Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024
Mautgläubiger ist der Bund oder, soweit ihr von diesem das Recht der Fruchtnießung eingeräumt wurde, die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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