Gesamte Rechtsvorschrift BStMG

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

BStMG
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Stand der Gesetzesgebung: 21.11.2023

1. Teil-Mautpflicht auf Bundesstraßen

§ 1 BStMG


  1. (1)Absatz einsFür die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken, in deren Verlauf Anschlussstellen nicht niveaufrei ausgeführt sind, von der Mautpflicht auszunehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Festlegung von Mautabschnitten gemäß § 9 Abs. 11 setzt voraus, dass die betroffene Bundesstraßenstrecke für jede Fahrtrichtung mindestens zwei Mautabschnitte umfasst.Die Festlegung von Mautabschnitten gemäß Paragraph 9, Absatz 11, setzt voraus, dass die betroffene Bundesstraßenstrecke für jede Fahrtrichtung mindestens zwei Mautabschnitte umfasst.
  4. (4)Absatz 4Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen.

§ 2 BStMG


Die Maut ist entweder für zurückgelegte Fahrstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für bestimmte Zeiträume (zeitabhängige Maut) zu entrichten.

§ 3 BStMG


Mautgläubiger ist der Bund oder, soweit ihr von diesem das Recht der Fruchtnießung eingeräumt wurde, die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft.

§ 4 BStMG


Mautschuldner sind der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer. Mehrere Mautschuldner haften zur ungeteilten Hand.

§ 5 BStMG


(1) Von der Mautpflicht sind ausgenommen:

1.

Fahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind, im Fall von Fahrzeugen gemäß § 20 Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 nur sofern bei ihrer Verwendung den gemäß § 20 Abs. 6 Kraftfahrgesetz 1967 erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird;

2.

Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 Kraftfahrgesetz 1967);

3.

Fahrzeuge, die im Rahmen des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA“, BGBl. III Nr. 136/1998) eingesetzt werden;

4.

Fahrzeuge, die in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen einer internationalen Organisation, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Europäischen Union auf Grund eines Beschlusses im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingesetzt werden.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann für Fahrten im Rahmen von humanitären Hilfstransporten in Notstandsfällen Fahrzeuge von der Mautpflicht ausnehmen. Die Regelung erfolgt anlassbezogen in der Mautordnung.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2016)

2. Teil-Fahrleistungsabhängige Maut

§ 6 BStMG


§ 6.Paragraph 6,

Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.

§ 7 BStMG


  1. (1)Absatz einsDie Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat als Hauptdiensteanbieter gemäß Artikel 2 Z 12 der Richtlinie (EU) 2019/520 dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat als Hauptdiensteanbieter gemäß Artikel 2 Ziffer 12, der Richtlinie (EU) 2019/520 dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.
  2. (2)Absatz 2Für die Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut kann ein angemessener Kostenersatz gefordert werden, der mit den Anforderungen des Artikels 7 Abs. 5 und des Artikels 7j Abs. 2 der Richtlinie 1999/62/EG vereinbar ist. Andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz dieser Geräte können zusätzlich zugelassen werden.Für die Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut kann ein angemessener Kostenersatz gefordert werden, der mit den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 5 und des Artikels 7j Absatz 2, der Richtlinie 1999/62/EG vereinbar ist. Andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz dieser Geräte können zusätzlich zugelassen werden.
  3. (3)Absatz 3Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat als Mauterheberin gemäß Artikel 2 Z 3 der Richtlinie (EU) 2019/520 zur Mautabwicklung eine technische Lösung gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2019/520 einzusetzen, hat Vorgaben für Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter), die gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 registriert sind, nach Maßgabe der Artikel 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu erstellen und hat ihnen Zugang zu den Mautstrecken einzuräumen (Zulassung), wenn sie diese Vorgaben erfüllen. Zugelassenen EETSDie Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat als Mauterheberin gemäß Artikel 2 Ziffer 3, der Richtlinie (EU) 2019/520 zur Mautabwicklung eine technische Lösung gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2019/520 einzusetzen, hat Vorgaben für Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter), die gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 registriert sind, nach Maßgabe der Artikel 6 Absatz 2,, 7 Absatz 2 und 15 Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/520 zu erstellen und hat ihnen Zugang zu den Mautstrecken einzuräumen (Zulassung), wenn sie diese Vorgaben erfüllen. Zugelassenen EETS-Anbietern gebührt eine Vergütung gemäß den in Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 niedergelegten Grundsätzen.
  4. (4)Absatz 4Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und Erstellung eines Beleges nach Maßgabe des Artikels 7j Abs. 3 der Richtlinie 1999/62/EG und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst nach Maßgabe der Artikel 5 bis 8, 10, 13, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2 sowie 17 der Richtlinie (EU) 2019/520 sind in der Mautordnung zu treffen.Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und Erstellung eines Beleges nach Maßgabe des Artikels 7j Absatz 3, der Richtlinie 1999/62/EG und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst nach Maßgabe der Artikel 5 bis 8, 10, 13, 14 Absatz eins,, 15 Absatz eins und 2 sowie 17 der Richtlinie (EU) 2019/520 sind in der Mautordnung zu treffen.
  5. (5)Absatz 5EETS-Anbieter sowie Hauptdiensteanbieter haben als Mautdiensteanbieter im Sinne des Artikels 2 Z 2 der Richtlinie (EU) 2019/520 den Vorgaben des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu entsprechen.Anbieter sowie Hauptdiensteanbieter haben als Mautdiensteanbieter im Sinne des Artikels 2 Ziffer 2, der Richtlinie (EU) 2019/520 den Vorgaben des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu entsprechen.

§ 8 BStMG


  1. (1)Absatz einsSoweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.
  2. (2)Absatz 2Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz mit Ausnahme des Falles gemäß Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 7 ermöglichen. des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und 7 ermöglichen.
  3. (3)Absatz 3Die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker sind in der Mautordnung zu treffen.
  4. (4)Absatz 4Arbeitgeber haben die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sofern sie diese zu Fahrten auf Mautstrecken veranlassen, über den ordnungsgemäßen Einsatz des Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut zu informieren. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.

§ 8a BStMG


(1) Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter) mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Österreich bedürfen der Registrierung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sofern sie nicht schon in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind.

(2) Die Registrierung ist vorzunehmen, wenn der EETS-Anbieter die in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen erfüllt. Sie ist zu entziehen, sobald diese Anforderungen und jene in Artikel 5 Abs. 1 bis 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen nicht erfüllt werden. Zur Erfüllung der Anforderungen kann eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Registrierung und Entzug der Registrierung erfolgen durch Bescheid.

(3) EETS-Anbieter haben im Antrag auf Registrierung und danach wiederkehrend spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Registrierung folgenden Kalenderjahres einen von ihnen erstellten globalen Risikomanagementplan und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Audit über ihren globalen Risikomanagementplan samt einer die wesentlichen Schlussfolgerungen enthaltenden Kurzfassung vorzulegen. Im Antrag auf Registrierung und danach wiederkehrend spätestens bis zum Ende des jeweils folgenden Kalenderjahres vorzulegen sind Belege über die Erfüllung der in Artikel 4 lit. a, d, e und f der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Gutachten über die Erfüllung dieser Anforderungen. Die Erfüllung der in Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen ist unverzüglich zu belegen, die Erfüllung der in Artikel 5 Abs. 2, 3 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen ist wiederkehrend spätestens bis zum Ende eines Kalenderjahres zu belegen.

§ 8b BStMG


§ 8b.Paragraph 8 b,

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Internet unter der Adresse des Bundesministeriums nach Maßgabe des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2019/520 ein Register zu führen, in dem die Mautstrecken, die von ihr gemäß § 8a Abs. 2 registrierten EETS-Anbieter und die wesentlichen Schlussfolgerungen der gemäß § 8a Abs. 3 durchgeführten Audits verzeichnet sind. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die elektronische Übermittlung der im Register verzeichneten Mautstrecken und EETS Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Internet unter der Adresse des Bundesministeriums nach Maßgabe des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2019/520 ein Register zu führen, in dem die Mautstrecken, die von ihr gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, registrierten EETS-Anbieter und die wesentlichen Schlussfolgerungen der gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, durchgeführten Audits verzeichnet sind. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die elektronische Übermittlung der im Register verzeichneten Mautstrecken und EETS-Anbieter an die Europäische Kommission zum Ende jedes Kalenderjahres.

§ 8c BStMG


  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Behörden kann die Mauterheberin oder der Anbieter des europäischen elektronischen Mautsystems (EETS-Anbieter) Streitigkeiten aus einem zwischen ihnen bestehenden Vertrags- oder Vertragsverhandlungsverhältnis, insbesondere über den diskriminierenden Charakter von Vertragsbedingungen, über die Vergütung gemäß den in Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 niedergelegten Grundsätzen und über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 5, der Schienen-Control GmbH als Vermittlungsstelle vorlegen.Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Behörden kann die Mauterheberin oder der Anbieter des europäischen elektronischen Mautsystems (EETS-Anbieter) Streitigkeiten aus einem zwischen ihnen bestehenden Vertrags- oder Vertragsverhandlungsverhältnis, insbesondere über den diskriminierenden Charakter von Vertragsbedingungen, über die Vergütung gemäß den in Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 niedergelegten Grundsätzen und über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5,, der Schienen-Control GmbH als Vermittlungsstelle vorlegen.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag gemäß Abs. 1 ist der Beleg über die Einzahlung eines Vermittlungsentgeltes in der Höhe von 20 000 € einschließlich Umsatzsteuer anzuschließen. Binnen eines Monats nach Einlangen teilt die Vermittlungsstelle den Streitparteien mit, ob alle für die Vermittlung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Erforderlichenfalls trägt sie dem (den) Antragsteller(n) die Behebung von Mängeln auf oder fordert vom Antragsgegner Unterlagen ein.Dem Antrag gemäß Absatz eins, ist der Beleg über die Einzahlung eines Vermittlungsentgeltes in der Höhe von 20 000 € einschließlich Umsatzsteuer anzuschließen. Binnen eines Monats nach Einlangen teilt die Vermittlungsstelle den Streitparteien mit, ob alle für die Vermittlung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Erforderlichenfalls trägt sie dem (den) Antragsteller(n) die Behebung von Mängeln auf oder fordert vom Antragsgegner Unterlagen ein.
  3. (3)Absatz 3Die Streitparteien und Dritte, die an der Bereitstellung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf den Mautstrecken beteiligt sind, sind verpflichtet, an dem Verfahren mitzuwirken und der Vermittlungsstelle auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, ihr Unterlagen zu übermitteln und ihr Einsicht in Aufzeichnungen zu gewähren. Die Vermittlungsstelle kann dem Verfahren von den Streitparteien unabhängige Sachverständige auf Kosten der Streitparteien beiziehen oder diese ihrem Personalstand entnehmen. Die Bestellung der Sachverständigen und die Festsetzung ihrer Vergütung hat im Einvernehmen mit den Streitparteien zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Die Vermittlungsstelle wirkt auf eine gütliche Einigung zwischen den Streitparteien hin. Kommt eine solche nicht zustande, teilt sie spätestens sechs Monate nach Einlangen des Antrages auf Vermittlung ihre Ansicht zur Streitigkeit mit.
  5. (5)Absatz 5Im Rahmen der Streitbeilegung findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, keine Anwendung. Die Vermittlungsstelle hat Richtlinien für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens festzulegen und sie auf ihrer Website im Internet zu veröffentlichen.Im Rahmen der Streitbeilegung findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, keine Anwendung. Die Vermittlungsstelle hat Richtlinien für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens festzulegen und sie auf ihrer Website im Internet zu veröffentlichen.
  6. (6)Absatz 6Die Vermittlungsstelle hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis obliegt der Vermittlungsstelle, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an der Offenlegung andererseits vorzunehmen hat. Hegt die Vermittlungsstelle berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigten mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.
  7. (7)Absatz 7Der Vermittlungsstelle obliegt der Informationsaustausch über ihre Arbeit, Leitlinien und Verfahren mit entsprechenden ausländischen Stellen.
  8. (8)Absatz 8Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder an seine Stelle tretenden Index eine jährliche Anpassung des Vermittlungsentgeltes jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner mit Verordnung vorzusehen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

§ 8d BStMG


(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei Vorliegen eines aufrechten Akkreditierungsbescheides der „Akkreditierung Austria“ oder eines entsprechenden Dokumentes einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) 765/2008, in dem bescheinigt wird, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Mindesteignungskriterien gemäß Artikel 19 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/520 zur Durchführung von Verfahren zur Beurteilung der Konformität oder der Gebrauchsfähigkeit der Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 15 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 erfüllt, ihre Benennung bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten die Konformitätsbewertungsstelle unter Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche und der zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilten Kennnummer zu benennen. Mit der durchgeführten Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle ist der darauf gerichtete Antrag der Konformitätsbewertungsstelle erledigt. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Konformitätsbewertungsstelle über die durchgeführte Benennung zu unterrichten.

(3) Eine benannte Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Einschränkung, die Aussetzung und den Widerruf ihrer Akkreditierung gemäß Abs. 1 mitzuteilen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Benennung einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen und hievon unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten in Kenntnis zu setzen.

