§ 103 BWG Übergangsbestimmungen

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
§ 103.Paragraph 103,

Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins(zu § 1 Abs. 1 Z 22 und 23)(zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22 und 23)Berechtigungen zum Betrieb des Wechselstubengeschäftes und des Finanztransfergeschäftes, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von § 1 Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 auf Grund der GewO 1994 bestanden haben, erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 2004.Berechtigungen zum Betrieb des Wechselstubengeschäftes und des Finanztransfergeschäftes, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003, auf Grund der GewO 1994 bestanden haben, erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 2004.
  2. 2.Ziffer 2(zu § 3 Abs. 1 Z 12)(zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12,)Die in § 3Abs. 1 Z 12 in der Fassung BGBl. Nr. 69/2015 enthaltene Ausnahme ist auch auf die mit Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, BGBl. Nr. 95/1965, gemäß § 1 Abs. 3 Depotgesetz betraute Wertpapiersammelbank oder eine die Funktion fortsetzende Tochtergesellschaft der Wertpapiersammelbank anzuwenden, bis über den Antrag auf Zulassung als Zentralverwahrer gemäß Verordnung (EU) Nr. 909/2014 endgültig entschieden wurde.Die in Paragraph 3 A, b, s, 1 Ziffer 12, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 2015, enthaltene Ausnahme ist auch auf die mit Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1965,, gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Depotgesetz betraute Wertpapiersammelbank oder eine die Funktion fortsetzende Tochtergesellschaft der Wertpapiersammelbank anzuwenden, bis über den Antrag auf Zulassung als Zentralverwahrer gemäß Verordnung (EU) Nr. 909/2014 endgültig entschieden wurde.
(Anm.:Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2003)(Anm.:Z 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003,)
  1. 5.Ziffer 5(zu § 4 Abs. 1)(zu Paragraph 4, Absatz eins,)Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen Bankgeschäfte betreiben durfte, ist eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 nicht erforderlich.Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen Bankgeschäfte betreiben durfte, ist eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nicht erforderlich.
  2. 6.Ziffer 6(zu § 5 Abs. 1 Z 9)(zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9,)Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Geschäftsleitern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist eine Bestätigung des Heimatstaates nicht erforderlich.
  3. 7.Ziffer 7(zu § 9)(zu Paragraph 9,)Für Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum Betrieb von Bankgeschäften in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 waren. § 9 Abs. 5 und 7 und § 15 sind anzuwenden.Für Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum Betrieb von Bankgeschäften in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 4 waren. Paragraph 9, Absatz 5 und 7 und Paragraph 15, sind anzuwenden.
  4. 8.Ziffer 8(zu §§ 11 und 13)(zu Paragraphen 11 und 13)Für Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 oder § 13 Abs. 1 bis 3 waren. Die §§ 11 Abs. 5, 13 Abs. 4 und 17 sind anzuwenden.Für Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Ziffer 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß Paragraph 11, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 13, Absatz eins bis 3 waren. Die Paragraphen 11, Absatz 5,, 13 Absatz 4 und 17 sind anzuwenden.
  5. 9.Ziffer 9(zu § 22 Abs. 1)(zu Paragraph 22, Absatz eins,)(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)(Anm.: lit. b und c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Litera b und c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
(Anm.: Z 9a aufgehoben durch Art. 9 Z 38, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Ziffer 9 a, aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer 38,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)
  1. 10.Ziffer 10(zu § 22 Abs. 3)(zu Paragraph 22, Absatz 3,)
    1. a)Litera aGeldforderungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, und des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.Geldforderungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. römisch eins S 492, und des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. römisch eins S 1574/1938 refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.
    2. b)Litera bPfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 (RGBl. Nr. 213) betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen emittiert wurden, sind mit 10 vH zu gewichten.Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. römisch eins S 492, des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. römisch eins S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 (RGBl. Nr. 213) betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen emittiert wurden, sind mit 10 vH zu gewichten.
