Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsWer entgegen den gemäß § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß Art. 64 bis 66 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß § 4 Abs. 4 vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.Wer entgegen den gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß Artikel 64 bis 66 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte und Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer im Ausland begangen werden.Die im Absatz eins, bezeichneten Rechtsgeschäfte und Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer im Ausland begangen werden.
In Kraft seit 11.02.2025 bis 31.12.9999
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