§ 4 DevG

DevG - Devisengesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Oesterreichische Nationalbank kann in Vollziehung des § 3 durch Verordnung oder Bescheid einzelne oder alle der in Abs. 4 genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen für bewilligungspflichtig erklären oder teilweise oder zur Gänze untersagen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Maßnahmen aufzuheben, sobald die Notwendigkeit ihrer Verhängung gemäß § 3 wegfällt.

(2) Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Bundesregierung, bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung des Bundeskanzlers.

(3) Zur Erteilung von Bewilligungen für die gemäß Abs. 1 durch Verordnung oder Bescheid bewilligungspflichtig gestellten Rechtsgeschäfte und Handlungen ist die Oesterreichische Nationalbank zuständig.

(4) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Sinne des Abs. 1 sind:

1.

Verfügung über ausländische Zahlungsmittel;

2.

Verfügung über inländische Zahlungsmittel und Gold, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;

3.

Verfügung über Forderungen oder Verbindlichkeiten in ausländischer Währung;

4.

Verfügung über Forderungen oder Verbindlichkeiten in inländischer Währung, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;

5.

Verfügung über ausländische Wertpapiere;

6.

Verfügung über inländische Wertpapiere, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;

7.

Verbringung oder Versendung von Zahlungsmitteln, Gold oder Wertpapieren ins Ausland;

8.

Verfügung über nicht in Wertpapieren verbriefte Anteilsrechte an juristischen Personen sowie Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, mit Sitz im Inland, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;

9.

Verfügung über nicht in Wertpapieren verbriefte Anteilsrechte an juristischen Personen sowie Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, mit Sitz im Ausland;

10.

Verfügung über eine im Ausland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer im Ausland gelegenen Liegenschaft;

11.

Verfügung über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Ausländers oder über ein dingliches Recht eines Ausländers an einer im Inland gelegenen Liegenschaft;

12.

Verfügung über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer im Inland gelegenen Liegenschaft jeweils zugunsten eines Ausländers;

13.

Verfügung über Immaterialgüterrechte, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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