§ 21 BStMG Verletzung der Informations-, Mitwirkungs- und Anhaltepflicht

BStMG - Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 21.Paragraph 21,

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 € zu bestrafen, wer

  1. 1.Ziffer einsder Bestimmung des § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt;der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, zuwiderhandelt;
  2. 2.Ziffer 2entgegen § 8c Abs. 3 erster Satz nicht gehörig am Vermittlungsverfahren mitwirkt;entgegen Paragraph 8 c, Absatz 3, erster Satz nicht gehörig am Vermittlungsverfahren mitwirkt;
  3. 3.Ziffer 3entgegen § 18 Abs. 2 der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistet.entgegen Paragraph 18, Absatz 2, der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistet.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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