§ 9 BStMG


  1. (1)Absatz einsDie fahrleistungsabhängige Maut dient der Anlastung der Infrastrukturkosten sowie der Kosten, die verkehrsbedingt durch Luftverschmutzung, Lärmbelastung und CO2-Emissionen entstehen. Eine Teilanlastung dieser Kosten ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Mauttarife pro Kilometer zur Anlastung der Kosten gemäß Abs. 1 für die fahrleistungsabhängige Maut durch Verordnung auf hundertstel Cent genau festzusetzen. Der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft obliegt die Erstellung von Vorschlägen zur Festsetzung der Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Mauttarife pro Kilometer zur Anlastung der Kosten gemäß Absatz eins, für die fahrleistungsabhängige Maut durch Verordnung auf hundertstel Cent genau festzusetzen. Der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft obliegt die Erstellung von Vorschlägen zur Festsetzung der Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten.
  3. (3)Absatz 3Die Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten sowie der Kosten, die verkehrsbedingt durch Luftverschmutzung, Lärmbelastung und CO2-Emissionen entstehen, sind nach Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von diesen gezogenen Anhängern unabhängig von der technisch zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu differenzieren. Achsen sind unabhängig vom Radstand, alle Aufhängungen von Rädern, die im Wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen. Stützachsen gelten nicht als Achsen. Achsen von Anhängern, die von Omnibussen (§ 2 Z 7 Kraftfahrgesetz 1967) und Wohnmobilen (§ 2 Z 28a Kraftfahrgesetz 1967) gezogen werden, sind bei der Ermittlung der Achsenzahl nicht zu berücksichtigen.Emissionen entstehen, sind nach Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von diesen gezogenen Anhängern unabhängig von der technisch zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu differenzieren. Achsen sind unabhängig vom Radstand, alle Aufhängungen von Rädern, die im Wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen. Stützachsen gelten nicht als Achsen. Achsen von Anhängern, die von Omnibussen (Paragraph 2, Ziffer 7, Kraftfahrgesetz 1967) und Wohnmobilen (Paragraph 2, Ziffer 28 a, Kraftfahrgesetz 1967) gezogen werden, sind bei der Ermittlung der Achsenzahl nicht zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Die Festsetzung der Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten hat den Bestimmungen der Artikel 2 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, 7b und 7e Abs. 1 und 3 der Richtlinie 1999/62/EG zu entsprechen. Die Festsetzung der Mauttarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung, der Lärmbelastung und der CODie Festsetzung der Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten hat den Bestimmungen der Artikel 2 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, 7b und 7e Absatz eins und 3 der Richtlinie 1999/62/EG zu entsprechen. Die Festsetzung der Mauttarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung, der Lärmbelastung und der CO2-Emissionen hat den Bestimmungen der Artikel 7c Abs. 1, 7ca Abs. 1 und 2, 7cb Abs. 1 und 3, 7ga Abs. 1 und 2, 7i Abs. 1 und des Anhanges IIIa der Richtlinie 1999/62/EG zu entsprechen.Emissionen hat den Bestimmungen der Artikel 7c Absatz eins,, 7ca Absatz eins und 2, 7cb Absatz eins und 3, 7ga Absatz eins und 2, 7i Absatz eins und des Anhanges römisch III a der Richtlinie 1999/62/EG zu entsprechen.
  5. (5)Absatz 5Die Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten werden nach folgenden Fahrzeugkategorien gestaffelt:
    1. 1.Ziffer einsKraftfahrzeuge mit zwei Achsen: 100 vH,
    2. 2.Ziffer 2Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen: 140 vH,
    3. 3.Ziffer 3Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen: 210 vH.
    Für Fahrzeuge der CO2-Emissionsklasse 5 ist gegenüber den für Fahrzeuge aller anderen CO2-Emissionsklassen (Abs. 9 zweiter Satz) einheitlich festzusetzenden Tarifen nach Maßgabe des Artikels 7ga Abs. 4 der Richtlinie 1999/62/EG eine Ermäßigung in der Höhe von 75 vH vorzusehen. Die Festsetzung der Tarife gemäß Abs. 2 hat für die in Z 2 und 3 genannten Fahrzeuge und für Fahrzeuge der COEmissionsklassen (Absatz 9, zweiter Satz) einheitlich festzusetzenden Tarifen nach Maßgabe des Artikels 7ga Absatz 4, der Richtlinie 1999/62/EG eine Ermäßigung in der Höhe von 75 vH vorzusehen. Die Festsetzung der Tarife gemäß Absatz 2, hat für die in Ziffer 2 und 3 genannten Fahrzeuge und für Fahrzeuge der CO2-Emissionsklasse 5 jeweils nach Durchführung einer kaufmännischen Rundung zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Eine Differenzierung der Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung kann nach Maßgabe des Artikels 7g Abs. 1 und 3 der Richtlinie 1999/62/EG erfolgen, wobei diese Differenzierung auch eingeschränkt auf einzelne Mautabschnitte oder Fahrzeugkategorien gemäß Abs. 5 zulässig ist.Eine Differenzierung der Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung kann nach Maßgabe des Artikels 7g Absatz eins und 3 der Richtlinie 1999/62/EG erfolgen, wobei diese Differenzierung auch eingeschränkt auf einzelne Mautabschnitte oder Fahrzeugkategorien gemäß Absatz 5, zulässig ist.
  7. (7)Absatz 7Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsfür Strecken, deren Herstellung, Erweiterung und bauliche und betriebliche Erhaltung überdurchschnittliche Kosten verursachen, insbesondere für die in § 10 Abs. 2 genannten Mautstrecken, Mautabschnitts-Teiltarife (Abs. 11 zweiter und dritter Satz) zur Anlastung der Infrastrukturkosten festsetzen, die höher sind als jene, die sich auf Grund einer Berechnung gemäß Abs. 4 und 5 ergeben,für Strecken, deren Herstellung, Erweiterung und bauliche und betriebliche Erhaltung überdurchschnittliche Kosten verursachen, insbesondere für die in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Mautstrecken, Mautabschnitts-Teiltarife (Absatz 11, zweiter und dritter Satz) zur Anlastung der Infrastrukturkosten festsetzen, die höher sind als jene, die sich auf Grund einer Berechnung gemäß Absatz 4 und 5 ergeben,
    2. 2.Ziffer 2nach Maßgabe des Artikels 7f der Richtlinie 1999/62/EG die gemäß Z 1 festgesetzten Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten erhöhen oder die auf Grund einer Berechnung gemäß Abs. 4 und 5 festgesetzten Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten erhöhen.nach Maßgabe des Artikels 7f der Richtlinie 1999/62/EG die gemäß Ziffer eins, festgesetzten Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten erhöhen oder die auf Grund einer Berechnung gemäß Absatz 4 und 5 festgesetzten Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten erhöhen.
    Zum Zweck der Berechnung der gemäß Z 1 festzusetzenden Mautabschnitts-Teiltarife können zwei oder mehr Mautstrecken zusammengefasst werden.Zum Zweck der Berechnung der gemäß Ziffer eins, festzusetzenden Mautabschnitts-Teiltarife können zwei oder mehr Mautstrecken zusammengefasst werden.
  8. (8)Absatz 8Die Mauttarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung sind für Fahrzeuge mit den in Anhang 0 der Richtlinie 1999/62/EG angeführten EURO-Emissionsklassen und für emissionsfreie Fahrzeuge für alle Mautstrecken einheitlich festzusetzen. Es sind Tarifgruppen nach EURO-Emissionsklassen zu bilden, wobei eine Tarifgruppe, in der zumindest die EURO-Emissionsklassen 0 bis III zusammengefasst sind, und eine Tarifgruppe für emissionsfreie Fahrzeuge vorzusehen sind. Für Fahrzeuge der EUROEmissionsklassen 0 bis römisch III zusammengefasst sind, und eine Tarifgruppe für emissionsfreie Fahrzeuge vorzusehen sind. Für Fahrzeuge der EURO-Emissionsklasse EEV gelten die für Fahrzeuge der EURO-Emissionsklasse V festzusetzenden Mauttarife.Emissionsklasse römisch fünf festzusetzenden Mauttarife.
  9. (9)Absatz 9Die Mauttarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten CO2-Emissionen sind für alle Mautstrecken einheitlich festzusetzen. Es sind Tarifgruppen nach den gemäß Artikel 7ga Abs. 1 und 2 der Richtlinie 1999/62/EG zu bildenden COEmissionen sind für alle Mautstrecken einheitlich festzusetzen. Es sind Tarifgruppen nach den gemäß Artikel 7ga Absatz eins und 2 der Richtlinie 1999/62/EG zu bildenden CO2-Emissionsklassen 1 bis 5 ohne Differenzierung der CO2-Emissionsklasse 1 nach EURO-Emissionsklassen vorzusehen. Die Tarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten CO2-Emissionen sind in Cent ohne Umsatzsteuer für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen (Kategorie 2), für Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen (Kategorie 3) und für Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen (Kategorie 4) wie folgt festzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsFür das Jahr 2024:

Tarifgruppe nach CO2-Emissionsklasse

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

5

0,00

0,00

0,00

4

0,60

0,75

1,02

3

1,79

2,39

3,50

2

1,85

2,48

3,62

1

1,98

2,65

3,87

  1. 2.Ziffer 2

    Tarifgruppe nach CO2-Emissionsklasse

    Kategorie 2

    Kategorie 3

    Kategorie 4

    5

    0,00

    0,00

    0,00

    4

    1,00

    1,25

    1,70

    3

    2,99

    3,99

    5,84

    2

    3,09

    4,13

    6,04

    1

    3,30

    4,41

    6,46

    1. 3.Ziffer 3

      Tarifgruppe nach CO2-Emissionsklasse

      Kategorie 2

      Kategorie 3

      Kategorie 4

      5

      0,00

      0,00

      0,00

      4

      1,40

      1,75

      2,38

      3

      4,19

      5,59

      8,18

      2

      4,32

      5,78

      8,45

      1

      4,62

      6,17

      9,04

      1. 4.Ziffer 4
        1. (10)Absatz 10Sind Fahrzeuge, denen nur ein einziges Kennzeichen zugewiesen wurde, nicht derselben Tarifgruppe zuzuordnen, so gilt für alle Fahrzeuge der Tarif jener Tarifgruppe, für die der höchste Tarif festgesetzt wird. Fahrzeuge, für die kein Nachweis erfolgt, der ihre Zuordnung zu einer Tarifgruppe ermöglicht, sind jener Tarifgruppe zuzuordnen, für die der höchste Tarif festgesetzt wird. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung vorzusehen, dass der Zulassungsbesitzer vor Benützung der Mautstrecken auf elektronischem Wege durch Erklärung der EURO-Emissionsklasse, der CO2-Emissionsklasse sowie ab 1. Jänner 2025 der Eigenschaft des Fahrzeugs als Omnibus gegenüber dem Mautdiensteanbieter gemäß § 7 Abs. 5 die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeugs zu einer nach EUROEmissionsklasse sowie ab 1. Jänner 2025 der Eigenschaft des Fahrzeugs als Omnibus gegenüber dem Mautdiensteanbieter gemäß Paragraph 7, Absatz 5, die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeugs zu einer nach EURO-Emissionsklassen und CO2-Emissionsklassen gebildeten Tarifgruppe sowie ab 1. Jänner 2025 einer für Omnibusse gebildeten Tarifgruppe erwirken kann. Es ist vorzusehen, dass der Zulassungsbesitzer den Nachweis der erklärten EURO-Emissionsklasse, der erklärten CO2-Emissionsklasse sowie ab 1. Jänner 2025 der Eigenschaft des Fahrzeugs als Omnibus innerhalb einer in der Mautordnung vorzusehenden Frist von mindestens 30 Tagen nachzuholen hat, widrigenfalls die vorläufige Zuordnung rückwirkend erlischt. Die Zuordnung eines Fahrzeugs zur Tarifgruppe der CO2-Emissionsklasse 2 oder 3 ist durch den Mautdiensteanbieter so rechtzeitig zu überprüfen, dass nach Maßgabe des Artikels 7ga Abs. 2 der Richtlinie 1999/62/EG gegebenenfalls sechs Jahre nach der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs und danach alle weiteren sechs Jahre eine Zuordnung in eine andere Tarifgruppe erfolgt.Emissionsklasse 2 oder 3 ist durch den Mautdiensteanbieter so rechtzeitig zu überprüfen, dass nach Maßgabe des Artikels 7ga Absatz 2, der Richtlinie 1999/62/EG gegebenenfalls sechs Jahre nach der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs und danach alle weiteren sechs Jahre eine Zuordnung in eine andere Tarifgruppe erfolgt.
        2. (11)Absatz 11Die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung für die durch Anschlussstellen und Knoten begrenzten Straßenabschnitte (Mautabschnitte) die Tarife (Mautabschnittstarife) festzusetzen. Der Berechnung der Mautabschnittstarife sind die Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten, zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung sowie zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten CO2-Emissionen zu Grunde zu legen. Sofern in der Verordnung nicht schon eine Festsetzung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten gemäß Abs. 7 Z 1 oder 2 erfolgt ist, sind der Berechnung der Mautabschnitts-Teiltarife die in der Verordnung festgesetzten Mauttarife und die auf den Hauptfahrbahnen des Mautabschnitts zurückzulegenden Wegstrecken zu Grunde zu legen. Die Beträge der Mautabschnitts-Teiltarife sind kaufmännisch jeweils auf hundertstel Cent zu runden. Die Mautabschnittstarife ergeben sich aus der Summe der Mautabschnitts-Teiltarife, wobei die Beträge jeweils kaufmännisch auf volle Cent zu runden sind. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die auf die einzelnen Mautabschnitte entfallenden Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung sowie zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten COEmissionen zu Grunde zu legen. Sofern in der Verordnung nicht schon eine Festsetzung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten gemäß Absatz 7, Ziffer eins, oder 2 erfolgt ist, sind der Berechnung der Mautabschnitts-Teiltarife die in der Verordnung festgesetzten Mauttarife und die auf den Hauptfahrbahnen des Mautabschnitts zurückzulegenden Wegstrecken zu Grunde zu legen. Die Beträge der Mautabschnitts-Teiltarife sind kaufmännisch jeweils auf hundertstel Cent zu runden. Die Mautabschnittstarife ergeben sich aus der Summe der Mautabschnitts-Teiltarife, wobei die Beträge jeweils kaufmännisch auf volle Cent zu runden sind. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die auf die einzelnen Mautabschnitte entfallenden Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung sowie zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten CO2-Emissionen in der Mautordnung gesondert auszuweisen.
        3. (12)Absatz 12Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder an seine Stelle tretenden Index eine jährliche Anpassung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner mit Verordnung vorzusehen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind jeweils kaufmännisch auf hundertstel Cent zu runden.
        4. (13)Absatz 13Abweichend von Abs. 12 gilt für die Festsetzung der Mauttarife für das Jahr 2024 Folgendes:Abweichend von Absatz 12, gilt für die Festsetzung der Mauttarife für das Jahr 2024 Folgendes:
          1. 1.Ziffer einsdie in der Mauttarifverordnung 2022, BGBl. II Nr. 448/2022, für das Jahr 2023 festgesetzten Grundkilometertarife für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen zur Anlastung der Infrastrukturkosten gelten im Jahr 2024 als Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen, wobei die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen oder mit vier und mehr Achsen unter Anwendung der Rundungsregelung des Abs. 5 dritter Satz zu berechnen sind;die in der Mauttarifverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2022,, für das Jahr 2023 festgesetzten Grundkilometertarife für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen zur Anlastung der Infrastrukturkosten gelten im Jahr 2024 als Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen, wobei die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen oder mit vier und mehr Achsen unter Anwendung der Rundungsregelung des Absatz 5, dritter Satz zu berechnen sind;
          2. 2.Ziffer 2die in der Mauttarifverordnung 2022, BGBl. II Nr. 448/2022, für das Jahr 2023 festgesetzten Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für die Mautabschnitte der in § 10 Abs. 2 BStMG genannten Mautstrecken der A 9, A 10, A 11 und S 16 gelten auch im Jahr 2024;die in der Mauttarifverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2022,, für das Jahr 2023 festgesetzten Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für die Mautabschnitte der in Paragraph 10, Absatz 2, BStMG genannten Mautstrecken der A 9, A 10, A 11 und S 16 gelten auch im Jahr 2024;
          3. 3.Ziffer 3die Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten, die der Berechnung der in der Mauttarifverordnung 2022, BGBl. II Nr. 448/2022, für das Jahr 2023 festgesetzten Mautabschnittstarife für die Mautabschnitte der A 13 zugrunde liegen, sind unter Anwendung der Rundungsregelung des Abs. 5 dritter Satz im Jahr 2024 für die Festsetzung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für die Mautabschnitte der A 13 heranzuziehen.die Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten, die der Berechnung der in der Mauttarifverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2022,, für das Jahr 2023 festgesetzten Mautabschnittstarife für die Mautabschnitte der A 13 zugrunde liegen, sind unter Anwendung der Rundungsregelung des Absatz 5, dritter Satz im Jahr 2024 für die Festsetzung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für die Mautabschnitte der A 13 heranzuziehen.

