Artikel I
Begriffsbestimmungen
§ 1 DevG Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- 1.Ziffer einsausländische Währungen: sämtliche Währungen mit Ausnahme des Euro;
- 2.Ziffer 2Zahlungsmittel: Banknoten und Münzen mit gesetzlicher Zahlkraft;
- 3.Ziffer 3ausländische Zahlungsmittel: Zahlungsmittel, die auf eine ausländische Währung lauten;
- 4.Ziffer 4Forderungen in inländischer Währung: Forderungen, die auf Euro lauten;
- 5.Ziffer 5Gold: Feingold und legiertes Gold (roh oder als Halbmaterial), außer Kurs gesetzte oder nicht mehr umlauffähige Goldmünzen sowie Forderungen und Verpflichtungen auf Lieferung von Gold;
- 6.Ziffer 6inländische Wertpapiere: Wertpapiere, die von einem Inländer ausgestellt sind, sowie Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine von solchen Wertpapieren;
- 7.Ziffer 7ausländische Wertpapiere: Wertpapiere, die von einem Ausländer ausgestellt sind, sowie Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine von solchen Wertpapieren;
- 8.Ziffer 8inländischer Vermögensstatus: Forderungen oder Verpflichtungen von Inländern gegenüber anderen Inländern;
- 9.Ziffer 9Inland: Das Gebiet innerhalb der Grenzen der Republik Österreich;
- 10.Ziffer 10Ausland: Das Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich;
- 11.Ziffer 11Inländer: Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben oder sich länger als drei Monate im Inland aufhalten;juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Inland haben; Niederlassungen eines ausländischen Unternehmens im Inland und inländische Betriebe eines Ausländers gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Inländer, auch wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet;
- 12.Ziffer 12Ausländer: Natürliche Personen, die nicht Inländer sind;juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Ausland haben; ausländische Niederlassungen inländischer Unternehmungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Ausländer, wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet;
- 13.Ziffer 13Verfügung: Rechtsgeschäft, sonstiger Rechtsvorgang oder tatsächliche Handlung, die unmittelbar die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts bewirkt;
- 14.Ziffer 14Drittstaat: Ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) ist.
- (2)Absatz 2Die Regelungen dieses Bundesgesetzes gelten unbeschadet der Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Grundverkehrs gemäß Artikel 15 Abs. 1 B-VG sowie Art. VII der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974.Die Regelungen dieses Bundesgesetzes gelten unbeschadet der Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Grundverkehrs gemäß Artikel 15 Absatz eins, B-VG sowie Art. römisch VII der B-VG-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,.
Kapital- und Zahlungsverkehr
§ 2 DevG Kapital- und Zahlungsverkehr
§ 2.Paragraph 2, Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in den Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV sowie in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen, keinen Beschränkungen. Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in den Artikel 64 bis 66, 75 und 215 AEUV sowie in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen, keinen Beschränkungen.
§ 3 DevG
- (1)Absatz einsSoweit der Rat Maßnahmen gemäß Art. 64 Abs. 2 und 3 und Art. 66 AEUV trifft, hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 4 allenfalls erforderliche Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen.Soweit der Rat Maßnahmen gemäß Artikel 64, Absatz 2 und 3 und Artikel 66, AEUV trifft, hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß Paragraph 4, allenfalls erforderliche Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen.
- (2)Absatz 2Soweit die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs durch Mitgliedstaaten vorliegen, kann die Oesterreichische Nationalbank Maßnahmen gemäß § 4 treffen.Soweit die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs durch Mitgliedstaaten vorliegen, kann die Oesterreichische Nationalbank Maßnahmen gemäß Paragraph 4, treffen.
- (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, soweit das Sanktionengesetz 2024 (SanktG 2024), BGBl. I Nr. 5/2025; anwendbar ist.Die Absatz eins und 2 kommen nicht zur Anwendung, soweit das Sanktionengesetz 2024 (SanktG 2024), BGBl. römisch eins Nr. 5/2025; anwendbar ist.
§ 4 DevG
- (1)Absatz einsDie Oesterreichische Nationalbank kann in Vollziehung des § 3 durch Verordnung oder Bescheid einzelne oder alle der in Abs. 4 genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen für bewilligungspflichtig erklären oder teilweise oder zur Gänze untersagen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Maßnahmen aufzuheben, sobald die Notwendigkeit ihrer Verhängung gemäß § 3 wegfällt.Die Oesterreichische Nationalbank kann in Vollziehung des Paragraph 3, durch Verordnung oder Bescheid einzelne oder alle der in Absatz 4, genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen für bewilligungspflichtig erklären oder teilweise oder zur Gänze untersagen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Maßnahmen aufzuheben, sobald die Notwendigkeit ihrer Verhängung gemäß Paragraph 3, wegfällt.
