Kreditinstitute haben auf ihrer Internet-Seite zu erörtern, auf welche Art und Weise sie die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, 28a Abs. 5 Z 1 bis 5, 29, 39b, 39c, 64 Abs. 1 Z 18 und 19 und der Anlage zu § 39b einhalten. Kreditinstitute haben auf ihrer Internet-Seite zu erörtern, auf welche Art und Weise sie die Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9a, 28a Absatz 5, Ziffer eins bis 5, 29, 39b, 39c, 64 Absatz eins, Ziffer 18 und 19 und der Anlage zu Paragraph 39 b, einhalten.
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