    3. c)Litera cAktivposten aus Immobilien-Leasinggeschäften sind mit 50 vH zu gewichten, wenn das Leasingobjekt im Inland gelegen ist, gewerblich genutzt wird und der Leasinggeber uneingeschränkt Eigentümer des Leasingobjekts bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt.
    4. d)Litera dKreditinstitute gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 können Forderungen an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und diesen nahestehende Institutionen mit 0 vH gewichten, soweit die Forderungen durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.Kreditinstitute gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, können Forderungen an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und diesen nahestehende Institutionen mit 0 vH gewichten, soweit die Forderungen durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.
    5. e)Litera eKreditinstitute gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 können Forderungen an Kreditinstitute desselben Sektors mit 0 vH gewichten, soweit diese durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.Kreditinstitute gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, können Forderungen an Kreditinstitute desselben Sektors mit 0 vH gewichten, soweit diese durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.
    6. f)Litera fDarlehen, die in vollem Umfang durch Hypotheken auf Büroräume oder vielseitig nutzbare Geschäftsräume im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesichert sind, der die Gewichtung mit 50 vH erlaubt, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit 50 vH gewichtet werden. Hierbei wird mit einem Risiko von 50 vH der Teil des Darlehens gewichtet, der die nach sublit. aa oder bb berechnete Obergrenze nicht überschreitet. Mit 100 vH wird der Teil des Darlehens gewichtet, der diese Obergrenzen überschreitet. Die Immobilie muß entweder vom Eigentümer genutzt werden oder vermietet sein.Darlehen, die in vollem Umfang durch Hypotheken auf Büroräume oder vielseitig nutzbare Geschäftsräume im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesichert sind, der die Gewichtung mit 50 vH erlaubt, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit 50 vH gewichtet werden. Hierbei wird mit einem Risiko von 50 vH der Teil des Darlehens gewichtet, der die nach Sub-Litera, a, a, oder bb berechnete Obergrenze nicht überschreitet. Mit 100 vH wird der Teil des Darlehens gewichtet, der diese Obergrenzen überschreitet. Die Immobilie muß entweder vom Eigentümer genutzt werden oder vermietet sein.
      1. aa)Sub-Litera, a, aObergrenze 50 vH des Marktwerts der betreffenden Immobilie:Der Marktwert der Immobilie muß von zwei unabhängigen Schätzern berechnet werden, die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung voneinander unabhängige Bewertungen vornehmen. Dem Darlehen ist die niedrigere der beiden Schätzungen zugrunde zu legen. Die Immobilie wird mindestens einmal jährlich von einem Schätzer erneut geschätzt. Im Falle von Darlehen, die eine Million Euro und 5 vH der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht überschreiten, wird die Immobilie mindestens alle drei Jahre von einem Schätzer einer erneuten Schätzung unterzogen.
      2. bb)Sub-Litera, b, bObergrenze 50 vH des Marktwerts der Immobilie oder 60 vH des Beleihungswertes - je nachdem, welcher Wert niedriger ist - in den Mitgliedstaaten, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften strenge Kriterien für die Bewertung des Beleihungswertes enthalten:Als Beleihungswert gilt der Wert der Immobilie, der von einem Schätzer ermittelt wird, welcher eine sorgfältige Schätzung der künftigen Marktgängigkeit der Immobilie unter Berücksichtigung ihrer langfristig unveränderlichen Merkmale, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, ihrer derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen vornimmt. In die Schätzung des Beleihungswertes dürfen keine spekulativen Gesichtspunkte einfließen. Der Beleihungswert ist in transparenter und eindeutiger Weise zu belegen.Der Beleihungswert und insbesondere die zugrundeliegenden Annahmen über die Entwicklung des betreffenden Marktes sind mindestens alle drei Jahre oder dann, wenn der Marktwert um mehr als 10 vH sinkt, neu zu schätzen bzw. zu bewerten.
