Kommentar zum § 65 BWG

Dr. Marlon POSSARD am 05.08.2024

Ort der Veröffentlichung iSd § 65 Abs. 1 BWG

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Kreditinstitute werden mittels § 65 Abs. 1 BWG dazu verpflichtet, ihren Jahresabschluss und den Konzernabschluss (inkl. Anhang) in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt oder/und in der sog. „Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Aufgrund der Neustrukturierung der Wiener Zeitung im Jahr 2023, etablierte der Gesetzgeber das digitale Amtsblatt der Republik Österreich. Seit dem Jahr 2023 kann daher die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform (EVI) nunmehr als Veröffentlichungsort für die Verlautbarungen des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses gewählt werden.[1]

 



[1] Vgl Informationen zur EVI, abrufbar unter evi.gv.at, zuletzt abgerufen am 05.08.2024

 


§ 65 BWG | 1. Version | 159 Aufrufe | 05.08.24
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Marlon POSSARD
Zitiervorschlag: Dr. Marlon POSSARD in jusline.at, BWG, § 65, 05.08.2024
Zum § 65 BWG Alle Kommentare Melden Vernetzungsmöglichkeiten