3. Teil-Zeitabhängige Maut

§ 10 BStMG


  1. (1)Absatz einsDie Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.
  2. (2)Absatz 2Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut sind ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsA 9 Pyhrn Autobahn in den Abschnitten zwischen der Anschlussstelle Spital/Pyhrn und der Anschlussstelle Ardning und zwischen der Anschlussstelle St. Michael und Anschlussstelle Übelbach,
    2. 2.Ziffer 2A 10 Tauern Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Flachau und der Anschlussstelle Rennweg,
    3. 3.Ziffer 3A 11 Karawanken Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Jakob im Rosental und der Staatsgrenze im Karawankentunnel,
    4. 4.Ziffer 4A 13 Brenner Autobahn,
    5. 5.Ziffer 5S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Anton und der Anschlussstelle Langen.
  3. (3)Absatz 3Mehrspurige Fahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der zeitabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Kraftfahrzeuge mit drei Rädern gelten als einspurige Kraftfahrzeuge.
  4. (4)Absatz 4Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, und für Beiwagen einspuriger Kraftfahrzeuge ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.

§ 11 BStMG


  1. (1)Absatz einsDie Jahresvignette hat eine Gültigkeit von einem Kalenderjahr und berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken im Zeitraum von zwei Monaten. Die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitstag entspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Zehntagesvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken während zehn aufeinanderfolgender Kalendertage. Die Eintagesvignette hat eine Gültigkeit von einem Kalendertag.
  2. (2)Absatz 2Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Ankleben einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu entrichten. Abweichend davon ist die zeitabhängige Maut für die Benützung von Mautstrecken während eines Kalendertages (Eintagesvignette) durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Das Mitführen der Klebevignette an Stelle der Anbringung am Fahrzeug ist zulässig:
    1. 1.Ziffer einsbei mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die typengenehmigt ohne Windschutzscheibe ausgestattet sind;
    2. 2.Ziffer 2für Zweimonatsvignetten bei Kraftfahrzeugen, die Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl.Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2016)römisch eins Nr. 38/2016)
  4. (4)Absatz 4Wird eine am Fahrzeug angebrachte Klebe-Jahresvignette infolge Scheibenbruchs, Zerstörung des Fahrzeuges oder aus vergleichbaren Gründen unbrauchbar, so ist der Zulassungsbesitzer zum Bezug einer Ersatzklebevignette oder zur Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem (digitale Jahresvignette) berechtigt. Die Ersatzklebevignette ist vor der nächsten Benützung von Mautstrecken auf dem Fahrzeug anzubringen. Die Registrierung muss vor der nächsten Benützung von Mautstrecken erfolgt sein.
  5. (5)Absatz 5Wird eine digitale Jahresvignette infolge Diebstahls des Fahrzeuges, Verlegung des dauernden Standorts in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde, Erlöschens des Wunschkennzeichens oder aus vergleichbaren Gründen unbrauchbar, so ist der Zulassungsbesitzer berechtigt, die Umregistrierung der digitalen Jahresvignette auf das ihm neu zugewiesene Kennzeichen zu beantragen. Von diesen Fällen abgesehen, ist der Zulassungsbesitzer gegen kostendeckenden Ersatz des Aufwandes berechtigt, die Umregistrierung der digitalen Jahresvignette auf ein anderes ihm zugewiesenes Kennzeichen ein Mal während der Gültigkeitsdauer (Abs. 1 erster Satz) zu beantragen, wobei der Betrag von 20 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschritten werden darf. Die Umregistrierung muss vor der nächsten Benützung von Mautstrecken erfolgt sein.Wird eine digitale Jahresvignette infolge Diebstahls des Fahrzeuges, Verlegung des dauernden Standorts in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde, Erlöschens des Wunschkennzeichens oder aus vergleichbaren Gründen unbrauchbar, so ist der Zulassungsbesitzer berechtigt, die Umregistrierung der digitalen Jahresvignette auf das ihm neu zugewiesene Kennzeichen zu beantragen. Von diesen Fällen abgesehen, ist der Zulassungsbesitzer gegen kostendeckenden Ersatz des Aufwandes berechtigt, die Umregistrierung der digitalen Jahresvignette auf ein anderes ihm zugewiesenes Kennzeichen ein Mal während der Gültigkeitsdauer (Absatz eins, erster Satz) zu beantragen, wobei der Betrag von 20 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschritten werden darf. Die Umregistrierung muss vor der nächsten Benützung von Mautstrecken erfolgt sein.
  6. (6)Absatz 6Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Klebevignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen, über das Mitführen der Klebevignetten an Stelle der Anbringung, über Ersatzklebevignetten, über die Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem und über die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten sind in der Mautordnung zu treffen. Die Mautordnung kann vorsehen, dass die Umregistrierung bedingt erfolgt und nach Ablauf einer in der Mautordnung vorgesehenen Frist wieder erlischt, falls der Zulassungsbesitzer die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Umregistrierung nicht fristgerecht erbringt.
  7. (7)Absatz 7Für den Erwerb einer digitalen Vignette im Wege des Fernabsatzes ist die Bekanntgabe des Kennzeichens und des Zulassungsstaates des Fahrzeugs, der für den unbaren Zahlungsverkehr notwendigen Daten sowie einer E-Mail-Adresse erforderlich.

§ 12 BStMG


  1. (1)Absatz einsBei Jahres-, Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten sind als Kategorien mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, und einspurige Kraftfahrzeuge vorzusehen.
  2. (2)Absatz 2Der Preis der Jahresvignette samt Umsatzsteuer beträgt:
    1. 1.Ziffer einsfür einspurige Kraftfahrzeuge: 38,50 Euro,
    2. 2.Ziffer 2für mehrspurige Kraftfahrzeuge: 96,40 Euro.
  3. (3)Absatz 3Für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen, beträgt der jeweils auf volle zehn Cent abgerundete Preis der Zweimonatsvignette 30 vH, der Preis der Zehntagesvignette 12 vH und der Preis der Eintagesvignette 9 vH des Preises der Jahresvignette.
  4. (4)Absatz 4Für einspurige Kraftfahrzeuge betragen die jeweils auf volle zehn Cent abgerundeten Vignettenpreise jeweils 40 vH der Vignettenpreise für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt.
  5. (5)Absatz 5Die Preise der Jahresvignette gelten für die Benutzung der Mautstrecken im Jahr 2024 und die Preise gemäß Abs. 3 und 4 ab dem 1. Dezember 2023. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich, erstmals im Jahr 2024, auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die Preise der Jahres-, Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Der für die Jahresvignette für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, errechnete Betrag ist kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden. Der so ermittelte Betrag ist nach Maßgabe des Abs. 3 und 4 auf die Preise von Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, und auf die Preise von Jahres-, Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten für einspurige Kraftfahrzeuge umzulegen. Die dabei errechneten Beträge sind auf volle zehn Cent abzurunden. Die geänderten Preise gelten für Jahresvignetten, die in dem der Erlassung der Verordnung folgenden Jahr zur Benützung der Mautstrecken berechtigen, und für Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten, die ab dem 1. Dezember des Jahres der Erlassung der Verordnung zur Benützung der Mautstrecken berechtigen.Die Preise der Jahresvignette gelten für die Benutzung der Mautstrecken im Jahr 2024 und die Preise gemäß Absatz 3 und 4 ab dem 1. Dezember 2023. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich, erstmals im Jahr 2024, auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die Preise der Jahres-, Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Der für die Jahresvignette für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, errechnete Betrag ist kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden. Der so ermittelte Betrag ist nach Maßgabe des Absatz 3 und 4 auf die Preise von Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, und auf die Preise von Jahres-, Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten für einspurige Kraftfahrzeuge umzulegen. Die dabei errechneten Beträge sind auf volle zehn Cent abzurunden. Die geänderten Preise gelten für Jahresvignetten, die in dem der Erlassung der Verordnung folgenden Jahr zur Benützung der Mautstrecken berechtigen, und für Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten, die ab dem 1. Dezember des Jahres der Erlassung der Verordnung zur Benützung der Mautstrecken berechtigen.

§ 13 BStMG


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Fahrzeuge, deren Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.
  2. (1a)Absatz eins aVon der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut werden ausgenommen
    1. 1.Ziffer einsdie Mautstrecke A 1 Westautobahn zwischen der Staatsgrenze am Walserberg und der Anschlussstelle Salzburg Nord,
    2. 2.Ziffer 2die Mautstrecke A 12 Inntalautobahn zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Anschlussstelle Kufstein-Süd,
    3. 3.Ziffer 3die Mautstrecke A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems und
    4. 4.Ziffer 4die Mautstrecke A 26 Linzer Autobahn.
  3. (1b)Absatz eins bDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmte Abschnitte von Mautstrecken von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, wenn dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf nicht mautpflichtigen Straßen und eine unzumutbare verkehrsbedingte Lärmbelästigung oder eine unzumutbare verkehrsbedingte Luftverschmutzung zu vermeiden, die sich aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse ergeben.
  4. (2)Absatz 2Menschen mit Behinderungen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Besitz eines Behindertenpasses gemäß den §§ 40 bis 47 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, sind, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Blindheit eingetragen sind (Anspruchsberechtigte), haben nach Maßgabe des Abs. 3 Anspruch auf die Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Jahresvignette für ein auf sie zugelassenes mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören.Menschen mit Behinderungen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Besitz eines Behindertenpasses gemäß den Paragraphen 40 bis 47 Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, sind, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Blindheit eingetragen sind (Anspruchsberechtigte), haben nach Maßgabe des Absatz 3, Anspruch auf die Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Jahresvignette für ein auf sie zugelassenes mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören.
  5. (3)Absatz 3Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (Gemeinschaftseinrichtung) hat im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz (§ 47 Abs. 4a Kraftfahrgesetz 1967) einem Anspruchsberechtigten auf Ansuchen in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle (§ 40a Kraftfahrgesetz 1967) eine digitale Vignette kostenlos dadurch zur Verfügung zu stellen, dass automationsunterstützt eine Registrierung des vom Anspruchsberechtigten für Zwecke der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer angegebenen Kennzeichens des auf ihn zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für die Dauer der Zulassung dieses Kraftfahrzeuges auf den Anspruchsberechtigten veranlasst wird.Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (Gemeinschaftseinrichtung) hat im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz (Paragraph 47, Absatz 4 a, Kraftfahrgesetz 1967) einem Anspruchsberechtigten auf Ansuchen in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle (Paragraph 40 a, Kraftfahrgesetz 1967) eine digitale Vignette kostenlos dadurch zur Verfügung zu stellen, dass automationsunterstützt eine Registrierung des vom Anspruchsberechtigten für Zwecke der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer angegebenen Kennzeichens des auf ihn zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für die Dauer der Zulassung dieses Kraftfahrzeuges auf den Anspruchsberechtigten veranlasst wird.
  6. (4)Absatz 4Erlischt die Zulassung auf den Anspruchsberechtigten, so hat die Gemeinschaftseinrichtung die Übermittlung der Information über die Löschung des Kennzeichens an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen. Bei einer Änderung des dem Anspruchsberechtigten zugewiesenen Kennzeichens hat die Gemeinschaftseinrichtung auf Antrag die Übermittlung der Information über diese Änderung an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Umregistrierung der digitalen Vignette im Mautsystem der Gesellschaft kostenlos und automationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen.
  7. (5)Absatz 5Sowohl Registrierung als auch Umregistrierung müssen vor der nächsten Benützung von vignettenpflichtigen Mautstrecken erfolgt sein.
  8. (6)Absatz 6Die kostenlose digitale Vignette berechtigt zur Benützung von vignettenpflichtigen Mautstrecken bis zu dem 31. Jänner, der auf den Tag des Gültigkeitsendes der Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass folgt. Die Gemeinschaftseinrichtung hat die Übermittlung der Information über das Gültigkeitsende an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen.
  9. (7)Absatz 7Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat einem Anspruchsberechtigten auf Antrag den Preis einer oder mehrerer Jahresvignetten, die er nachweislich für das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug erworben hat, ab dem Kalenderjahr zurückzuerstatten, in dem eine der genannten Eintragungen im Behindertenpass des Anspruchsberechtigten gegolten hat.
  10. (8)Absatz 8Sofern der Nachweis der Behinderung durch Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erfolgt ist, hat die Gemeinschaftseinrichtung im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz mit dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 die Registrierung des Kennzeichens jenes Kraftfahrzeuges, das auf den Anspruchsberechtigten zugelassen ist und für das vor diesem Tag eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer besteht, im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automationsunterstützt zu veranlassen.Sofern der Nachweis der Behinderung durch Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erfolgt ist, hat die Gemeinschaftseinrichtung im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz mit dem Tag des Inkrafttretens des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, die Registrierung des Kennzeichens jenes Kraftfahrzeuges, das auf den Anspruchsberechtigten zugelassen ist und für das vor diesem Tag eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer besteht, im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automationsunterstützt zu veranlassen.
  11. (9)Absatz 9Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die ihr von der Gemeinschaftseinrichtung übermittelten Daten im Mautsystem und in der von ihr zu führenden Vignettenevidenz zu verarbeiten. Die Gemeinschaftseinrichtung hat aus der von ihr geführten Zulassungsevidenz der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automationsunterstützt die für die Überprüfung von Rückerstattungsanträgen gemäß § 13 Abs. 7 notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Form, Inhalt und Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten werden vom Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. h Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 festgelegt.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die ihr von der Gemeinschaftseinrichtung übermittelten Daten im Mautsystem und in der von ihr zu führenden Vignettenevidenz zu verarbeiten. Die Gemeinschaftseinrichtung hat aus der von ihr geführten Zulassungsevidenz der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automationsunterstützt die für die Überprüfung von Rückerstattungsanträgen gemäß Paragraph 13, Absatz 7, notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Form, Inhalt und Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten werden vom Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera h, Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, festgelegt.

