 14Drittstaat: Ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) ist.
  2. (2)Absatz 2Die Regelungen dieses Bundesgesetzes gelten unbeschadet der Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Grundverkehrs gemäß Artikel 15 Abs. 1 B-VG sowie Art. VII der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974.Die Regelungen dieses Bundesgesetzes gelten unbeschadet der Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Grundverkehrs gemäß Artikel 15 Absatz eins, B-VG sowie Art. römisch VII der B-VG-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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