Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie Oesterreichische Nationalbank hat die Einhaltung der von ihr gemäß § 4 Abs. 1 durch Verordnung oder Bescheid erlassenen Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen sowie die Einhaltung jener Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen zu überwachen, die in Bezug auf die in § 4 Abs. 4 genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union bestehen.Die Oesterreichische Nationalbank hat die Einhaltung der von ihr gemäß Paragraph 4, Absatz eins, durch Verordnung oder Bescheid erlassenen Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen sowie die Einhaltung jener Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen zu überwachen, die in Bezug auf die in Paragraph 4, Absatz 4, genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union bestehen.
(2)Absatz 2Zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen einzuholen und Daten zu ermitteln und zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.Zur Wahrnehmung der in Absatz eins, genannten Aufgaben ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen einzuholen und Daten zu ermitteln und zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.
(3)Absatz 3Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993) steht der Berechtigung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,) steht der Berechtigung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 7 Z 5, BGBl. I Nr. 5/2025)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,)
In Kraft seit 11.02.2025 bis 31.12.9999
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