4. Teil-Mautordnung

§ 14 BStMG


(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).

(2) Die Mautordnung bedarf der Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mautordnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und wenn sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht zuwiderläuft.

§ 15 BStMG


  1. (1)Absatz einsDie Mautordnung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Bedingungen für die Benützung von Mautstrecken; unter Bedachtnahme auf Artikel 7j Abs. 1 der Richtlinie 1999/62/EGallgemeine Bedingungen für die Benützung von Mautstrecken; unter Bedachtnahme auf Artikel 7j Absatz eins, der Richtlinie 1999/62/EG
    2. 2.Ziffer 2Bestimmungen über die äußere Form und das Anbringen von Hinweisen auf die Mautpflicht (§ 1 Abs. 4);Bestimmungen über die äußere Form und das Anbringen von Hinweisen auf die Mautpflicht (Paragraph eins, Absatz 4,);
    3. 3.Ziffer 3Informationen über Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Maut (§§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 2, 13 Abs. 1, 1a und 1b);Informationen über Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Maut (Paragraphen 5, Absatz eins,, 10 Absatz 2,, 13 Absatz eins,, 1a und 1b);
    4. 4.Ziffer 4Bestimmungen über die Auf- und Abbuchung von Mautguthaben und über die Zulässigkeit der Verrechnung im Nachhinein (§ 7 Abs. 1);Bestimmungen über die Auf- und Abbuchung von Mautguthaben und über die Zulässigkeit der Verrechnung im Nachhinein (Paragraph 7, Absatz eins,);
    5. 5.Ziffer 5Bestimmungen über die Zulassung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut, ihre Anbringung am oder im Fahrzeug, ihren Einsatz sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst (§ 7 Abs. 1, 3 und 4) und das Muster für Informationsschreiben (§ 30b Abs. 6);Bestimmungen über die Zulassung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut, ihre Anbringung am oder im Fahrzeug, ihren Einsatz sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst (Paragraph 7, Absatz eins,, 3 und 4) und das Muster für Informationsschreiben (Paragraph 30 b, Absatz 6,);
    6. 6.Ziffer 6Bestimmungen über die Pflichten der Kraftfahrzeuglenker (§ 8 Abs. 2);Bestimmungen über die Pflichten der Kraftfahrzeuglenker (Paragraph 8, Absatz 2,);
    7. 7.Ziffer 7die Festlegung der Mautabschnitte und der Mautabschnittstarife, Bestimmungen über die Zuordnung von Fahrzeugen zu EURO-Emissionsklassen, nach Maßgabe des Artikels 7ga Abs. 1 und 2 der Richtlinie über die Zuordnung von Fahrzeugen zu COEmissionsklassen, nach Maßgabe des Artikels 7ga Absatz eins und 2 der Richtlinie über die Zuordnung von Fahrzeugen zu CO2-Emissionsklassen sowie über die Zuordnung zu einer ab 1. Jänner 2025 zu bildenden Tarifgruppe für Omnibusse, über die vorläufige Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe durch Erklärung sowie Bestimmungen über die für die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe erforderlichen Nachweise und über das Nachholen dieser Nachweise (§ 9);Emissionsklassen sowie über die Zuordnung zu einer ab 1. Jänner 2025 zu bildenden Tarifgruppe für Omnibusse, über die vorläufige Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe durch Erklärung sowie Bestimmungen über die für die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe erforderlichen Nachweise und über das Nachholen dieser Nachweise (Paragraph 9,);
    8. 8.Ziffer 8Informationen über die in der Verordnung gemäß § 9 festgesetzten Mauttarife und über die in der Verordnung gemäß § 12 festgelegten Vignettenpreise;Informationen über die in der Verordnung gemäß Paragraph 9, festgesetzten Mauttarife und über die in der Verordnung gemäß Paragraph 12, festgelegten Vignettenpreise;
    9. 9.Ziffer 9die Festlegung der Beschaffenheit der Klebevignette, Bestimmungen über ihre Anbringung am Fahrzeug und über das Mitführen an Stelle der Anbringung, Bestimmungen über die Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem sowie Informationen über die Gültigkeitsdauer der Vignetten (§ 11 Abs. 6);die Festlegung der Beschaffenheit der Klebevignette, Bestimmungen über ihre Anbringung am Fahrzeug und über das Mitführen an Stelle der Anbringung, Bestimmungen über die Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem sowie Informationen über die Gültigkeitsdauer der Vignetten (Paragraph 11, Absatz 6,);
    10. 10.Ziffer 10Bestimmungen über die Abgabe von Ersatzklebevignetten (§ 11 Abs. 4), über die Möglichkeit, das Kennzeichen eines Fahrzeuges im Mautsystem zu registrieren (digitale Jahresvignette), wenn die auf diesem Fahrzeug angebrachte Klebe-Jahresvignette in den Fällen des § 11 Abs. 4 unbrauchbar wird, über die Umregistrierung digitaler Vignetten (§ 11 Abs. 5) und digitaler Streckenmautberechtigungen (§ 32 Abs. 2) sowie über den kostendeckenden Ersatz des Aufwandes für die einmalige Umregistrierung während ihrer Gültigkeitsdauer;Bestimmungen über die Abgabe von Ersatzklebevignetten (Paragraph 11, Absatz 4,), über die Möglichkeit, das Kennzeichen eines Fahrzeuges im Mautsystem zu registrieren (digitale Jahresvignette), wenn die auf diesem Fahrzeug angebrachte Klebe-Jahresvignette in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 4, unbrauchbar wird, über die Umregistrierung digitaler Vignetten (Paragraph 11, Absatz 5,) und digitaler Streckenmautberechtigungen (Paragraph 32, Absatz 2,) sowie über den kostendeckenden Ersatz des Aufwandes für die einmalige Umregistrierung während ihrer Gültigkeitsdauer;
    11. 11.Ziffer 11Bestimmungen über die kostenlose Zurverfügungstellung der digitalen Vignette;
    12. 12.Ziffer 12Bestimmungen über die Ausweise von Mautaufsichtsorganen (§ 17 Abs. 4);Bestimmungen über die Ausweise von Mautaufsichtsorganen (Paragraph 17, Absatz 4,);
    13. 13.Ziffer 13Bestimmungen über die Höhe der Ersatzmaut (§ 19 Abs. 1);Bestimmungen über die Höhe der Ersatzmaut (Paragraph 19, Absatz eins,);
    14. 14.Ziffer 14Bestimmungen über den Nachweis des Eigengewichtes von mehrspurigen Fahrzeugen, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen (§§ 6, 10 Abs. 3);Bestimmungen über den Nachweis des Eigengewichtes von mehrspurigen Fahrzeugen, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen (Paragraphen 6,, 10 Absatz 3,);
    15. 15.Ziffer 15die Beschreibung des Erscheinungsbildes und die Kennzeichnung der Fahrzeuge der Mautaufsichtsorgane als Fahrzeuge für den Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 20 Abs. 1 Z 4 lit. a Kraftfahrgesetz 1967);die Beschreibung des Erscheinungsbildes und die Kennzeichnung der Fahrzeuge der Mautaufsichtsorgane als Fahrzeuge für den Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, Kraftfahrgesetz 1967);
    16. 16.Ziffer 16unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit die Festlegung der Mautkontrollplätze (§ 18 Abs. 2);unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit die Festlegung der Mautkontrollplätze (Paragraph 18, Absatz 2,);
    17. 17.Ziffer 17Bestimmungen über die Vignettenevidenz (§ 16b);Bestimmungen über die Vignettenevidenz (Paragraph 16 b,);
    18. 18.Ziffer 18Bestimmungen über die Art und Bedingungen der Entrichtung der Maut für die Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte (Streckenmaut) mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt (§ 32 Abs. 1), und Bestimmungen über die Registrierung und Umregistrierung digitaler Streckenmautberechtigungen;Bestimmungen über die Art und Bedingungen der Entrichtung der Maut für die Benützung der in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Mautabschnitte (Streckenmaut) mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt (Paragraph 32, Absatz eins,), und Bestimmungen über die Registrierung und Umregistrierung digitaler Streckenmautberechtigungen;
    19. 19.Ziffer 19Bestimmungen über die Vertriebswege.
  2. (2)Absatz 2Die Mautordnung kann enthalten:
    1. 1.Ziffer einsanlassbezogene Ausnahmen von der Mautpflicht für Fahrten im Rahmen humanitärer Hilfstransporte in Notstandsfällen (§ 5 Abs. 2);anlassbezogene Ausnahmen von der Mautpflicht für Fahrten im Rahmen humanitärer Hilfstransporte in Notstandsfällen (Paragraph 5, Absatz 2,);
    2. 2.Ziffer 2Bestimmungen über einen angemessenen Kostenersatz für Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut (§ 7 Abs. 2);Bestimmungen über einen angemessenen Kostenersatz für Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut (Paragraph 7, Absatz 2,);
    3. 3.Ziffer 3Bestimmungen über die Mautentrichtung ohne Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut (§ 7 Abs. 2);Bestimmungen über die Mautentrichtung ohne Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut (Paragraph 7, Absatz 2,);
    4. 4.Ziffer 4Bestimmungen über Ausnahmen für auf Menschen mit Behinderungen zugelassene Fahrzeuge im Zusammenhang mit der durch BGBl. I Nr. 142/2023 erfolgten Neuregelung der Mautpflicht in §§ 6 und 10 Abs. 1;Bestimmungen über Ausnahmen für auf Menschen mit Behinderungen zugelassene Fahrzeuge im Zusammenhang mit der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2023, erfolgten Neuregelung der Mautpflicht in Paragraphen 6 und 10 Absatz eins ;,
    5. 5.Ziffer 5Bestimmungen über einen kostendeckenden Ersatz des Aufwandes in den Fällen der Abgabe von Ersatzklebevignetten oder der Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem (§ 11 Abs. 4) und der Umregistrierung digitaler Vignetten (§ 11 Abs. 5) und digitaler Streckenmautberechtigungen (§ 32 Abs. 2), wobei im Einzelfall der Betrag von 20 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überstiegen werden darf und bei Scheibenbruch, Zerstörung des Fahrzeuges, Diebstahl des Kennzeichens oder Diebstahl des Fahrzeuges kein Ersatz des Aufwandes eingehoben wird;Bestimmungen über einen kostendeckenden Ersatz des Aufwandes in den Fällen der Abgabe von Ersatzklebevignetten oder der Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem (Paragraph 11, Absatz 4,) und der Umregistrierung digitaler Vignetten (Paragraph 11, Absatz 5,) und digitaler Streckenmautberechtigungen (Paragraph 32, Absatz 2,), wobei im Einzelfall der Betrag von 20 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überstiegen werden darf und bei Scheibenbruch, Zerstörung des Fahrzeuges, Diebstahl des Kennzeichens oder Diebstahl des Fahrzeuges kein Ersatz des Aufwandes eingehoben wird;
    6. 6.Ziffer 6Bestimmungen über die bedingte Umregistrierung digitaler Vignetten und digitaler Streckenmautberechtigungen über die Erbringung der erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Umregistrierung (§§ 11 Abs. 6, 32 Abs. 2);Bestimmungen über die bedingte Umregistrierung digitaler Vignetten und digitaler Streckenmautberechtigungen über die Erbringung der erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Umregistrierung (Paragraphen 11, Absatz 6,, 32 Absatz 2,);
    7. 7.Ziffer 7Bestimmungen über die Möglichkeit, bei einer digitalen Vignette oder bei einer digitalen Streckenmautberechtigung vor Beginn ihrer Gültigkeit das Kennzeichen oder den Beginn ihrer Gültigkeit zu ändern;
    8. 8.Ziffer 8Bestimmungen über den Rücktritt vom Erwerb digitaler Vignetten und digitaler Streckenmautberechtigungen sowie Bestimmungen, dass mit Ausnahme der Eintagesvignette bei ihrem Erwerb im Fernabsatz der erste Tag ihrer Gültigkeit frühestens der achtzehnte Tag nach dem Tag des Erwerbes ist;
    9. 9.Ziffer 9Bestimmungen über die Zahlung der Ersatzmaut in fremden Währungen und über ihre unbare Begleichung (§ 19 Abs. 7);Bestimmungen über die Zahlung der Ersatzmaut in fremden Währungen und über ihre unbare Begleichung (Paragraph 19, Absatz 7,);
    10. 10.Ziffer 10sonstige anlassbezogene Regelungen, sofern sie keine Belastungen der Mautschuldner zur Folge haben.

