Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung nach den §§ 8 bis 10 liegt nicht vor, wenn das Sanktionengesetz 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, zur Anwendung gelangt.Eine Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 8 bis 10 liegt nicht vor, wenn das Sanktionengesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, zur Anwendung gelangt.
(2)Absatz 2Für Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 8 bis 10 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Für Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 8 bis 10 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
In Kraft seit 11.02.2025 bis 31.12.9999
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