(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verarbeiten:
1. | Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut; | |||||||||
2. | Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt; | |||||||||
3. | Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten; | |||||||||
4. | Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen; | |||||||||
5. | Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle); | |||||||||
6. | Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden. |
(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verarbeiten:
1. | Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen; | |||||||||
2. | Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten; | |||||||||
3. | Transaktionsdaten bei der Streckenmaut; | |||||||||
4. | Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle); | |||||||||
5. | Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden. |
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 17 Z 5, BGBl. I Nr. 62/2018)
0 Kommentare zu § 16a BStMG