      In den Fällen der sublit. aa und bb gilt als Marktwert der Preis, zu dem die Immobilie im Rahmen eines privaten Vertrags zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem unabhängigen Käufer zum Zeitpunkt der Schätzung verkauft werden könnte, wobei die Annahme zugrunde gelegt wird, daß die Immobilie öffentlich auf dem Markt angeboten wird, daß die Marktbedingungen eine ordnungsgemäße Veräußerung ermöglichen und daß für die Aushandlung des Verkaufs ein im Hinblick auf die Art der Immobilie normaler Zeitraum zur Verfügung steht. Zum 1. Jänner 1999 ausstehende Darlehen können mit einem Risiko von 50 vH gewichtet werden, sofern die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall ist die Immobilie spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie nach den vorstehend festgelegten Bewertungskriterien zu schätzen.In den Fällen der Sub-Litera, a, a und bb gilt als Marktwert der Preis, zu dem die Immobilie im Rahmen eines privaten Vertrags zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem unabhängigen Käufer zum Zeitpunkt der Schätzung verkauft werden könnte, wobei die Annahme zugrunde gelegt wird, daß die Immobilie öffentlich auf dem Markt angeboten wird, daß die Marktbedingungen eine ordnungsgemäße Veräußerung ermöglichen und daß für die Aushandlung des Verkaufs ein im Hinblick auf die Art der Immobilie normaler Zeitraum zur Verfügung steht. Zum 1. Jänner 1999 ausstehende Darlehen können mit einem Risiko von 50 vH gewichtet werden, sofern die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall ist die Immobilie spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie nach den vorstehend festgelegten Bewertungskriterien zu schätzen.
  2. 11.Ziffer 11(zu § 22 Abs. 4)(zu Paragraph 22, Absatz 4,)Bei Solidarbürgschaften für Emissionen von Kreditinstituten, die vor dem 1. Jänner 1993 begeben worden sind, gilt der institutsinterne Anteil als außerbilanzmäßiges Geschäft mit hohem Kreditrisiko, darüber hinausgehende Solidarbürgschaften sind ein niedriges Kreditrisiko.
(Anm.: Z 11a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 11 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
  1. 11c.Ziffer 11 c(zu § 22g)(zu Paragraph 22 g,)Für vor dem 1. Jänner 1998 begebene Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. I S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 213, emittiert wurden, gelten für das spezifische Positionsrisiko laufzeitabhängig folgende Sätze:Für vor dem 1. Jänner 1998 begebene Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. römisch eins S 492, des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. römisch eins S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 213, emittiert wurden, gelten für das spezifische Positionsrisiko laufzeitabhängig folgende Sätze:

0 bis 6 Monate

über 6 bis 24 Monate

über 24 Monate

0,125 vH

0,5 vH

0,8 vH

(Anm.: Z 11d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 11 d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
  1. 12.Ziffer 12(zu § 23 Abs. 6)(zu Paragraph 23, Absatz 6,)Die in Jahresabschlüssen bis zum 31. Dezember 2000 gebildete Haftrücklage gemäß § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 ist in den Büchern als solche fortzuführen, wobei die Regelungen über die bestimmungsgemäße Verwendung gemäß § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 weiter anzuwenden sind. Der in § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 genannte Hundertsatz ist auf den seit dem 1. Jänner 2001 entstandenen Zuwachs der Bemessungsgrundlage anzuwenden.Die in Jahresabschlüssen bis zum 31. Dezember 2000 gebildete Haftrücklage gemäß Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999, ist in den Büchern als solche fortzuführen, wobei die Regelungen über die bestimmungsgemäße Verwendung gemäß Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999, weiter anzuwenden sind. Der in Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2000, genannte Hundertsatz ist auf den seit dem 1. Jänner 2001 entstandenen Zuwachs der Bemessungsgrundlage anzuwenden.
  2. 13.Ziffer 13(zu § 23 Abs. 8 Z 4)(zu Paragraph 23, Absatz 8, Ziffer 4,)§ 23 Abs. 8 Z 4 ist für nachrangiges Kapital anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1993 begeben wird.Paragraph 23, Absatz 8, Ziffer 4, ist für nachrangiges Kapital anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1993 begeben wird.
