Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsMautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Lenkern, bei denen die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 32 Abs. 1 zweiter Satz auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht und die Betretung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat erfolgt.Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Lenkern, bei denen die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 sowie gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht und die Betretung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat erfolgt.
(2)Absatz 2Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Zulassungsbesitzern aus Anlass der Kontrolle der Lenker ihrer Fahrzeuge eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn
1.Ziffer einsder Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht,der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht,
2.Ziffer 2die Verwaltungsübertretung mit dem kontrollierten Fahrzeug begangen wurde und nicht mehr als neun Monate zurückliegt,
3.Ziffer 3der Zulassungsbesitzer gemäß § 23 für die zu verhängenden Geldstrafen und die Verfahrenskosten haftet undder Zulassungsbesitzer gemäß Paragraph 23, für die zu verhängenden Geldstrafen und die Verfahrenskosten haftet und
4.Ziffer 4die Geltendmachung dieser Haftung beim Zulassungsbesitzer offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.
Das Verlangen ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der vorläufigen Sicherheit als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert.
(3)Absatz 3Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Zulassungsbesitzern aus Anlass der Kontrolle der Lenker ihrer Fahrzeuge eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn
1.Ziffer einsder Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 3 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht,der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht,
2.Ziffer 2die Verwaltungsübertretung mit dem kontrollierten Fahrzeug begangen wurde und nicht mehr als neun Monate zurückliegt und
3.Ziffer 3beim Zulassungsbesitzer die Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.
Das Verlangen ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der vorläufigen Sicherheit als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert.
(4)Absatz 4Auf nach Abs. 1 bis 3 eingehobene vorläufige Sicherheiten ist § 37a Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 und 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.Auf nach Absatz eins bis 3 eingehobene vorläufige Sicherheiten ist Paragraph 37 a, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 4 und 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 29.05.2019 bis 31.12.9999
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