§ 16b BStMG


(1) Jedermann kann durch Eingabe eines Kennzeichens in die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu führende Vignettenevidenz im Internet kostenlos abfragen, ob ein Fahrzeug über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügt und für welche Zeiträume sie gelten.

(2) Andere als die in Abs. 1 genannten Daten dürfen von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft in der Vignettenevidenz nicht verarbeitet werden.

§ 16a BStMG


(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verarbeiten:

1.

Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;

2.

Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;

3.

Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;

4.

Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;

5.

Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);

6.

Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.

(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verarbeiten:

1.

Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;

2.

Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;

3.

Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;

4.

Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);

5.

Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 17 Z 5, BGBl. I Nr. 62/2018)

§ 16 BStMG


(1) Die Mautordnung ist von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft im Internet unter der Adresse www.asfinag.at zu verlautbaren und muss frei von Sondergebühren jederzeit ohne Identitätsnachweis zugänglich sein.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Mautordnung auf Verlangen jedermann gegen angemessenen Kostenersatz zuzusenden.

5. Teil-Mautaufsicht und Ersatzmaut

§ 17 BStMG


(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes Mautaufsichtsorgane bestimmen.

(2) Die Mautaufsichtsorgane sind von der Behörde auf Vorschlag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft oder von Organen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, die von dieser hierzu ermächtigt wurden, zu bestellen und zu vereidigen. Die Vereidigung entfällt bei Personen, die vor ihrer Bestellung zu Mautaufsichtsorganen als Organe der öffentlichen Aufsicht tätig waren.

(3) Als Mautaufsichtsorgane können nur Personen bestellt werden, die verlässlich sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und die im Hinblick auf ihre Aufgaben und Befugnisse besonders geschult sind. Von der Bestellung zum Mautaufsichtsorgan ist ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972) unterliegt. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist insbesondere eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen. Mautaufsichtsorgane, die sich zur Ausübung ihrer Obliegenheiten ungeeignet zeigen, sind von der Behörde abzuberufen.

(4) Als Organe der öffentlichen Aufsicht müssen Mautaufsichtsorgane bei Ausübung ihres Dienstes mit einem Ausweis versehen sein, aus dem ihre amtliche Eigenschaft hervorgeht, und ihn Betroffenen auf Verlangen vorweisen. Der Inhalt des Ausweises ist in der Mautordnung festzulegen.

§ 18 BStMG


  1. (1)Absatz einsDie Mautaufsichtsorgane wirken an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19, durch Maßnahmen zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, durch Einhebung vorläufiger Sicherheiten gemäß § 27 und durch Verhinderung der Fortsetzung der Fahrt gemäß § 28 mit.Die Mautaufsichtsorgane wirken an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß Paragraph 19,, durch Maßnahmen zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, durch Einhebung vorläufiger Sicherheiten gemäß Paragraph 27 und durch Verhinderung der Fortsetzung der Fahrt gemäß Paragraph 28, mit.
  2. (2)Absatz 2Zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und der Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) sind die Mautaufsichtsorgane berechtigt, Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern, sie anzuhalten, die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen, Nachweise über das Eigengewicht des Fahrzeuges und Nachweise, die die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 8 und 9 ermöglichen, zu überprüfen und das Fahrzeug, insbesondere das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut, die Anbringung der Klebevignette und den Fahrtenschreiber gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu überprüfen. Kraftfahrzeuglenker haben der Aufforderung zum Anhalten Folge zu leisten, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die Überprüfung des Fahrzeuges zu dulden. In Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschulte Mautaufsichtsorgane sind zu diesen Zwecken nach jeweiliger vorheriger Abstimmung mit der für die Handhabung der Verkehrspolizei zuständigen Behörde und einsatzbezogener Absprache mit der örtlich zuständigen Dienststelle der Bundespolizei berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB Geschwindigkeitstrichter) im Bereich von Mautkontrollplätzen, Grenzübergängen und Anschlussstellen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind gemäß § 97 Abs. 5 letzter Satz Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in einem Aktenvermerk festzuhalten.Zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und der Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) sind die Mautaufsichtsorgane berechtigt, Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern, sie anzuhalten, die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen, Nachweise über das Eigengewicht des Fahrzeuges und Nachweise, die die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe gemäß Paragraph 9, Absatz 8 und 9 ermöglichen, zu überprüfen und das Fahrzeug, insbesondere das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut, die Anbringung der Klebevignette und den Fahrtenschreiber gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu überprüfen. Kraftfahrzeuglenker haben der Aufforderung zum Anhalten Folge zu leisten, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die Überprüfung des Fahrzeuges zu dulden. In Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschulte Mautaufsichtsorgane sind zu diesen Zwecken nach jeweiliger vorheriger Abstimmung mit der für die Handhabung der Verkehrspolizei zuständigen Behörde und einsatzbezogener Absprache mit der örtlich zuständigen Dienststelle der Bundespolizei berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB Geschwindigkeitstrichter) im Bereich von Mautkontrollplätzen, Grenzübergängen und Anschlussstellen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind gemäß Paragraph 97, Absatz 5, letzter Satz Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, in einem Aktenvermerk festzuhalten.

§ 19a BStMG


  1. (1)Absatz einsDie Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei technische Einrichtungen einsetzen, die insbesondere die Erfassung von Fahrzeugart, Achsenzahl, Windschutzscheibe des Fahrzeugs, Fahrzeuglenker, Kennzeichen, Klebevignette, Ort und Zeit der Straßenbenützung ermöglichen. Der Einsatz bildgebender technischer Einrichtungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut hat an regelmäßig wechselnden Mautabschnitten zu erfolgen, wobei aber an jedem Mautabschnitt mehrfach im Jahr ein solcher Einsatz erfolgen darf.
  2. (2)Absatz 2Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten, die Fälle erwiesenermaßen ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut betreffen, sind unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Bilddaten, die Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle) dokumentieren, dürfen im Mautsystem gespeichert, aber nur für Zwecke der Einbringung der Maut, der Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut und der Verfolgung von Mautprellerei verarbeitet werden.
  3. (3)Absatz 3Ebenfalls im Mautsystem gespeichert werden dürfen aus der automatischen Überwachung gewonnene Daten von Fahrzeugen (Kennzeichen und technische Fahrzeugmerkmale), Auskunftsdaten von automationsunterstützten Abrufen gemäß §§ 30 Abs. 1 und 30a Abs. 2 und Daten, die gemäß § 30b Abs. 1 letzter Satz gewonnen werden, betreffend Fahrzeuge, bei denen nicht eindeutig erkennbar ist, welcher Art der Mautentrichtung (§§ 2 und 32) diese unterliegen oder ob diese von der Mautpflicht ausgenommen sind (§ 5). Die Speicherung dieser Daten darf ausschließlich in pseudonymisierter Form und für den Zweck erfolgen, bei einer zukünftigen Erfassung von Fahrzeugen im Rahmen der automatischen Überwachung Fehlerkennungen automationsunterstützt zu minimieren. Die Speicherung hat in einer Weise zu erfolgen, die keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und den Ort der Erfassung der Daten zulässt. Diese Daten sind spätestens am Ende des dritten Jahres, das dem Jahr der letzten Erfassung folgt, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Die Daten von Fahrzeugen, die während der Übergangsfrist gemäß § 33 Abs. 18 Z 8 als Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen gelten, sind spätestens am Ende des Kalenderjahres, in dem die Übergangsfrist endet, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Die Speicherung von Bilddaten für diesen Zweck ist unzulässig.Ebenfalls im Mautsystem gespeichert werden dürfen aus der automatischen Überwachung gewonnene Daten von Fahrzeugen (Kennzeichen und technische Fahrzeugmerkmale), Auskunftsdaten von automationsunterstützten Abrufen gemäß Paragraphen 30, Absatz eins und 30a Absatz 2 und Daten, die gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, letzter Satz gewonnen werden, betreffend Fahrzeuge, bei denen nicht eindeutig erkennbar ist, welcher Art der Mautentrichtung (Paragraphen 2 und 32) diese unterliegen oder ob diese von der Mautpflicht ausgenommen sind (Paragraph 5,). Die Speicherung dieser Daten darf ausschließlich in pseudonymisierter Form und für den Zweck erfolgen, bei einer zukünftigen Erfassung von Fahrzeugen im Rahmen der automatischen Überwachung Fehlerkennungen automationsunterstützt zu minimieren. Die Speicherung hat in einer Weise zu erfolgen, die keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und den Ort der Erfassung der Daten zulässt. Diese Daten sind spätestens am Ende des dritten Jahres, das dem Jahr der letzten Erfassung folgt, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Die Daten von Fahrzeugen, die während der Übergangsfrist gemäß Paragraph 33, Absatz 18, Ziffer 8, als Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen gelten, sind spätestens am Ende des Kalenderjahres, in dem die Übergangsfrist endet, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Die Speicherung von Bilddaten für diesen Zweck ist unzulässig.
  4. (4)Absatz 4Spätestens drei Jahre nach Einbringung der Maut, nach Zahlung der Ersatzmaut oder nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens sind im Mautsystem Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten, die Fälle der Mautprellerei dokumentieren, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Dies gilt nicht, solange gerichtliche Verfahren über Maut, Ersatzmaut oder Verwaltungsstrafe oder Verfahren zur Vollstreckung der Verwaltungsstrafe anhängig sind.

§ 19 BStMG


  1. (1)Absatz einsIn der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.
  2. (2)Absatz 2Die Mautaufsichtsorgane sind befugt, Lenker, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 32 Abs. 1 zweiter Satz entweder auf frischer Tat oder in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Begehung betreten werden, mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.Die Mautaufsichtsorgane sind befugt, Lenker, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 sowie gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz entweder auf frischer Tat oder in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Begehung betreten werden, mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Mautaufsichtsorgane sind im Fall, dass wegen einer von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden kann, befugt, am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.Die Mautaufsichtsorgane sind im Fall, dass wegen einer von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, keine bestimmte Person beanstandet werden kann, befugt, am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.
  4. (4)Absatz 4Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 sowie § 32 Abs. 1 zweiter Satz zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft befugt, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten; sie gilt dem Zulassungsbesitzer als zugegangen, wenn sie an die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 oder in Fahrzeugzulassungsregistern anderer Staaten als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges eingetragene Person unter ihrer dort angeführten Anschrift versandt wurde. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, sowie Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft befugt, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten; sie gilt dem Zulassungsbesitzer als zugegangen, wenn sie an die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 oder in Fahrzeugzulassungsregistern anderer Staaten als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges eingetragene Person unter ihrer dort angeführten Anschrift versandt wurde. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.
  5. (5)Absatz 5Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 sowie § 32 Abs. 1 zweiter Satz zu keiner Betretung, so sind die Mautaufsichtsorgane befugt, anlässlich einer Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeuges, mit dem die Tat begangen wurde, den Zulassungsbesitzer mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht und die Tat nicht bereits verjährt ist. Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, sowie Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz zu keiner Betretung, so sind die Mautaufsichtsorgane befugt, anlässlich einer Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeuges, mit dem die Tat begangen wurde, den Zulassungsbesitzer mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht und die Tat nicht bereits verjährt ist. Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
  6. (6)Absatz 6Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht.
  7. (7)Absatz 7Soweit in der Mautordnung bestimmt ist, dass die Ersatzmaut auch in bestimmten fremden Währungen gezahlt oder unbar beglichen werden kann, sind von den Mautaufsichtsorganen Zahlungen auch in diesen Formen entgegenzunehmen. Gebühren, Spesen und Abschläge sind vom Mautgläubiger zu tragen.

6. Teil-Strafbestimmungen

§ 20 BStMG


  1. (1)Absatz einsKraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 6, geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse, zur erklärten CO2-Emissionsklasse oder ab 1. Jänner 2025 über die Zuordnung des Fahrzeugs zu einer für Omnibusse gebildeten Tarifgruppe nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen (§ 9 Abs. 10 zweiter und vierter Satz), begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3 000 € zu bestrafen.-Emissionsklasse oder ab 1. Jänner 2025 über die Zuordnung des Fahrzeugs zu einer für Omnibusse gebildeten Tarifgruppe nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen (Paragraph 9, Absatz 10, zweiter und vierter Satz), begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3 000 € zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 gelten als an jenem Ort begangen, an dem die Benützung von Mautstrecken mit einem gemäß § 9 Abs. 10 dritter Satz vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug durch automatische Überwachung oder durch dienstliche Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans festgestellt wurde.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3, gelten als an jenem Ort begangen, an dem die Benützung von Mautstrecken mit einem gemäß Paragraph 9, Absatz 10, dritter Satz vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug durch automatische Überwachung oder durch dienstliche Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans festgestellt wurde.
  5. (5)Absatz 5Taten gemäß Abs. 1 bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.Taten gemäß Absatz eins bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.
  6. (6)Absatz 6Die Rückforderung gemäß § 19 ordnungsgemäß gezahlter Ersatzmauten ist ausgeschlossen.Die Rückforderung gemäß Paragraph 19, ordnungsgemäß gezahlter Ersatzmauten ist ausgeschlossen.

§ 21 BStMG


Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 € zu bestrafen, wer

1.

der Bestimmung des § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt;

2.

entgegen § 8c Abs. 3 erster Satz nicht gehörig am Vermittlungsverfahren mitwirkt;

3.

entgegen § 18 Abs. 2 der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistet.

§ 22 BStMG (weggefallen)


§ 22 BStMG (weggefallen) seit 23.05.2017 weggefallen.

§ 23 BStMG


(1) Zulassungsbesitzer haften für die über die Lenker ihres Fahrzeugs wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, wenn sie dem Lenker das Fahrzeug selbst oder über Dritte überlassen haben.

(2) Zulassungsbesitzer haben im Strafverfahren gegen den Lenker keine Parteistellung; ein gegen den Lenker ergangener Strafbescheid hat für sie keine bindende Wirkung.