(Anm.: Z 14 bis 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 14 bis 19 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
  1. 20.Ziffer 20(zu § 26a Abs. 6)(zu Paragraph 26 a, Absatz 6,)Die Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit ein Kreditinstitut bereits über eine gleichartige Bewilligung gemäß § 14a Abs. 7 Kreditwesengesetz - KWG 1979, BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 325/1986 oder gemäß § 26 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 532/1993 verfügt.Die Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit ein Kreditinstitut bereits über eine gleichartige Bewilligung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 7, Kreditwesengesetz - KWG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, oder gemäß Paragraph 26, Absatz 7, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, verfügt.
(Anm.: Z 20a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 20 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
  1. 21.Ziffer 21(zu § 27)(zu Paragraph 27,)(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2002)Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002,)
    1. b)Litera bBis zum 31. Dezember 1998 sind als Großveranlagung jene Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte anzusehen, deren gemäß § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 ermittelter Wert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der Kreditinstitutsgruppe erreicht und mindestens 7 Millionen Schilling beträgt.Bis zum 31. Dezember 1998 sind als Großveranlagung jene Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte anzusehen, deren gemäß Paragraph 27, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, ermittelter Wert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der Kreditinstitutsgruppe erreicht und mindestens 7 Millionen Schilling beträgt.
    2. c)Litera cBis zum 31. Dezember 1998 gelten als Obergrenze für die einzelne Großveranlagung gemäß § 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 an Stelle der dort genannten Hundertsätze von 25 vH und 20 vH die Hundertsätze von 40 vH und 30 vH.Bis zum 31. Dezember 1998 gelten als Obergrenze für die einzelne Großveranlagung gemäß Paragraph 27, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, an Stelle der dort genannten Hundertsätze von 25 vH und 20 vH die Hundertsätze von 40 vH und 30 vH.
    3. d)Litera dGroßveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 vertraglich in einer Höhe eingeräumt waren, die den Hundertsatz von 40 vH überschritten haben, können zur Erfüllung der Vertragsbedingungen durch das Kreditinstitut bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit unter den nachstehenden Voraussetzungen gemäß sublit. aa bis dd weiterlaufen:Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 vertraglich in einer Höhe eingeräumt waren, die den Hundertsatz von 40 vH überschritten haben, können zur Erfüllung der Vertragsbedingungen durch das Kreditinstitut bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit unter den nachstehenden Voraussetzungen gemäß Sub-Litera, a, a bis dd weiterlaufen:
      1. aa)Sub-Litera, a, aSie dürfen ab dem 1. Jänner 1997 betragsmäßig nicht mehr erhöht werden;
      2. bb)Sub-Litera, b, bdie Höhe der Veranlagung zum 1. Jänner 1997 muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;
      3. cc)Sub-Litera, c, cdie Laufzeit der Veranlagung muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;
      4. dd)Sub-Litera, d, dist keine Laufzeit vereinbart oder erfolgt die Veranlagung bis auf weiteres, so hat die Kündigung spätestens zum 31. Dezember 1998 zu erfolgen.
      Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 die Höhe von 30 vH überschritten haben und bei denen eine Überschreitung dieser Grenze auch noch zum 31. Dezember 1998 besteht, können unter den in sublit. aa bis dd genannten Voraussetzungen vertraglich weiterlaufen.Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 die Höhe von 30 vH überschritten haben und bei denen eine Überschreitung dieser Grenze auch noch zum 31. Dezember 1998 besteht, können unter den in Sub-Litera, a, a bis dd genannten Voraussetzungen vertraglich weiterlaufen.
    4. e)Litera eGroßveranlagungen, die zum 31. Dezember 1998 die Hundertsätze von 25 vH bzw. 20 vH überschreiten, sind unbeschadet der lit. d bis zum 31. Dezember 2001 auf diese Hundertsätze rückzuführen. Innerhalb des Zeitraums zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 ist eine betragsmäßige Erhöhung jedoch unzulässig.Großveranlagungen, die zum 31. Dezember 1998 die Hundertsätze von 25 vH bzw. 20 vH überschreiten, sind unbeschadet der Litera d bis zum 31. Dezember 2001 auf diese Hundertsätze rückzuführen. Innerhalb des Zeitraums zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 ist eine betragsmäßige Erhöhung jedoch unzulässig.