- (2)Absatz 2Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Bundesregierung, bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung des Bundeskanzlers.Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen nach Absatz eins, bedarf der Zustimmung der Bundesregierung, bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung des Bundeskanzlers.
- (3)Absatz 3Zur Erteilung von Bewilligungen für die gemäß Abs. 1 durch Verordnung oder Bescheid bewilligungspflichtig gestellten Rechtsgeschäfte und Handlungen ist die Oesterreichische Nationalbank zuständig.Zur Erteilung von Bewilligungen für die gemäß Absatz eins, durch Verordnung oder Bescheid bewilligungspflichtig gestellten Rechtsgeschäfte und Handlungen ist die Oesterreichische Nationalbank zuständig.
- (4)Absatz 4Rechtsgeschäfte und Handlungen im Sinne des Abs. 1 sind:Rechtsgeschäfte und Handlungen im Sinne des Absatz eins, sind:
- 1.Ziffer einsVerfügung über ausländische Zahlungsmittel;
- 2.Ziffer 2Verfügung über inländische Zahlungsmittel und Gold, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;
- 3.Ziffer 3Verfügung über Forderungen oder Verbindlichkeiten in ausländischer Währung;
- 4.Ziffer 4Verfügung über Forderungen oder Verbindlichkeiten in inländischer Währung, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;
- 5.Ziffer 5Verfügung über ausländische Wertpapiere;
- 6.Ziffer 6Verfügung über inländische Wertpapiere, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;
- 7.Ziffer 7Verbringung oder Versendung von Zahlungsmitteln, Gold oder Wertpapieren ins Ausland;
- 8.Ziffer 8Verfügung über nicht in Wertpapieren verbriefte Anteilsrechte an juristischen Personen sowie Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, mit Sitz im Inland, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist;
- 9.Ziffer 9Verfügung über nicht in Wertpapieren verbriefte Anteilsrechte an juristischen Personen sowie Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, mit Sitz im Ausland;
- 10.Ziffer 10Verfügung über eine im Ausland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer im Ausland gelegenen Liegenschaft;
- 11.Ziffer 11Verfügung über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Ausländers oder über ein dingliches Recht eines Ausländers an einer im Inland gelegenen Liegenschaft;
- 12.Ziffer 12Verfügung über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer im Inland gelegenen Liegenschaft jeweils zugunsten eines Ausländers;
- 13.Ziffer 13Verfügung über Immaterialgüterrechte, soweit diese zugunsten eines Ausländers erfolgt oder ein Ausländer an der Verfügung beteiligt ist.
§ 5 DevG
- (1)Absatz einsDie Oesterreichische Nationalbank hat die Einhaltung der von ihr gemäß § 4 Abs. 1 durch Verordnung oder Bescheid erlassenen Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen sowie die Einhaltung jener Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen zu überwachen, die in Bezug auf die in § 4 Abs. 4 genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union bestehen.Die Oesterreichische Nationalbank hat die Einhaltung der von ihr gemäß Paragraph 4, Absatz eins, durch Verordnung oder Bescheid erlassenen Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen sowie die Einhaltung jener Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen zu überwachen, die in Bezug auf die in Paragraph 4, Absatz 4, genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union bestehen.
- (2)Absatz 2Zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen einzuholen und Daten zu ermitteln und zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.Zur Wahrnehmung der in Absatz eins, genannten Aufgaben ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen einzuholen und Daten zu ermitteln und zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.
- (3)Absatz 3Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993) steht der Berechtigung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,) steht der Berechtigung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 7 Z 5, BGBl. I Nr. 5/2025)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,)
Zahlungsbilanz
§ 6 DevG Zahlungsbilanz
- (1)Absatz einsDie Oesterreichische Nationalbank hat die nationale Zahlungsbilanz, die Statistik betreffend die internationale Vermögensposition und die Direktinvestitionsstatistik sowie jene Statistiken, welche die Darstellung von Außenwirtschaftsbeziehungen im Rahmen der Zahlungsbilanzstatistik, der internationalen Vermögensposition und der Direktinvestitionsstatistik zum Gegenstand haben und auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben durchzuführen sind, zu erstellen und der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen.
