Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 € zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsder Bestimmung des § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt;der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, zuwiderhandelt;
2.Ziffer 2entgegen § 8c Abs. 3 erster Satz nicht gehörig am Vermittlungsverfahren mitwirkt;entgegen Paragraph 8 c, Absatz 3, erster Satz nicht gehörig am Vermittlungsverfahren mitwirkt;
3.Ziffer 3entgegen § 18 Abs. 2 der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistet.entgegen Paragraph 18, Absatz 2, der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistet.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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