    5. f)Litera fFür Kreditinstitute, deren anrechenbare Eigenmittel zum 31. Dezember 1998 den Betrag von 95 Millionen Schilling nicht überschreiten, gilt: Die Fristen gemäß den lit. c und e verlängern sich bis zum 31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2006.Für Kreditinstitute, deren anrechenbare Eigenmittel zum 31. Dezember 1998 den Betrag von 95 Millionen Schilling nicht überschreiten, gilt: Die Fristen gemäß den Litera c und e verlängern sich bis zum 31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2006.
    6. g)Litera gVor dem 1. Jänner 2002 eingeräumte Großveranlagungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes und des Hypothekenbankgesetzes refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.
(Anm.: Z 22 und 22a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 22 und 22a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
  1. 22b.Ziffer 22 b(zu § 33 Abs. 6):(zu Paragraph 33, Absatz 6,):Die Angabe des effektiven oder des fiktiven Jahreszinssatzes und die Höhe der Änderung kann in der schriftlichen Verbraucherinformation entfallen, sofern der Kreditvertrag vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossen wurde und seine Laufzeit spätestens am 31. Dezember 2003 endet. Enthält die schriftliche Verbraucherinformation keine Angaben zum effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz, so hat das Kreditinstitut
    1. aa)Sub-Litera, a, adarauf hinzuweisen, daß sonstige ausgewiesene Zinssätze keinen richtigen Vergleich mit Kostenangaben auf Basis des effektiven oder fiktiven Jahreszinssatzes zulassen und
    2. bb)Sub-Litera, b, bauf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers ihm auch den effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz sowie die Höhe der Änderung schriftlich bekanntzugeben.
  2. 23.Ziffer 23(zu § 33 Abs. 8)(zu Paragraph 33, Absatz 8,)§ 33 Abs. 8 ist auf jene Kredite nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1994 vergeben worden sind.Paragraph 33, Absatz 8, ist auf jene Kredite nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1994 vergeben worden sind.
  3. 24.Ziffer 24(zu § 40 Abs. 2)(zu Paragraph 40, Absatz 2,)Kunden, die bestehende Konten auf fremde Rechnung betreiben, haben diesen Umstand und die Identität der Treugeber dem Kredit- oder Finanzinstitut bis zum 31. Dezember 1994 bekanntzugeben sowie nachzuweisen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben nach Ablauf dieser Frist bei begründetem Verdacht auf Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung der Konten gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz vorzugehen.Kunden, die bestehende Konten auf fremde Rechnung betreiben, haben diesen Umstand und die Identität der Treugeber dem Kredit- oder Finanzinstitut bis zum 31. Dezember 1994 bekanntzugeben sowie nachzuweisen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben nach Ablauf dieser Frist bei begründetem Verdacht auf Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung der Konten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz vorzugehen.
  4. 25.Ziffer 25(zu § 42 Abs. 7)(zu Paragraph 42, Absatz 7,)§ 42 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.Paragraph 42, Absatz 7, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(Anm.: Z 25a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 25 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
  1. 25b.Ziffer 25 b(zu § 44 Abs. 3 bis 6)(zu Paragraph 44, Absatz 3 bis 6)§ 44 Abs. 3 bis 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.Paragraph 44, Absatz 3 bis 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.
(Anm.: Z 26 aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)Anmerkung, Ziffer 26, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,)
  1. 27.Ziffer 27(zu § 43, Anlage 2)(zu Paragraph 43,, Anlage 2)Anlage 2 zu § 43 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 enden.Anlage 2 zu Paragraph 43, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 enden.
