(1) Rechtsgeschäfte, durch deren Abschluss das Tatbild des § 8 Abs. 1 oder des § 12 Abs. 1 verwirklicht wird, sind nichtig. Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird.
(2) Ist zur Leistung des Schuldners eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich, so ist die Verurteilung oder Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.
(3) Wird auf eine bewilligungspflichtige Leistung geklagt, so ist das Verfahren auf Antrag einer Partei zu unterbrechen, bis die Entscheidung der Oesterreichischen Nationalbank vorliegt.
(4) Soweit auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund gemäß Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV erlassenen unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union Werte nur mit Bewilligung erworben werden dürfen oder über Werte nur mit Bewilligung verfügt werden darf, gilt dies auch für den Erwerb oder für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung.
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