Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsFür die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken, in deren Verlauf Anschlussstellen nicht niveaufrei ausgeführt sind, von der Mautpflicht auszunehmen.
(3)Absatz 3Die Festlegung von Mautabschnitten gemäß § 9 Abs. 11 setzt voraus, dass die betroffene Bundesstraßenstrecke für jede Fahrtrichtung mindestens zwei Mautabschnitte umfasst.Die Festlegung von Mautabschnitten gemäß Paragraph 9, Absatz 11, setzt voraus, dass die betroffene Bundesstraßenstrecke für jede Fahrtrichtung mindestens zwei Mautabschnitte umfasst.
(4)Absatz 4Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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