- (2)Absatz 2Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, sofern gemeinschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, zum Zwecke der Erstellung der in Abs. 1 genannten Statistiken von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit Auskünfte und Meldungen einzuholen, und zwarDie Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, sofern gemeinschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, zum Zwecke der Erstellung der in Absatz eins, genannten Statistiken von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit Auskünfte und Meldungen einzuholen, und zwar
- 1.Ziffer einsin Bezug auf die in § 4 Abs. 4 genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen und die daraus resultierenden Forderungs- und Verpflichtungsstände,in Bezug auf die in Paragraph 4, Absatz 4, genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen und die daraus resultierenden Forderungs- und Verpflichtungsstände,
- 2.Ziffer 2über die Erbringung entgeltlicher und unentgeltlicher Dienstleistungen und Transfers durch Inländer für Ausländer und Ausländer für Inländer sowie
- 3.Ziffer 3über inländische Vermögensstatus, soweit deren Kenntnis zur Berechnung, Abschätzung oder Klärung von wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Inländern und Ausländern oder deren Veränderungen zum Zwecke des Abs. 1 erforderlich ist.über inländische Vermögensstatus, soweit deren Kenntnis zur Berechnung, Abschätzung oder Klärung von wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Inländern und Ausländern oder deren Veränderungen zum Zwecke des Absatz eins, erforderlich ist.
Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, Unterlagen einzuholen, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. - (3)Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank hat unter Bedachtnahme auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch Verordnung Termine, Form und Gliederung der für die in Abs. 1 genannten Statistiken zu liefernden Daten vorzuschreiben. Die von der OeNB eingeholten Meldungen gemäß Abs. 2 sind in standardisierter Form ausschließlich mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der OeNB bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.Die Oesterreichische Nationalbank hat unter Bedachtnahme auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch Verordnung Termine, Form und Gliederung der für die in Absatz eins, genannten Statistiken zu liefernden Daten vorzuschreiben. Die von der OeNB eingeholten Meldungen gemäß Absatz 2, sind in standardisierter Form ausschließlich mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der OeNB bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
- (4)Absatz 4Die von der Oesterreichischen Nationalbank eingeholten Daten dürfen nur zu statistischen Zwecken verwendet werden, ihre Übermittlung darf vorbehaltlich des Abs. 5 nur in einer Form erfolgen, die eine direkte Identifizierung des Betroffenen unmöglich macht. Mit Ausnahme für Zwecke der Registerpflege ist eine Aufbewahrung von Einzeldaten nur insoweit zulässig, als dies zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätskontrolle erforderlich ist.Die von der Oesterreichischen Nationalbank eingeholten Daten dürfen nur zu statistischen Zwecken verwendet werden, ihre Übermittlung darf vorbehaltlich des Absatz 5, nur in einer Form erfolgen, die eine direkte Identifizierung des Betroffenen unmöglich macht. Mit Ausnahme für Zwecke der Registerpflege ist eine Aufbewahrung von Einzeldaten nur insoweit zulässig, als dies zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätskontrolle erforderlich ist.
- (5)Absatz 5Die eingeholten Daten dürfen von der Oesterreichischen Nationalbank an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und, soweit auf Grund entsprechender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich, auch an das Statistische Amt der EU (EUROSTAT) und an die Europäische Zentralbank (EZB) in personenbezogener Form übermittelt werden.
- (6)Absatz 6Stellen, die öffentliche Register gemäß § 3 Z 18 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, führen, sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß § 3 Z 17 Bundesstatistikgesetz 2000 und Statistikdaten gemäß § 3 Z 16 Bundesstatistikgesetz 2000 sind verpflichtet, der Oesterreichischen Nationalbank zum Zweck der Erstellung der in Abs. 1 genannten Statistiken auf Verlangen Daten zu übermitteln, soweit diese DatenStellen, die öffentliche Register gemäß Paragraph 3, Ziffer 18, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, führen, sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, Bundesstatistikgesetz 2000 und Statistikdaten gemäß Paragraph 3, Ziffer 16, Bundesstatistikgesetz 2000 sind verpflichtet, der Oesterreichischen Nationalbank zum Zweck der Erstellung der in Absatz eins, genannten Statistiken auf Verlangen Daten zu übermitteln, soweit diese Daten
- 1.Ziffer einsvon der Oesterreichischen Nationalbank zur Feststellung des Kreises potentieller Auskunftspflichtiger oder
- 2.Ziffer 2für Zwecke der Hochrechnung benötigt werden oder
- 3.Ziffer 3die direkte Befragung Auskunftspflichtiger ersetzen können oder
- 4.Ziffer 4der Reduzierung der Anzahl der Erhebungsmerkmale bei direkten Befragungen dienen und so zur Entlastung von Auskunftspflichtigen beitragen.
