Norm: AktG §18BWG §65
Rechtssatz: Durch die Bestimmung des § 65 Abs 1 BWG wurde dem § 18 AktG nicht derogiert. Schon aus der Bestimmung des § 24 Abs 2 KWG, daß für die Erstellung der Jahresabschlüsse auch bei Banken, die keine Aktiengesellschaften sind, die §§ 129 und 133 AktG sinngemäß anzuwenden sind, läßt sich ableiten, daß der Gesetzgeber nicht zwingende Vorschriften des Aktiengesetzes für Aktiengesellschaften lockern, sondern vielmehr dess... mehr lesen...