Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEin Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 216 ABGB bildet, hat:Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des Paragraph 216, ABGB bildet, hat:
1.Ziffer einsden unbelasteten Deckungsstock in der Höhe der Mündelgeldspareinlagen zu halten und
2.Ziffer 2die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen.
(2)Absatz 2Das Bargeld ist abgesondert zu verwahren.
In Kraft seit 02.08.2014 bis 31.12.9999
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