§ 24 BStMG


(1) 80 vH der gemäß §§ 20 und 21 Z 1 und 3 sowie gemäß § 32 Abs. 1 zweiter Satz eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.

(2) 20 vH der gemäß § 20 Abs. 2 und 3 eingehobenen Strafgelder und der gemäß §§ 20 Abs. 1 und 32 Abs. 1 zweiter Satz eingehobenen Strafgelder in den Fällen der Vorschreibung von Geldstrafen gemäß § 30b Abs. 3 erster Satz fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

§ 25 BStMG


(1) Mit Kraftfahrzeugen, deren Lenker bei einer strafbaren Handlung nach § 20 Abs. 1 und 2 betreten wurden, dürfen Mautstrecken bis zur nächsten Abfahrt benützt werden.

(2) Wurde aus Anlass einer Betretung bei einer strafbaren Handlung nach § 20 Abs. 1 Ersatzmaut geleistet, eine vorläufige Sicherheit eingehoben oder eine Beschlagnahme vorgenommen, so gilt damit überdies die zeitabhängige Maut für den Tag der Betretung und den darauf folgenden Kalendertag als entrichtet und die ausgestellte Bescheinigung als Nachweis hiefür.

7. Teil-Behörden und Verfahren

§ 26 BStMG


Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 26a BStMG


Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 20, 21 Z 3 und 32 Abs. 1 zweiter Satz Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu übermitteln.

§ 27 BStMG


(1) Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Lenkern, bei denen die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 32 Abs. 1 zweiter Satz auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht und die Betretung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat erfolgt.

(2) Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Zulassungsbesitzern aus Anlass der Kontrolle der Lenker ihrer Fahrzeuge eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn

1.

der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht,

2.

die Verwaltungsübertretung mit dem kontrollierten Fahrzeug begangen wurde und nicht mehr als neun Monate zurückliegt,

3.

der Zulassungsbesitzer gemäß § 23 für die zu verhängenden Geldstrafen und die Verfahrenskosten haftet und

4.

die Geltendmachung dieser Haftung beim Zulassungsbesitzer offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.

Das Verlangen ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der vorläufigen Sicherheit als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert.

(3) Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Zulassungsbesitzern aus Anlass der Kontrolle der Lenker ihrer Fahrzeuge eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn

1.

der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 3 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht,

2.

die Verwaltungsübertretung mit dem kontrollierten Fahrzeug begangen wurde und nicht mehr als neun Monate zurückliegt und

3.

beim Zulassungsbesitzer die Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.

Das Verlangen ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der vorläufigen Sicherheit als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert.

(4) Auf nach Abs. 1 bis 3 eingehobene vorläufige Sicherheiten ist § 37a Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 und 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.

§ 28 BStMG


(1) Unter den in § 27 Abs. 1 bis 3 angeführten Bedingungen können die Mautaufsichtsorgane die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die festgesetzte vorläufige Sicherheit nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.

(2) Wird die Unterbrechung der Fahrt gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. § 37 Abs. 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 29 BStMG


(1) Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) haben im Falle, dass Kraftfahrzeuglenker gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 2 verstoßen, auf Ersuchen der Mautaufsichtsorgane an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 und 32 Abs. 1 zweiter Satz ist/sind

1.

§§ 47 und 49a VStG auch auf strafbares Verhalten anwendbar, das auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird,

2.

§ 47 Abs. 2 VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,

3.

§ 50 VStG nicht anwendbar.

(3) Die für Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 und 32 Abs. 1 zweiter Satz durch Anonymverfügung gemäß § 49a VStG vorzuschreibende Geldstrafe beträgt 300 €.

(4) Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 und 32 Abs. 1 zweiter Satz ist § 33a VStG nicht anwendbar.

(5) Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Klebevignetten verkaufen.

§ 30 BStMG


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres hat aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auf Anfrage automationsunterstützt in Echtzeit fahrzeugbezogene Daten mitzuteilen, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut erforderlich ist.Der Bundesminister für Inneres hat aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auf Anfrage automationsunterstützt in Echtzeit fahrzeugbezogene Daten mitzuteilen, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres hat aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage automationsunterstützt in Echtzeit die Zulassungsdaten mitzuteilen, soweit diesDer Bundesminister für Inneres hat aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage automationsunterstützt in Echtzeit die Zulassungsdaten mitzuteilen, soweit dies
    1. 1.Ziffer einsfür die Registrierung digitaler Vignetten (§ 11 Abs. 1), die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten (§ 11 Abs. 5) sowie die Registrierung und Umregistrierung digitaler Streckenmautberechtigungen (§ 15 Abs. 1 Z 18, § 32 Abs. 1) undfür die Registrierung digitaler Vignetten (Paragraph 11, Absatz eins,), die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten (Paragraph 11, Absatz 5,) sowie die Registrierung und Umregistrierung digitaler Streckenmautberechtigungen (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18,, Paragraph 32, Absatz eins,) und
    2. 2.Ziffer 2bei Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz für Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß § 19 Abs. 4bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20 und 32 Absatz eins, zweiter Satz für Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß Paragraph 19, Absatz 4,
  1. (3)Absatz 3Die Besitzer von Bewilligungen zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Zulassungsbesitzer.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 33, BGBl. I Nr. 142/2023)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 33,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2023,)

§ 30a BStMG


(1) Nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/520 ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Nationale Kontaktstelle hat Datenabrufe gemäß Abs. 2 und 3 im Wege der Anbindung an das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) zu ermöglichen und übt dabei die Funktion eines Verantwortlichen im Sinne des Artikel 4 Z 7 DSGVO aus. Der Bundesminister für Inneres ist insoweit Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4 Z 8 DSGVO für die Nationale Kontaktstelle; er hat die Verpflichtungen gemäß Artikel 28 Abs. 3 DSGVO zu erfüllen und ist berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(2) Sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz auf automatischer Überwachung oder dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht, sind die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und die Behörden als Verantwortliche im Sinne des Artikel 4 Z 7 DSGVO befugt, unter Angabe des vollständigen Kennzeichens des Fahrzeuges automationsunterstützte Datenabrufe aus Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten zu veranlassen. Die Datenabrufe in diesen Registern sind im Wege der Nationalen Kontaktstelle durchzuführen, haben unter Verwendung der im Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 angeführten Anfragedaten zu erfolgen und dürfen nur die dort angeführten Auskunftsdaten umfassen.

(3) Die Nationale Kontaktstelle hat den Nationalen Kontaktstellen anderer EU-Mitgliedstaaten den automationsunterstützten Abruf von Daten aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967, die vom Bundesminister für Inneres als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4 Z 7 DSGVO geführt wird, nach Maßgabe der Artikel 23 und 25 sowie des Anhanges I der Richtlinie (EU) 2019/520 zu ermöglichen.

(4) Die Nationale Kontaktstelle hat sicherzustellen, dass ausschließlich Abrufe gemäß Abs. 2 und 3 erfolgen. Die Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 2 darf nur zum Zweck der Feststellung des Zulassungsbesitzers oder des Fahrzeuglenkers, zur Ausfertigung einer schriftlichen Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß § 19 Abs. 4 oder zur Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz vorgenommen werden.

(5) Jeder von einem Abruf gemäß Abs. 3 betroffene Zulassungsbesitzer hat das Recht, von der Nationalen Kontaktstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels III der DSGVO unverzüglich Informationen darüber zu erhalten, welche Daten einem EU-Mitgliedstaat, in dem eine Maut nicht entrichtet wurde, übermittelt wurden, einschließlich des Datums des Abrufs und der Bezeichnung der abrufenden Nationalen Kontaktstelle des EU-Mitgliedstaates.

(6) Die Nationale Kontaktstelle hat eine vollständige Protokollierung aller Abrufe gemäß Abs. 2 und 3 vorzunehmen, aus der feststellbar ist, welcher Nationalen Kontaktstelle eines anderen EU-Mitgliedstaates oder welchem Mitarbeiter der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft oder Organwalter bei einer Behörde welche Übermittlungen aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 oder aus den Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten zuzuordnen sind. Diese Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren und danach in nicht rückführbarer Weise zu löschen.

(7) Der Nationalen Kontaktstelle obliegt die Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/520 über die Zahl der von ihr durchgeführten automationsunterstützten Abrufe von Daten bei Nationalen Kontaktstellen anderer EU-Mitgliedstaaten, die Zahl der ergebnislosen Abrufe, die Zahl der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und von den Behörden an Zulassungsbesitzer übermittelten Informationsschreiben gemäß § 30b Abs. 1 und die Zahl der Fälle, in denen die Ersatzmaut oder die gemäß § 30b Abs. 3 vorgeschriebene Geldstrafe nicht gezahlt wurde. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat für die Nationale Kontaktstelle die Erhebung der Fallzahlen bei den Behörden in anonymisierter Form durchzuführen. Die Behörden haben auf Anfrage die für die Berichterstattung erforderlichen Daten der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen.

(8) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Kosten, die dem Bundesminister für Inneres im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/520 und allfälliger Änderungen dieser Richtlinie entstehen, zu tragen. Die näheren Regelungen sind zwischen dem Bund und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu vereinbaren.

§ 30b BStMG


  1. (1)Absatz einsDie Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist befugt, dem nach §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 5 und 30a oder nach einer anderen Rechtsgrundlage ermittelten Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz begangen wurden, ein Informationsschreiben gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln. Die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übermittelten Informationsschreiben gelten als Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß § 19 Abs. 4. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass er sich schriftlich zu dem Vorwurf der Verwaltungsübertretung äußern kann, insbesondere Angaben über die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, machen kann, und dass er die dazu dienlichen Beweismittel der Äußerung beigeben kann.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist befugt, dem nach Paragraphen 18, Absatz 2,, 19 Absatz 5 und 30a oder nach einer anderen Rechtsgrundlage ermittelten Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20 und 32 Absatz eins, zweiter Satz begangen wurden, ein Informationsschreiben gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln. Die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übermittelten Informationsschreiben gelten als Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass er sich schriftlich zu dem Vorwurf der Verwaltungsübertretung äußern kann, insbesondere Angaben über die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, machen kann, und dass er die dazu dienlichen Beweismittel der Äußerung beigeben kann.
  2. (2)Absatz 2Leitet die Behörde auf Grund einer Anzeige der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ein Verwaltungsstrafverfahren ein, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer ein Informationsschreiben gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln, sofern Name und Anschrift des Lenkers des Fahrzeuges, mit dem Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 Abs. 1 und 2 und 32 Abs. 1 zweiter Satz begangen wurden, nicht bekannt sind.Leitet die Behörde auf Grund einer Anzeige der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ein Verwaltungsstrafverfahren ein, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer ein Informationsschreiben gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln, sofern Name und Anschrift des Lenkers des Fahrzeuges, mit dem Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20, Absatz eins und 2 und 32 Absatz eins, zweiter Satz begangen wurden, nicht bekannt sind.
  3. (3)Absatz 3Das von der Behörde übermittelte Informationsschreiben gilt als Anonymverfügung gemäß § 49a VStG und § 29 Abs. 3, durch die eine Geldstrafe von 300 € vorzuschreiben ist. Die Behörde kann im Fall von Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 zweiter Satz das Informationsschreiben mit einer Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 verbinden.Das von der Behörde übermittelte Informationsschreiben gilt als Anonymverfügung gemäß Paragraph 49 a, VStG und Paragraph 29, Absatz 3,, durch die eine Geldstrafe von 300 € vorzuschreiben ist. Die Behörde kann im Fall von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz das Informationsschreiben mit einer Lenkererhebung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 verbinden.
  4. (4)Absatz 4Im Informationsschreiben müssen angegeben sein:
    1. 1.Ziffer einsdie übermittelnde Stelle gemäß Abs. 1 und das Datum der Ausfertigung;die übermittelnde Stelle gemäß Absatz eins und das Datum der Ausfertigung;
    2. 2.Ziffer 2die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner der Ort, das Datum und die Uhrzeit ihrer Begehung;
    3. 3.Ziffer 3die Verwaltungsstrafbestimmung, die durch die Tat verletzt worden ist;
    4. 4.Ziffer 4im Falle eines Informationsschreibens der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die zur Feststellung der Tat verwendete technische Einrichtung;
    5. 5.Ziffer 5im Falle eines Informationsschreibens der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die Höhe der zu entrichtenden Ersatzmaut und im Falle eines Informationsschreibens der Behörde die Höhe der mit der Anonymverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe sowie die jeweils angewendeten Gesetzesbestimmungen;
    6. 6.Ziffer 6die Belehrung über die Rechtsfolgen der Zahlung und die Rechtsfolgen einer Nichtzahlung der Ersatzmaut oder der mit einer Anonymverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe sowie allenfalls über die Rechtsfolgen der Nichterteilung oder der unrichtigen oder unvollständigen Erteilung einer Auskunft über den Fahrzeuglenker.
  5. (5)Absatz 5Das Informationsschreiben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist in der Sprache der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeuges, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zu verfassen. Das Informationsschreiben der Behörde ist auch in dieser Sprache zu verfassen. Sofern diese Sprache nicht bekannt ist, ist es in einer der Amtssprachen des EU-Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zu verfassen.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung das Muster für Informationsschreiben der Behörde vorzusehen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung das Muster für ihre Informationsschreiben vorzusehen. Diese Muster haben dem in Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/520 vorgesehenen Muster zu entsprechen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung das Muster für Informationsschreiben der Behörde vorzusehen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung das Muster für ihre Informationsschreiben vorzusehen. Diese Muster haben dem in Anhang römisch II der Richtlinie (EU) 2019/520 vorgesehenen Muster zu entsprechen.
  7. (7)Absatz 7Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat der Nationalen Kontaktstelle bis zum 31. März 2026 und danach jeweils alle drei Jahre die für die Erstellung des Berichtes an die Europäische Kommission gemäß § 30a Abs. 7 erforderlichen Daten mitzuteilen.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat der Nationalen Kontaktstelle bis zum 31. März 2026 und danach jeweils alle drei Jahre die für die Erstellung des Berichtes an die Europäische Kommission gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, erforderlichen Daten mitzuteilen.