  2. 28.Ziffer 28(zu den §§ 45 bis 56, 58 und 59)(zu den Paragraphen 45 bis 56, 58 und 59)Die §§ 45 bis 56, 58 und 59 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.Die Paragraphen 45 bis 56, 58 und 59 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(Anm.: Z 28a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 28 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
  1. 28b.Ziffer 28 b(zu § 62 Z 1)(zu Paragraph 62, Ziffer eins,)Revisoren, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung geltenden Vorschriften zur Bankprüfung befugt waren und diese Pflichtprüfungstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, gelten als zugelassene Revisoren im Sinne des § 13 GenRevG 1997. Diese Zulassung als Bankprüfer ist von den Revisoren bis zum 30. September 1999 unter Nachweis der bisherigen Tätigkeit dem Bundesministerium für Justiz zu melden und von diesem in der Liste der zugelassenen Revisoren (§ 13 Abs. 2 GenRevG 1997) ersichtlich zu machen. Die zur Bankprüfung berechtigten Revisoren sind bei der Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren mit einem Zusatz zu kennzeichnen, der auf die Berechtigung zur Bankprüfung gemäß § 61 BWG hinweist.Revisoren, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung geltenden Vorschriften zur Bankprüfung befugt waren und diese Pflichtprüfungstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, gelten als zugelassene Revisoren im Sinne des Paragraph 13, GenRevG 1997. Diese Zulassung als Bankprüfer ist von den Revisoren bis zum 30. September 1999 unter Nachweis der bisherigen Tätigkeit dem Bundesministerium für Justiz zu melden und von diesem in der Liste der zugelassenen Revisoren (Paragraph 13, Absatz 2, GenRevG 1997) ersichtlich zu machen. Die zur Bankprüfung berechtigten Revisoren sind bei der Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren mit einem Zusatz zu kennzeichnen, der auf die Berechtigung zur Bankprüfung gemäß Paragraph 61, BWG hinweist.
  2. 28c.Ziffer 28 cDie §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 59a und 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.Die Paragraphen 43, Absatz eins,, 44 Absatz eins,, 59a und 65 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004, sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.
  3. 28d.Ziffer 28 d§ 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 muss von übergeordneten Kreditinstuten, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 2 Z 37 BWG zugelassen sind oder deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begonnen hat, international anerkannte Standards anwenden, erst für Geschäftsjahre angewandt werden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. In diesem Fall ist § 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 weiterhin anwendbar.Paragraph 59 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004, muss von übergeordneten Kreditinstuten, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 37, BWG zugelassen sind oder deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begonnen hat, international anerkannte Standards anwenden, erst für Geschäftsjahre angewandt werden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. In diesem Fall ist Paragraph 59 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, weiterhin anwendbar.
  4. 28e.Ziffer 28 e(zu § 61 Abs. 2, § 62 Z 4 und 6a)(zu Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 62, Ziffer 4 und 6a)§ 61 Abs. 2 und § 62 Z 4 und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.Paragraph 61, Absatz 2 und Paragraph 62, Ziffer 4 und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.
  5. 28f.Ziffer 28 f(zum Entfall von § 62 Z 2)(zum Entfall von Paragraph 62, Ziffer 2,)§ 62 Z 2 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.Paragraph 62, Ziffer 2, ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.
  6. 28g.Ziffer 28 g(zu § 62a und Entfall von § 63 Abs. 8):(zu Paragraph 62 a und Entfall von Paragraph 63, Absatz 8,):§ 62a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde. § 63 Abs. 8 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.Paragraph 62 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde. Paragraph 63, Absatz 8, ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.
  7. 29.Ziffer 29(zu § 63 Abs. 1)(zu Paragraph 63, Absatz eins,)§ 63 Abs. 1 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.Paragraph 63, Absatz eins, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.
  8. 29a.Ziffer 29 a§ 23 Abs. 13, § 23 Abs. 14 Z 8, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 7a, § 30 Abs. 9a, § 63 Abs. 4 Z 2b, § 69, § 70 Abs. 4, § 70a Abs. 5 und § 73 Abs. 3 sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.Paragraph 23, Absatz 13,, Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 8,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 7 a,, Paragraph 30, Absatz 9 a,, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2 b,, Paragraph 69,, Paragraph 70, Absatz 4,, Paragraph 70 a, Absatz 5 und Paragraph 73, Absatz 3, sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.
