(1) Der Bankprüfer hat auch die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu prüfen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzusetzen:
1. | Für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld unter Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen, | |||||||||
a) | die nähere Form | |||||||||
aa) | der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen, | |||||||||
bb) | der Bildung des Deckungsstocks, besonders auch hinsichtlich seiner Absonderung vom übrigen Vermögen, und | |||||||||
cc) | der Beendigung dieser Vorsorge bei Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit sowie | |||||||||
b) | die Termine, die Form und die Gliederung der von den Kreditinstituten zu erbringenden Ausweise; | |||||||||
2. | für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld ohne Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen, | |||||||||
a) | die nähere Form der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen sowie | |||||||||
b) | die Form der Ausweisung hereingenommener Mündelgeldspareinlagen. |
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