8. Teil-Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31 BStMG


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.
  2. (2)Absatz 2Die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung beginnt mit 1. Jänner 2017.

§ 32 BStMG


  1. (1)Absatz einsDie Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der Bemautung nach den Bestimmungen des Arlberg Schnellstraßen-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 113/1973, des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, des Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 442/1978, des Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 479/1971, und des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1969 (Streckenmaut). Kraftfahrzeuglenker, die diese Mautabschnitte benützen, ohne das nach den genannten Gesetzen geschuldete Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung, die als Mautprellerei im Sinn des § 20 Abs. 1 gilt. Kraftfahrzeuglenker, die durch diese Tat gegen eine auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, erlassene Fahrverbotsverordnung verstoßen, indem sie die Fahrspur einer Mautstelle benützen, die Kraftfahrzeugen vorbehalten ist, die der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen, sind nur wegen Mautprellerei zu bestrafen.Die Benützung der in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Mautabschnitte mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der Bemautung nach den Bestimmungen des Arlberg Schnellstraßen-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1973,, des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1964,, des Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1978,, des Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1971,, und des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1969, (Streckenmaut). Kraftfahrzeuglenker, die diese Mautabschnitte benützen, ohne das nach den genannten Gesetzen geschuldete Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung, die als Mautprellerei im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, gilt. Kraftfahrzeuglenker, die durch diese Tat gegen eine auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, erlassene Fahrverbotsverordnung verstoßen, indem sie die Fahrspur einer Mautstelle benützen, die Kraftfahrzeugen vorbehalten ist, die der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen, sind nur wegen Mautprellerei zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Entgelte für Einzelfahrten und Mehrfahrtenkarten sowie über die Art und Bedingungen der Entrichtung der Maut für die Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte (Streckenmaut) sind in der Mautordnung zu treffen. Sie müssen die Entrichtung der Maut ohne Verwendung elektronischer Einrichtungen gewährleisten. Die Mautabwicklung kann auch durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft erfolgen.Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Entgelte für Einzelfahrten und Mehrfahrtenkarten sowie über die Art und Bedingungen der Entrichtung der Maut für die Benützung der in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Mautabschnitte (Streckenmaut) sind in der Mautordnung zu treffen. Sie müssen die Entrichtung der Maut ohne Verwendung elektronischer Einrichtungen gewährleisten. Die Mautabwicklung kann auch durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Fahrzeuge können von der Pflicht zur Entrichtung der Streckenmaut für die Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautstrecken unter Bedachtnahme auf § 5 und § 13 Abs. 1 ausgenommen werden. Für auf Menschen mit Behinderungen zugelassene Fahrzeuge, für die gemäß § 13 Abs. 2 kostenlose digitale Jahresvignetten zur Verfügung gestellt wurden, können digitale Mehrfahrtenkarten für die Gültigkeitsdauer dieser Vignetten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Für andere auf Menschen mit Behinderungen zugelassene Fahrzeuge können Mehrfahrtenkarten zu einem ermäßigten Entgelt vorgesehen werden. Nach Maßgabe des Artikels 7i Abs. 2a der Richtlinie 1999/62/EG können Entgeltermäßigungen für Personenkraftwagen vorgesehen werden.Fahrzeuge können von der Pflicht zur Entrichtung der Streckenmaut für die Benützung der in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Mautstrecken unter Bedachtnahme auf Paragraph 5 und Paragraph 13, Absatz eins, ausgenommen werden. Für auf Menschen mit Behinderungen zugelassene Fahrzeuge, für die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, kostenlose digitale Jahresvignetten zur Verfügung gestellt wurden, können digitale Mehrfahrtenkarten für die Gültigkeitsdauer dieser Vignetten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Für andere auf Menschen mit Behinderungen zugelassene Fahrzeuge können Mehrfahrtenkarten zu einem ermäßigten Entgelt vorgesehen werden. Nach Maßgabe des Artikels 7i Absatz 2 a, der Richtlinie 1999/62/EG können Entgeltermäßigungen für Personenkraftwagen vorgesehen werden.

§ 33 BStMG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Gleiches gilt für die Mautordnung.
  3. (3)Absatz 3Mautaufsichtsorgane können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt und vereidigt werden. Sie dürfen jedoch ihre Tätigkeit erst am 1. Jänner 2003 aufnehmen.
  4. (4)Absatz 4§§ 6, 10 Abs. 3 und 15 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.Paragraphen 6,, 10 Absatz 3 und 15 Absatz eins, Ziffer 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2007, treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, des § 19 Abs. 4 letzter Satz, des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2007 sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten begangen werden.Die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins,, des Paragraph 19, Absatz 4, letzter Satz, des Paragraph 20, Absatz eins und 2 und des Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2007, sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten begangen werden.
  7. (7)Absatz 7§ 19 Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 3 bis 5, § 21, § 24, § 25 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 5, Paragraph 20, Absatz 3 bis 5, Paragraph 21,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 29, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 7 Abs. 4, § 8c Abs. 8, § 9, § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2, § 31, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 37 und § 38 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 6 außer Kraft. § 32 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8 c, Absatz 8,, Paragraph 9,, Paragraph 11, Absatz 2 und 3, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 31,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 37 und Paragraph 38, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz 6, außer Kraft. Paragraph 32, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§§ 11 Abs. 1, 3 bis 7, 13 Abs. 2, 15 Abs. 1 Z 9, 10, 17 bis 19, 15 Abs. 2 Z 5 bis 10, 16a, 16b, 18 Abs. 2, 19a, 29 Abs. 1 und 3, 30, 32, die Inhaltsverzeichnisänderungen und die Überschrift des 4. Teils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2017 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, zugleich tritt § 22 samt Überschrift außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die für die Einführung der digitalen Vignette und für die Inbetriebnahme der Vignettenevidenz erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung den Tag, an dem die digitale Vignette spätestens verfügbar sein muss, sowie die Tage, an denen sie als Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignette frühestens gültig sein darf. Mit Verfügbarkeit der digitalen Vignette muss auch die Mautordnung die näheren Bestimmungen über die digitale Vignette und über die Vignettenevidenz enthalten.Paragraphen 11, Absatz eins,, 3 bis 7, 13 Absatz 2,, 15 Absatz eins, Ziffer 9,, 10, 17 bis 19, 15 Absatz 2, Ziffer 5 bis 10, 16a, 16b, 18 Absatz 2,, 19a, 29 Absatz eins und 3, 30, 32, die Inhaltsverzeichnisänderungen und die Überschrift des 4. Teils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, zugleich tritt Paragraph 22, samt Überschrift außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die für die Einführung der digitalen Vignette und für die Inbetriebnahme der Vignettenevidenz erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung den Tag, an dem die digitale Vignette spätestens verfügbar sein muss, sowie die Tage, an denen sie als Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignette frühestens gültig sein darf. Mit Verfügbarkeit der digitalen Vignette muss auch die Mautordnung die näheren Bestimmungen über die digitale Vignette und über die Vignettenevidenz enthalten.
  10. (10)Absatz 10Das Inhaltsverzeichnis, § 8c Abs. 6, die Überschrift des 4. Teils, § 16a samt Überschrift und § 19a Abs. 2 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8 c, Absatz 6,, die Überschrift des 4. Teils, Paragraph 16 a, samt Überschrift und Paragraph 19 a, Absatz 2, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§§ 13 Abs. 2 bis 10, 15 Abs. 1 Z 11 und 17, 30 Abs. 3 und 38 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. § 16a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 außer Kraft.Paragraphen 13, Absatz 2 bis 10, 15 Absatz eins, Ziffer 11 und 17, 30 Absatz 3 und 38 Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Paragraph 16 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit dem Tag des Inkrafttretens des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, außer Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 9 Abs. 5, 7 und 11, § 11 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Z 9 und 15, § 15 Abs. 2 Z 4, § 16a Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2 bis 5, § 19a Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 4 und 6, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2 bis 4 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2019 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 9 Abs. 14 außer Kraft. Die Bestimmung des § 10 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2019 tritt mit 1. Dezember 2019 in Kraft und ist anwendbar auf die Entrichtung des Preises für Jahresvignetten, die ab dem Jahr 2020 zur Straßenbenützung berechtigen, und des Preises für Zweimonats- und Zehntagesvignetten, die ab dem 1. Dezember 2019 zur Straßenbenützung berechtigen.Paragraph 9, Absatz 5,, 7 und 11, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9 und 15, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 16 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 2 bis 5, Paragraph 19 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 20, Absatz 4 und 6, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 32, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 9, Absatz 14, außer Kraft. Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2019, tritt mit 1. Dezember 2019 in Kraft und ist anwendbar auf die Entrichtung des Preises für Jahresvignetten, die ab dem Jahr 2020 zur Straßenbenützung berechtigen, und des Preises für Zweimonats- und Zehntagesvignetten, die ab dem 1. Dezember 2019 zur Straßenbenützung berechtigen.
  13. (13)Absatz 13§ 13 Abs. 1a Z 1, 3 und 4, § 13 Abs. 1b, § 15 Abs. 1 Z 3 und § 38 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2019 treten mit 15. Dezember 2019 in Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Mautbefreiungen durch § 13 Abs. 1a und 1b in Zusammenarbeit mit der ASFINAG und den Bundesländern zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Februar 2021 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer eins,, 3 und 4, Paragraph 13, Absatz eins b,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 38, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2019, treten mit 15. Dezember 2019 in Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Mautbefreiungen durch Paragraph 13, Absatz eins a und 1b in Zusammenarbeit mit der ASFINAG und den Bundesländern zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Februar 2021 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
  14. (14)Absatz 14§ 13 Abs. 1a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2019 tritt mit dem Tag der jeweiligen Verkehrsfreigabe der Bypassbrücke Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2019, tritt mit dem Tag der jeweiligen Verkehrsfreigabe der Bypassbrücke (Anm.: Verkehrsfreigabe erfolgte mit 28.8.2020)Anmerkung, Verkehrsfreigabe erfolgte mit 28.8.2020) in Kraft und nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe der Neuen Donaubrücke Linz (Anm.: Verkehrsfreigabe erfolgte mit 30.8.2021)Anmerkung, Verkehrsfreigabe erfolgte mit 30.8.2021) außer Kraft.
  15. (15)Absatz 15§ 13 Abs. 1a Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2019 tritt mit 15. Dezember 2019 in Kraft und nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe des Anschlusses der A 26 Linzer Autobahn an die A 7 Mühlkreis Autobahn Knoten Linz/Hummelhof außer Kraft.Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2019, tritt mit 15. Dezember 2019 in Kraft und nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe des Anschlusses der A 26 Linzer Autobahn an die A 7 Mühlkreis Autobahn Knoten Linz/Hummelhof außer Kraft.
  16. (16)Absatz 16§ 1 Abs. 2, § 8a Abs. 1, § 8b, § 8c Abs. 8, § 9 Abs. 2, 5, 6 und 13, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1, 1b, 9 und 10, § 14 Abs. 2, § 31 Abs. 1, § 38 Z 1, 2, 3 und 6 und § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2021 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 8 a, Absatz eins,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c, Absatz 8,, Paragraph 9, Absatz 2,, 5, 6 und 13, Paragraph 12, Absatz eins und 3, Paragraph 13, Absatz eins,, 1b, 9 und 10, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 38, Ziffer eins,, 2, 3 und 6 und Paragraph 36, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
  17. (17)Absatz 17Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 26a und 30 betreffenden Zeilen, § 13 Abs. 3, 4, 6, 8 und 9, § 15 Abs. 1 Z 18, § 16a Abs. 2 Z 5, § 16a Abs. 3 Z 4, § 19a Abs. 2, § 19a Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 26a und § 30 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2021 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 8a, 8d, 30a und 30b betreffenden Zeilen, § 7 Abs. 3 bis 5, § 8a, § 8b, § 8c Abs. 1 und 7, § 8d, § 15 Abs. 1 Z 5, § 16a Abs. 2 Z 7, § 16a Abs. 3 Z 6, § 16a Abs. 4, § 19a Abs. 3, § 24 Abs. 2, §29 Abs. 2 bis 5, § 30a, § 30b, § 35 Abs. 4 bis 6, § 37 und § 38 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2021 treten mit 19. Oktober 2021 in Kraft. § 26a ist auf Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 Z 3 und 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2021 begangen werden. § 29 Abs. 3 ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 Z 3 und 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden, die ab 19. Oktober 2021 begangen werden. Die in §§ 30a und 30b vorgesehenen Regelungen über den Abruf von Zulassungsdaten und über die Übermittlung von Informationsschreiben sind auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden, die ab dem 19. Oktober 2021 begangen werden. Eine Verordnung gemäß § 30b Abs. 6 kann ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2021 folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch nicht vor dem 19. Oktober 2021 in Kraft treten.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 26 a und 30 betreffenden Zeilen, Paragraph 13, Absatz 3,, 4, 6, 8 und 9, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18,, Paragraph 16 a, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 16 a, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 19 a, Absatz 2,, Paragraph 19 a, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 26 a und Paragraph 30, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 8 a,, 8d, 30a und 30b betreffenden Zeilen, Paragraph 7, Absatz 3 bis 5, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c, Absatz eins und 7, Paragraph 8 d,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 16 a, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 16 a, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 16 a, Absatz 4,, Paragraph 19 a, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 2,, §29 Absatz 2 bis 5, Paragraph 30 a,, Paragraph 30 b,, Paragraph 35, Absatz 4 bis 6, Paragraph 37 und Paragraph 38, Ziffer 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2021, treten mit 19. Oktober 2021 in Kraft. Paragraph 26 a, ist auf Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20,, 21 Ziffer 3 und 32 Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2021, begangen werden. Paragraph 29, Absatz 3, ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20,, 21 Ziffer 3 und 32 Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden, die ab 19. Oktober 2021 begangen werden. Die in Paragraphen 30 a und 30b vorgesehenen Regelungen über den Abruf von Zulassungsdaten und über die Übermittlung von Informationsschreiben sind auf Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20 und 32 Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden, die ab dem 19. Oktober 2021 begangen werden. Eine Verordnung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 6, kann ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2021, folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch nicht vor dem 19. Oktober 2021 in Kraft treten.
  18. (18)Absatz 18Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2023 eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2023, eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDas Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 33 und 34 betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 2, § 8c Abs. 8, § 13 Abs. 1 bis 1b, § 15 Abs. 1 Z 8, § 19 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 30b Abs. 7, die Überschriften vor §§ 33 und 34, § 34 Abs. 1, § 36, § 37 und § 38 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2023 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 30 Abs. 4 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 33 und 34 betreffenden Zeilen, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 8 c, Absatz 8,, Paragraph 13, Absatz eins bis 1b, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 30 b, Absatz 7,, die Überschriften vor Paragraphen 33 und 34, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 36,, Paragraph 37 und Paragraph 38, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 30, Absatz 4, außer Kraft.
    2. 2.Ziffer 2§ 6, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 12, § 13 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 Z 10, 11 und 18, § 15 Abs. 2 Z 4 und 8, § 19a Abs. 3, § 30 Abs. 2 Z 1, § 30b Abs. 1 und § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2023 treten mit 1. Dezember 2023 in Kraft; gleichzeitig tritt § 13 Abs. 10 außer Kraft.Paragraph 6,, Paragraph 10, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 11, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2 und 3, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 10,, 11 und 18, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4 und 8, Paragraph 19 a, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 30 b, Absatz eins und Paragraph 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2023, treten mit 1. Dezember 2023 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 13, Absatz 10, außer Kraft.
    3. 3.Ziffer 3§ 1 Abs. 3, § 7, § 8 Abs. 2, § 8b, § 8c Abs. 1, § 9, § 15 Abs. 1 Z 1 und 7, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 3 und 4 und § 35 Abs. 3 bis 5, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 7, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 3 und 4 und Paragraph 35, Absatz 3 bis 5, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
    4. 4.Ziffer 4§ 19 Abs. 4 ist auf Verwaltungsübertretungen anwendbar, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2023 begangen werden.Paragraph 19, Absatz 4, ist auf Verwaltungsübertretungen anwendbar, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2023, begangen werden.
    5. 5.Ziffer 5Die Verordnung, mit der erstmals Mauttarife zur Anlastung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen gemäß § 9 Abs. 9 festgesetzt werden, kann ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2023 folgenden Tag erlassen werden, sie darf jedoch nicht vor dem 1. Jänner 2024 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Mautordnung dazu die näheren Bestimmungen zu enthalten.Emissionen gemäß Paragraph 9, Absatz 9, festgesetzt werden, kann ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2023, folgenden Tag erlassen werden, sie darf jedoch nicht vor dem 1. Jänner 2024 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Mautordnung dazu die näheren Bestimmungen zu enthalten.
    6. 6.Ziffer 6Die Erklärung der CO2-Emissionsklasse gegenüber dem Mautdiensteanbieter gemäß § 9 Abs. 10 dritter Satz bereits vor dem 1. Jänner 2024 ist zuzulassen. Die Frist zum Nachholen des Nachweises der COEmissionsklasse gegenüber dem Mautdiensteanbieter gemäß Paragraph 9, Absatz 10, dritter Satz bereits vor dem 1. Jänner 2024 ist zuzulassen. Die Frist zum Nachholen des Nachweises der CO2-Emissionsklasse gemäß § 9 Abs. 10 vierter Satz beginnt bei Erklärungen vor dem 1. Jänner 2024 frühestens mit diesem Termin.Emissionsklasse gemäß Paragraph 9, Absatz 10, vierter Satz beginnt bei Erklärungen vor dem 1. Jänner 2024 frühestens mit diesem Termin.
    7. 7.Ziffer 7Bis zum 1. Jänner 2025 hat die Mautordnung nähere Bestimmungen über die erstmalige Ermäßigung für Omnibusse gemäß § 9 Abs. 9 Z 4 zu enthalten. Die Erklärung über die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeugs zu einer für Omnibusse zu bildenden Tarifgruppe gegenüber dem Mautdiensteanbieter gemäß § 9 Abs. 10 dritter Satz bereits vor dem 1. Jänner 2025 ist zuzulassen. Die Frist zum Nachholen des Nachweises der Eigenschaft des Fahrzeugs als Omnibus gemäß § 9 Abs. 10 vierter Satz beginnt bei Erklärungen vor dem 1. Jänner 2025 frühestens mit diesem Termin.Bis zum 1. Jänner 2025 hat die Mautordnung nähere Bestimmungen über die erstmalige Ermäßigung für Omnibusse gemäß Paragraph 9, Absatz 9, Ziffer 4, zu enthalten. Die Erklärung über die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeugs zu einer für Omnibusse zu bildenden Tarifgruppe gegenüber dem Mautdiensteanbieter gemäß Paragraph 9, Absatz 10, dritter Satz bereits vor dem 1. Jänner 2025 ist zuzulassen. Die Frist zum Nachholen des Nachweises der Eigenschaft des Fahrzeugs als Omnibus gemäß Paragraph 9, Absatz 10, vierter Satz beginnt bei Erklärungen vor dem 1. Jänner 2025 frühestens mit diesem Termin.
    8. 8.Ziffer 8Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen, die bereits vor dem 1. Dezember 2023 zum Verkehr zugelassen worden sind und bei denen das höchste zulässige Gesamtgewicht vor dem 1. Dezember 2023 mit nicht mehr als 3,5 Tonnen festgelegt worden ist, gelten bis zum 31. Jänner 2029 als Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen.
    9. 9.Ziffer 9Die Mautordnung hat bis zum 1. Dezember 2023 die näheren Bestimmungen über die digitale Eintagesvignette zu enthalten. Die Registrierung des Kennzeichens eines Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für eine Eintagesvignette bereits vor dem 1. Dezember 2023 ist zuzulassen.
    10. 10.Ziffer 10Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 31. Dezember 2025 die aus der Änderung der Abgrenzung der fahrleistungsabhängigen Mautpflicht von der zeitabhängigen Mautpflicht resultierenden Auswirkungen insbesondere auf bestimmte Fahrzeuggruppen wie Wohnmobile und auf bestimmte Wirtschaftszweige wie den Tourismus zu evaluieren und in diesem Zusammenhang unter Befassung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auch die Umsetzbarkeit einer Tarifregelung für Fahrzeuge nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 9 lit. b der Richtlinie 1999/62/EG zu untersuchen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 31. Dezember 2025 die aus der Änderung der Abgrenzung der fahrleistungsabhängigen Mautpflicht von der zeitabhängigen Mautpflicht resultierenden Auswirkungen insbesondere auf bestimmte Fahrzeuggruppen wie Wohnmobile und auf bestimmte Wirtschaftszweige wie den Tourismus zu evaluieren und in diesem Zusammenhang unter Befassung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auch die Umsetzbarkeit einer Tarifregelung für Fahrzeuge nach Maßgabe des Artikel 7, Absatz 9, Litera b, der Richtlinie 1999/62/EG zu untersuchen.

