Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsMit Kraftfahrzeugen, deren Lenker bei einer strafbaren Handlung nach § 20 Abs. 1 und 2 betreten wurden, dürfen Mautstrecken bis zur nächsten Abfahrt benützt werden.Mit Kraftfahrzeugen, deren Lenker bei einer strafbaren Handlung nach Paragraph 20, Absatz eins und 2 betreten wurden, dürfen Mautstrecken bis zur nächsten Abfahrt benützt werden.
(2)Absatz 2Wurde aus Anlass einer Betretung bei einer strafbaren Handlung nach § 20 Abs. 1 Ersatzmaut geleistet, eine vorläufige Sicherheit eingehoben oder eine Beschlagnahme vorgenommen, so gilt damit überdies die zeitabhängige Maut für den Tag der Betretung und den darauf folgenden Kalendertag als entrichtet und die ausgestellte Bescheinigung als Nachweis hiefür.Wurde aus Anlass einer Betretung bei einer strafbaren Handlung nach Paragraph 20, Absatz eins, Ersatzmaut geleistet, eine vorläufige Sicherheit eingehoben oder eine Beschlagnahme vorgenommen, so gilt damit überdies die zeitabhängige Maut für den Tag der Betretung und den darauf folgenden Kalendertag als entrichtet und die ausgestellte Bescheinigung als Nachweis hiefür.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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