(1) Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 216 ABGB bildet, hat:
1. | den unbelasteten Deckungsstock in der Höhe der Mündelgeldspareinlagen zu halten und | |||||||||
2. | die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen. |
(2) Das Bargeld ist abgesondert zu verwahren.
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