Entscheidungsgründe: Der am 14. 11. 1970 geborene Kläger war seit 1. 9. 1988 als Balletttänzer in der Wiener Staatsoper bei den Österreichischen Bundestheatern beschäftigt. Nach der Ausgliederung der einzelnen Bundestheaterbetriebe wurde die nunmehr beklagte Partei Dienstgeber. Seit 1. 9. 1997 war der Kläger als Halbsolist beschäftigt. Mit Wirksamkeit ab 1. 9. 2005 wurden die Ballette der Wiener Staatsoper GmbH und der Volksoper Wien GmbH in eine Kompanie zusammengelegt, nämlich „... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105BThPG §2b Abs2 Z2
Rechtssatz: Aus § 105 ArbVG lassen sich allgemeine Grundsätze ableiten, die den Dienstgeber bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer sachlichen Vorgangsweise verpflichten. Dieses Sachlichkeitsgebot hat auch (analog) auf die Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 2b Abs 2 Z 2 BThPG Anwendung zu finden. Entscheidungstexte 8 ObA 99/06a E... mehr lesen...
Begründung: Der am 14. 11. 1970 geborene Kläger war seit 1. 9. 1988 als Balletttänzer in der Wiener Staatsoper bei den österreichischen Bundestheatern beschäftigt. Nach der Ausgliederung der einzelnen Bundestheaterbetriebe wurde die nunmehr beklagte Partei Dienstgeber. Seit 1. 9. 1997 war der Kläger als Halbsolist beschäftigt. Mit Wirksamkeit vom 1. 9. 2005 wurden die Ballette der Wiener Staatsoper GmbH und der Volksoper Wien GmbH in eine Kompanie, nämlich „Das Ballett der Wiener ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105BThPG §2b Abs2 Z2
Rechtssatz: Aus § 105 ArbVG lassen sich allgemeine Grundsätze ableiten, die den Dienstgeber bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer sachlichen Vorgangsweise verpflichten. Dieses Sachlichkeitsgebot hat auch (analog) auf die Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 2b Abs 2 Z 2 BThPG Anwendung zu finden. Entscheidungstexte 8 ObA 99/06a E... mehr lesen...