  9. 30.Ziffer 30(zu § 64 Abs. 1 Z 4)(zu Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4,)§ 64 Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1996 enden, gilt folgende Regelung:Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1996 enden, gilt folgende Regelung:Die Gliederung der im § 64 Abs. 1 Z 4 bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten hat auf der Grundlage der ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist zu erfolgen.Die Gliederung der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten hat auf der Grundlage der ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist zu erfolgen.
  10. 30a.Ziffer 30 a(zu § 64 Abs. 4 und 5)(zu Paragraph 64, Absatz 4 und 5)§ 64 Abs. 4 und 5 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.Paragraph 64, Absatz 4 und 5 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.
  11. 30b.Ziffer 30 b(zu § 64 Abs. 6)(zu Paragraph 64, Absatz 6,)§ 64 Abs. 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen.Paragraph 64, Absatz 6, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen.
(Anm.: Z 30c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 30 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
  1. 30d.Ziffer 30 d(zu § 77 Abs. 4 und 5)(zu Paragraph 77, Absatz 4 und 5)Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Informationen gemäß § 77 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 ist ab dem 1. August 1996 zulässig.Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Informationen gemäß Paragraph 77, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, ist ab dem 1. August 1996 zulässig.
(Anm.: Z 31 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 31, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
  1. 31a.Ziffer 31 a(zu §§ 93 bis 93b)(zu Paragraphen 93 bis 93b)Die Anmeldung von Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 93 Abs. 3c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 kann ab der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 für alle Sicherungsfälle erfolgen, die ab dem 26. September 1998 eingetreten sind. Die in § 93 Abs. 3c genannte Frist beginnt für vor dem 1. Mai 1999 angemeldete Forderungen ab diesem Tag zu laufen.Die Anmeldung von Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 93, Absatz 3 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999, kann ab der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999, für alle Sicherungsfälle erfolgen, die ab dem 26. September 1998 eingetreten sind. Die in Paragraph 93, Absatz 3 c, genannte Frist beginnt für vor dem 1. Mai 1999 angemeldete Forderungen ab diesem Tag zu laufen.
  2. 32.Ziffer 32(zu § 93 Abs. 8)(zu Paragraph 93, Absatz 8,)Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten (§ 9 Abs. 1), die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen und keiner vergleichbaren Einlagensicherungseinrichtung angehören, haben diesen Umstand in ihrer Werbung und in der Vertragsurkunde deutlich erkennbar zu machen und gegebenenfalls im Kassensaal der Zweigstelle auszuhängen.Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten (Paragraph 9, Absatz eins,), die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen und keiner vergleichbaren Einlagensicherungseinrichtung angehören, haben diesen Umstand in ihrer Werbung und in der Vertragsurkunde deutlich erkennbar zu machen und gegebenenfalls im Kassensaal der Zweigstelle auszuhängen.
  3. 32a.Ziffer 32 a(zu § 93 Abs. 8 und 8a)(zu Paragraph 93, Absatz 8 und 8a)Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 bereits bestehenden Geschäftsverbindungen ist den Einlegern und Anlegern im Rahmen der dem Inkrafttreten nächstfolgenden Kontomitteilung über den Jahresabschluß ein Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem zu übermitteln. Erfolgt die Kommunikation mit dem Einleger oder Anleger nur durch eigenständiges Abfragen der Kontodaten, so ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die Möglichkeit der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem hinzuweisen.Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999, bereits bestehenden Geschäftsverbindungen ist den Einlegern und Anlegern im Rahmen der dem Inkrafttreten nächstfolgenden Kontomitteilung über den Jahresabschluß ein Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem zu übermitteln. Erfolgt die Kommunikation mit dem Einleger oder Anleger nur durch eigenständiges Abfragen der Kontodaten, so ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die Möglichkeit der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem hinzuweisen.
(Anm.: Z 33 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 33, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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