§ 11 DevG

DevG - Devisengesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 8 bis 10 liegt nicht vor, wenn das Sanktionengesetz 2010, BGBl. I Nr. 36/2010 zur Anwendung gelangt oder die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Für Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 8 bis 10 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 DevG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 DevG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 11 DevG


Entscheidungen zu § 11 DevG


Entscheidungen zu § 11 Abs. 2 DevG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 DevG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 DevG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DevG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 DevG
§ 12 DevG