§ 2b BThPG Übertritt und Versetzung in den dauernden Ruhestand

Bundestheaterpensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundestheaterbedienstete scheidet mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, aus dem Dienstverhältnis aus („gesetzliches Pensionsalter“). Bei Bundestheaterbediensteten des künstlerischen Personals tritt das Spieljahr, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, an die Stelle des Monats. Erfüllt der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand die Voraussetzungen des § 3, so tritt er in den dauernden Ruhestand.Der Bundestheaterbedienstete scheidet mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, aus dem Dienstverhältnis aus („gesetzliches Pensionsalter“). Bei Bundestheaterbediensteten des künstlerischen Personals tritt das Spieljahr, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, an die Stelle des Monats. Erfüllt der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand die Voraussetzungen des Paragraph 3,, so tritt er in den dauernden Ruhestand.
  2. (2)Absatz 2Aus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Abs. 1 hinaus auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auch auf jeweils zwei Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn der Bedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem DienststandAus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Absatz eins, hinaus auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auch auf jeweils zwei Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn der Bedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand
    1. 1.Ziffer einsdie für die Erlangung des Anspruches auf den vollen Ruhegenuss erforderliche Dienstzeit aufweist und
    2. 2.Ziffer 2bei den Bundestheatern eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat.
  3. (3)Absatz 3Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
  4. (4)Absatz 4Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber - ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages - bei dauernder Dienstunfähigkeit oder bei Änderungen in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater in den dauernden Ruhestand versetzt werden.

Stand vor dem 01.09.2017

In Kraft vom 31.12.2016 bis 01.09.2017
  1. (1)Absatz einsDer Bundestheaterbedienstete scheidet mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, aus dem Dienstverhältnis aus („gesetzliches Pensionsalter“). Bei Bundestheaterbediensteten des künstlerischen Personals tritt das Spieljahr, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, an die Stelle des Monats. Erfüllt der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand die Voraussetzungen des § 3, so tritt er in den dauernden Ruhestand.Der Bundestheaterbedienstete scheidet mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, aus dem Dienstverhältnis aus („gesetzliches Pensionsalter“). Bei Bundestheaterbediensteten des künstlerischen Personals tritt das Spieljahr, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, an die Stelle des Monats. Erfüllt der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand die Voraussetzungen des Paragraph 3,, so tritt er in den dauernden Ruhestand.
  2. (2)Absatz 2Aus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Abs. 1 hinaus auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auch auf jeweils zwei Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn der Bedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem DienststandAus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Absatz eins, hinaus auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auch auf jeweils zwei Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn der Bedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand
    1. 1.Ziffer einsdie für die Erlangung des Anspruches auf den vollen Ruhegenuss erforderliche Dienstzeit aufweist und
    2. 2.Ziffer 2bei den Bundestheatern eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat.
  3. (3)Absatz 3Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
  4. (4)Absatz 4Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber - ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages - bei dauernder Dienstunfähigkeit oder bei Änderungen in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater in den dauernden Ruhestand versetzt werden.

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