§ 34 BStMG


  1. (1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Mautstreckenverordnung, BGBl. Nr. 615/1996, ist außer Kraft getreten.Die Mautstreckenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1996,, ist außer Kraft getreten.

§ 35 BStMG


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Wenn in Rechtsvorschriften des Bundes auf das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an seine Stelle.
  3. (3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 1999/62/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/362, ABl. Nr. L 69 vom 04.03.2022 S. 1, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 227 vom 01.09.2022 S. 133.
  4. (4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/520 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenützungsgebühren in der Union, ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 45, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/362, ABl. Nr. L 69 vom 04.03.2022 S. 1, und auf gemäß dieser Richtlinie von der Europäischen Kommission erlassene Durchführungsakte und delegierte Rechtsakte.
  5. (5)Absatz 5Soweit in diesem Bundesgesetz auf die DSGVO verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35.
  6. (6)Absatz 6Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) 765/2008 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EG) 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1.
  7. (7)Absatz 7Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 8, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/130, ABl. Nr. L 25 vom 02.02.2016 S. 46.
  8. (8)Absatz 8Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2003/87/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/959, ABl. Nr. L 130 vom 16.05.2023, S. 134.

§ 36 BStMG


§ 36.Paragraph 36,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 37 BStMG


  1. (1)Absatz einsMit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benützung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/362, ABl. Nr. L 69 vom 04.03.2022 S. 1, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 227 vom 01.09.2022 S. 133 und die Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenützungsgebühren in der Union, ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 45, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/362, ABl. Nr. L 69 vom 04.03.2022 S. 1, umgesetzt.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die Übermittlung von Angaben an die Europäische Kommission gemäß Artikel 7h Abs. 1 lit. a, 1a und 3 der Richtlinie 1999/62/EU im Falle des Einsatzes eines neuen oder im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 Z 41 der Richtlinie 1999/62/EU wesentlich geänderten Systems für die Anlastung von Infrastrukturkosten und von Kosten, die verkehrsbedingt durch Luftverschmutzung, Lärmbelastung und CODer Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die Übermittlung von Angaben an die Europäische Kommission gemäß Artikel 7h Absatz eins, Litera a,, 1a und 3 der Richtlinie 1999/62/EU im Falle des Einsatzes eines neuen oder im Sinne des Artikel 2 Absatz eins, Ziffer 41, der Richtlinie 1999/62/EU wesentlich geänderten Systems für die Anlastung von Infrastrukturkosten und von Kosten, die verkehrsbedingt durch Luftverschmutzung, Lärmbelastung und CO2-Emissionen entstehen, und die Veröffentlichung von Angaben nach Maßgabe des Artikels 11 der Richtlinie 1999/62/EG im Internet unter der Adresse des Bundesministeriums.

§ 38 BStMG


§ 38.Paragraph 38,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 1 Abs. 2, der §§ 9 bis 12, des § 13 Abs. 1, 1b und 10, der §§ 14, 15, 19 und des § 32 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2,, der Paragraphen 9 bis 12, des Paragraph 13, Absatz eins,, 1b und 10, der Paragraphen 14,, 15, 19 und des Paragraph 32, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 13 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 2, erster und zweiter Satz der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 29 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz eins und 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 29 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 30 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 30, Absatz eins bis 3 der Bundesminister für Inneres;
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 30a Abs. 8 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 30 a, Absatz 8, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
  7. 7.Ziffer 7im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 17.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023
  3. § 0 gültig von 19.10.2021 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021
  4. § 0 gültig von 28.07.2021 bis 18.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021
  5. § 0 gültig von 25.05.2018 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  6. § 0 gültig von 23.05.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2017
  7. § 0 gültig von 20.06.2013 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2013
  8. § 0 gültig von 14.11.2007 bis 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2007
  9. § 0 gültig von 24.02.2006 bis 13.11.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2006
  10. § 0 gültig von 01.01.2003 bis 23.02.2006

1. Teil
Mautpflicht auf Bundesstraßen

§ 1Paragraph eins,

Mautstrecken

§ 2Paragraph 2,

Arten der Mauteinhebung

§ 3Paragraph 3,

Mautgläubiger

§ 4Paragraph 4,

Mautschuldner

§ 5Paragraph 5,

Allgemeine Ausnahmen von der Mautpflicht

2. Teil
Fahrleistungsabhängige Maut

§ 6Paragraph 6,

Mautpflicht

§ 7Paragraph 7,

Mautentrichtung

§ 8Paragraph 8,

Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber

§ 8aParagraph 8 a,

Registrierung von Anbietern des europäischen elektronischen Mautdienstes

§ 8bParagraph 8 b,

Register

§ 8cParagraph 8 c,

Streitbeilegung

§ 8dParagraph 8 d,

Benannte Stellen

§ 9Paragraph 9,

Mauttarife

3. Teil
Zeitabhängige Maut

§ 10Paragraph 10,

Mautpflicht

§ 11Paragraph 11,

Mautentrichtung

§ 12Paragraph 12,

Vignettenpreise

§ 13Paragraph 13,

Ausnahmen und Erleichterungen

4. Teil
Mautordnung und Datenverarbeitung

§ 14Paragraph 14,

Erlassung

§ 15Paragraph 15,

Inhalt

§ 16Paragraph 16,

Verlautbarung

§ 16aParagraph 16 a,

Datenverarbeitung

§ 16bParagraph 16 b,

Vignettenevidenz

5. Teil
Mautaufsicht und Ersatzmaut

§ 17Paragraph 17,

Mautaufsichtsorgane

§ 18Paragraph 18,

Mitwirkung der Mautaufsichtsorgane

§ 19Paragraph 19,

Ersatzmaut

§ 19aParagraph 19 a,

Automatische Überwachung

6. Teil
Strafbestimmungen

§ 20Paragraph 20,

Mautprellerei

§ 21Paragraph 21,

Verletzung der Informations-, Mitwirkungs- und Anhaltepflicht

(Anm.: § 22 aufgehoben durch Z 14 BGBl. I Nr. 65/2017)Anmerkung, Paragraph 22, aufgehoben durch Ziffer 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2017,)

§ 23Paragraph 23,

Haftung für Geldstrafen und Verfahrenskosten

§ 24Paragraph 24,

Widmung von Strafgeldern

§ 25Paragraph 25,

Abfahrtsrecht nach Betretung

7. Teil
Behörden und Verfahren

§ 26Paragraph 26,

Behörde

§ 26aParagraph 26 a,

Revision

§ 27Paragraph 27,

Vorläufige Sicherheit

§ 28Paragraph 28,

Fahrtunterbrechung

§ 29Paragraph 29,

Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht

§ 30Paragraph 30,

Auskünfte aus der zentralen Zulassungsevidenz

§ 30aParagraph 30 a,

Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/520

§ 30bParagraph 30 b,

Grenzüberschreitende Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut und Verfolgung von Mautprellerei

8. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31Paragraph 31,

Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut

§ 32Paragraph 32,

Straßensonderfinanzierungsgesetze

§ 33Paragraph 33,

Inkrafttreten

§ 34Paragraph 34,

Außerkrafttreten

§ 35Paragraph 35,

Verweisungen

§ 36Paragraph 36,

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 37Paragraph 37,

Umsetzung von Unionsrecht

§ 38Paragraph 38,

Vollziehung