Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Bankprüfer hat auch die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu prüfen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzusetzen:
1.Ziffer einsFür die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld unter Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,
a)Litera adie nähere Form
aa)Sub-Litera, a, ader Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen,
bb)Sub-Litera, b, bder Bildung des Deckungsstocks, besonders auch hinsichtlich seiner Absonderung vom übrigen Vermögen, und
cc)Sub-Litera, c, cder Beendigung dieser Vorsorge bei Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit sowie
b)Litera bdie Termine, die Form und die Gliederung der von den Kreditinstituten zu erbringenden Ausweise;
2.Ziffer 2für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld ohne Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,
a)Litera adie nähere Form der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen sowie
b)Litera bdie Form der Ausweisung hereingenommener Mündelgeldspareinlagen.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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