§ 66 BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 216 ABGB bildet, hat:

1.

den unbelasteten Deckungsstock in der Höhe der Mündelgeldspareinlagen zu halten und

2.

die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen.

(2) Das Bargeld ist abgesondert zu verwahren.

In Kraft seit 02.08.2014 bis 31.12.9999
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