- (7)Absatz 7Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 6 hat unentgeltlich und mittels elektronischer Übermittlung oder auf elektronischem Datenträger zu erfolgen, wenn die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Falls die übermittelten Daten keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, sind der Oesterreichischen Nationalbank auf Verlangen entsprechende Auskünfte zu erteilen.Die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 6, hat unentgeltlich und mittels elektronischer Übermittlung oder auf elektronischem Datenträger zu erfolgen, wenn die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Falls die übermittelten Daten keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, sind der Oesterreichischen Nationalbank auf Verlangen entsprechende Auskünfte zu erteilen.
- (8)Absatz 8Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 Bankwesengesetz) steht der Berechtigung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, Bankwesengesetz) steht der Berechtigung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
§ 7 DevG
Paragraph 7, Anstelle der Durchführung eigener Datenerhebungen gemäß § 44 Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, die bereits gemäß § 6 Abs. 2 und 6 erhobenen Daten in unanonymisierter Form zu diesem Zweck heranzuziehen, sofern dadurch eine Belastung der Auskunftspflichtigen verringert wird. Die Daten dürfen nur nach Maßgabe des § 44 Nationalbankgesetz verarbeitet und übermittelt werden. Anstelle der Durchführung eigener Datenerhebungen gemäß Paragraph 44, Nationalbankgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 50, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, die bereits gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 6 erhobenen Daten in unanonymisierter Form zu diesem Zweck heranzuziehen, sofern dadurch eine Belastung der Auskunftspflichtigen verringert wird. Die Daten dürfen nur nach Maßgabe des Paragraph 44, Nationalbankgesetz verarbeitet und übermittelt werden.
Strafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 8 DevG Verwaltungsstrafbestimmungen
- (1)Absatz einsWer entgegen den gemäß § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß Art. 64 bis 66 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß § 4 Abs. 4 vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.Wer entgegen den gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß Artikel 64 bis 66 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
- (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
- (3)Absatz 3Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte und Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer im Ausland begangen werden.Die im Absatz eins, bezeichneten Rechtsgeschäfte und Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer im Ausland begangen werden.
§ 9 DevG
Paragraph 9, Wer eine Bewilligung, die auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund einer gemäß den Art. 64 bis 66 AEUV erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift der Europäischen Union erforderlich ist, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Wer eine Bewilligung, die auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund einer gemäß den Artikel 64 bis 66 AEUV erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift der Europäischen Union erforderlich ist, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
§ 10 DevG
Paragraph 10, Wer seinen in § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 normierten Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften, zur Bekanntgabe von Daten, zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen oder zur Einsichtgewährung nicht vollständig und fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion - mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Wer seinen in Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 2, normierten Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften, zur Bekanntgabe von Daten, zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen oder zur Einsichtgewährung nicht vollständig und fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion - mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
§ 11 DevG
- (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung nach den §§ 8 bis 10 liegt nicht vor, wenn das Sanktionengesetz 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, zur Anwendung gelangt.Eine Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 8 bis 10 liegt nicht vor, wenn das Sanktionengesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, zur Anwendung gelangt.
- (2)Absatz 2Für Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 8 bis 10 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Für Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 8 bis 10 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 12 DevG Gerichtliche Strafbestimmungen
- (1)Absatz einsWer entgegen den gemäß § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß den Art. 64 bis 66 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung gemäß § 4 Abs. 4 im Wert von mehr als 75 000 Euro vornimmt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.Wer entgegen den gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß den Artikel 64 bis 66 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, im Wert von mehr als 75 000 Euro vornimmt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
- (2)Absatz 2Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte und Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer im Ausland begangen werden.Die im Absatz eins, bezeichneten Rechtsgeschäfte und Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer im Ausland begangen werden.
- (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, wenn das Sanktionengesetz 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, zur Anwendung gelangt.Die Absatz eins und 2 kommen nicht zur Anwendung, wenn das Sanktionengesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, zur Anwendung gelangt.
Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 13 DevG Zivilrechtliche Bestimmungen
- (1)Absatz einsRechtsgeschäfte, durch deren Abschluss das Tatbild des § 8 Abs. 1 oder des § 12 Abs. 1 verwirklicht wird, sind nichtig. Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird.Rechtsgeschäfte, durch deren Abschluss das Tatbild des Paragraph 8, Absatz eins, oder des Paragraph 12, Absatz eins, verwirklicht wird, sind nichtig. Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird.
- (2)Absatz 2Ist zur Leistung des Schuldners eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich, so ist die Verurteilung oder Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.
- (3)Absatz 3Wird auf eine bewilligungspflichtige Leistung geklagt, so ist das Verfahren auf Antrag einer Partei zu unterbrechen, bis die Entscheidung der Oesterreichischen Nationalbank vorliegt.
- (4)Absatz 4Soweit auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund gemäß den Art. 64 bis 66 AEUV erlassenen unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union Werte nur mit Bewilligung erworben werden dürfen oder über Werte nur mit Bewilligung verfügt werden darf, gilt dies auch für den Erwerb oder für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung.Soweit auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund gemäß den Artikel 64 bis 66 AEUV erlassenen unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union Werte nur mit Bewilligung erworben werden dürfen oder über Werte nur mit Bewilligung verfügt werden darf, gilt dies auch für den Erwerb oder für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung.
Verfahrensbestimmungen
§ 14 DevG Verfahrensbestimmungen
- (1)Absatz einsAlle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die Oesterreichische Nationalbank, soweit diese auf Grund dieses Bundesgesetzes tätig wird, verpflichtet.
- (2)Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Zollorgane haben der Oesterreichischen Nationalbank über deren Ersuchen zur Sicherung der Überwachungsbefugnisse gemäß § 5 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Zollorgane haben der Oesterreichischen Nationalbank über deren Ersuchen zur Sicherung der Überwachungsbefugnisse gemäß Paragraph 5, im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
- (3)Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Zollorgane haben an der Vollziehung der §§ 8 und 12 durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende gerichtlich strafbare Handlungen oder drohende Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Zollorgane haben an der Vollziehung der Paragraphen 8 und 12 durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende gerichtlich strafbare Handlungen oder drohende Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
§ 15 DevG
- (1)Absatz einsGegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung ergangen sind, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Auf das von der Oesterreichischen Nationalbank zu führende Verwaltungsverfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung.Gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung ergangen sind, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Auf das von der Oesterreichischen Nationalbank zu führende Verwaltungsverfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Anwendung.
- (1a)Absatz eins aBeschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, welche in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung ergangen sind, sowie Vorlageanträge, haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
- (2)Absatz 2(2) Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.(3) Bei der Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen hoheitlichen Aufgaben unterliegt die Oesterreichische Nationalbank den Weisungen des Bundesministers für Finanzen. Das Weisungsrecht besteht gemäß Art. 130 AEUV nicht in Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich des Europäischen Systems der Zentralbanken fallen.(2) Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.(3) Bei der Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen hoheitlichen Aufgaben unterliegt die Oesterreichische Nationalbank den Weisungen des Bundesministers für Finanzen. Das Weisungsrecht besteht gemäß Artikel 130, AEUV nicht in Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich des Europäischen Systems der Zentralbanken fallen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 DevG
- (1)Absatz einsMit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über die Devisenbewirtschaftung (Devisengesetz), BGBl. Nr. 162/1946, außer Kraft.Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über die Devisenbewirtschaftung (Devisengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946,, außer Kraft.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2010)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,)
§ 18 DevG
Paragraph 18, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 14 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 12, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 13, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 14, Absatz 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 19 DevG
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
- (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
- (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1 Z 14, § 2, § 3 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 2 und 3, und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins bis 3, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins und 3, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 2 und 3, und Paragraph 19, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
- (4)Absatz 4§ 8 Abs. 1 sowie §§ 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins, sowie Paragraphen 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
- (5)Absatz 5§ 11 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz eins und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
- (6)Absatz 6§ 2, § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 4 in der Fassung des Art. 7 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 4 außer Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 13, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 7, des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 5, Absatz 4, außer Kraft.
Artikel
Art. 1 DevG
Durch dieses Bundesgesetz werden
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1. | Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, und |
2. | Art. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2258 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 1 im Hinblick auf den Zugang der Abgabenbehörden zu den Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 |
umgesetzt. |