§ 21 BStMG Verletzung der Informations-, Mitwirkungs- und Anhaltepflicht

BStMG - Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 € zu bestrafen, wer

1.

der Bestimmung des § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt;

2.

entgegen § 8c Abs. 3 erster Satz nicht gehörig am Vermittlungsverfahren mitwirkt;

3.

entgegen § 18 Abs. 2 der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistet.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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