Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 € zu bestrafen, wer
1. | der Bestimmung des § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt; | |||||||||
2. | entgegen § 8c Abs. 3 erster Satz nicht gehörig am Vermittlungsverfahren mitwirkt; | |||||||||
3. | entgegen § 18 Abs. 2 der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistet. |
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